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3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag

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Die <strong>Soziotherapie</strong>-Richtlinien (gemäß § 92 Abs.1 Satz 1 Nr. 6 SGB V) traten <strong>am</strong> 01.<br />

Januar 2002 in Kraft und sind u.a. durch Festlegungen zu Grundlagen und Zielen, Indika-<br />

tionen und Therapiefähigkeit, Leistungsinhalten sowie dem Leistungsumfang der AS<br />

determiniert. Sie wurden vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA)<br />

beschlossen und sind im Anhang A von S. 95-103 nachvollziehbar. Änderungen wurden<br />

bisher nicht vorgenommen, auch wenn der Dachverband Gemeindepsychiatrie (GP) e.V.<br />

(o.A. a) frühzeitig Modifikationen forderte. Derzeit arbeitet der Berufsverband der Sozio-<br />

therapeuten an einer neuen Leistungsbeschreibung. Neben den Richtlinien als rechtliche<br />

Basis gilt die „Behandlungsleitlinie Schizophrenie" als fachliche Grundlage der AS, da<br />

vorrangig schizophren Erkrankte die Leistung erhalten sollen (vgl. Ließem 2010b: 2).<br />

Die Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für die Leistungs-<br />

erbringer (gemäß § 132b Abs. 2 SGB V) wurden ebenso 2002 verabschiedet. Sie<br />

beinhalten vornehmlich Anforderungen an potentielle Leistungserbringer. Auch hier wurde<br />

durch den Dachverband GP (o.A. b) früh Kritik geübt, ohne nennenswerten Erfolg. Ließem<br />

erklärte später, dass diese gesetzliche Grundlage mit dem 30. Juni 2008 entfallen ist. Da-<br />

her werden die Empfehlungen im Anhang nicht abgebildet, sind jedoch in Ließem (2009:<br />

13ff.) zu finden. Viele Kassen nutzen sie dem ungeachtet auch heute noch. Eine neue<br />

Ordnung für die Ausübung von <strong>Soziotherapie</strong> wurde erarbeitet und ist im Anhang ab S.<br />

110 zu finden. Sie muss sich in Zukunft bei den Krankenkassen durchsetzen.<br />

Die Begutachtungsrichtlinien (gemäß § 282 Satz 3 SGB V) wurden <strong>am</strong> 27. Novem-<br />

ber 2002 vom MDS beschlossen. Sie sind von S. 73-93 einzusehen und beinhalten, ne-<br />

ben den Begutachtungsrichtlinien selbst, die allgemeinen <strong>Soziotherapie</strong>-Richtlinien, die<br />

GAF-Skala sowie diverse Musterformulare in den Anhängen 4 bis 6. Die Begutachtungs-<br />

richtlinien sind konform zu den <strong>Soziotherapie</strong>-Richtlinien (vgl. Ließem 2010b: 22). Beste-<br />

hen seitens der Krankenkassen Zweifel an den Indikationen der Betroffenen für die AS,<br />

beauftragen sie den MDK zur Prüfung (vgl. Melchinger/Machleidt 2004: 37).<br />

Die Abb. 2 zeigt komprimiert auf, dass die AS im Jahr 2000 rechtlich verankert, jedoch<br />

erst zwei Jahre später faktisch offeriert wurde. Bis dahin existierte sie nur selten (vgl.<br />

Deubert 2002: 5), wie auch erste Studien Nowacks bestätigten (vgl. Nowack 2002: 546f.).<br />

Abbildung 2: Gesetzliche Verankerung der AS<br />

(Quelle: eigene Darstellung)<br />

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