3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag
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Betroffenen, welche bisher oft neben den „leichter“ psychisch kranken Menschen zurück-<br />
gestellt wurden, die Möglichkeit, eine entsprechende <strong>am</strong>bulante Versorgung, abgestimmt<br />
auf ihre individuellen Bedürfnisse, in Anspruch zu nehmen (vgl. Frieboes 2003: 599). Dies<br />
ist ein konträrer Standpunkt, welcher in seiner Aussagekraft nicht zu vernachlässigen ist.<br />
Wären Soziotherapeuten für alle psychisch und somatisch Erkrankten zuständig, dann<br />
würden im Umkehrschluss längere Wartezeiten entstehen und zudem mehr Soziothera-<br />
peuten als bisher benötigt werden. Aufgrund faktisch fehlender Leistungserbringer ist dies<br />
wiederum kritisch. Auch notwendige Fähigkeitsstörungen zur Inanspruchnahme der AS<br />
sind nach Meinung der Verf. kritisch zu betrachten, denn psychotische Symptome lassen<br />
die geforderte Therapie- und Kommunikationsfähigkeit zunächst oft nicht zu. Weiter wird<br />
die Indikationsfähigkeit bezweifelt, wenn Klienten keinen Klinikaufenthalt vorweisen kön-<br />
nen (s. S. 88). Hierbei bestehen Antagonismen, welche künftig durchdacht werden sollten.<br />
Letztlich besitzen sowohl Gründe für als auch gegen die Regelungen zu den<br />
Indikationen und Fähigkeitsstörungen ihre Berechtigung. Im Endeffekt sollte diese Unei-<br />
nigkeit keinen negativen Einfluss auf die Etablierung und Durchführung der AS ausüben,<br />
da das generelle Angebot erhebliche Verbesserungen für die Betroffenen, unabhängig<br />
von dieser Debatte, ermöglicht. Jedoch ist eine Einigung wünschenswert, um daran an-<br />
knüpfend über mehr Raum für weitere erforderliche Diskussionen zu verfügen. Bisherige<br />
Verbesserungsvorschläge (vgl. u.a. G-BA 2008) tendierten z.B. zur Erweiterung der Indi-<br />
kationen auf Persönlichkeitsstörungen und rezidivierende depressive Störungen auch<br />
ohne psychotische Symptome, um zumindest einen weiteren Teil der psychisch kranken<br />
Klienten zu integrieren und dennoch keine „Allzuständigkeit“ zu riskieren.<br />
Die Krankenkassen zeigen eine restriktive Genehmigungspraxis und konterka-<br />
rier(t)en d<strong>am</strong>it die Implementierung der AS. Die Stellung der GKV im Prozess der Ent-<br />
wicklung der <strong>Soziotherapie</strong> wurde und wird different betrachtet. Neben der speziellen<br />
Kritik an den Empfehlungen für Leistungserbringer und partiell zweifelhaft formulierten<br />
Richtlinien („AS kann verordnet werden") sind die Kassen ganz generell Dreh- und Angel-<br />
punkt in Bilanzen zur AS. Sie tragen nach Auffassungen verschiedener Akteure für die<br />
unzureichende Implementierung die Verantwortung. Nach eigenen Anfragen an diverse<br />
Krankenkassen und KV's zum Stand der AS wurde deutlich, dass diese mehrheitlich ein<br />
geringes Leistungsgeschehen verzeichnen, jedoch keine Gründe benennen können oder<br />
wollen. Recherchen zu möglichen Ursachen finden nach deren Angaben nicht statt.<br />
Private Kassen sind dabei grundsätzlich nicht in den Prozess eingebunden. Die Debeka<br />
begründete dies d<strong>am</strong>it, dass sie nicht nach dem SGB arbeite. In ihren allgemeinen Versi-<br />
cherungsbedingungen fand sich der Anspruch auf <strong>Soziotherapie</strong> bisher nicht wieder.<br />
Doch der zu Anfang 2009 eingeführte Basistarif könnte diese Leistung grundsätzlich vor-<br />
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