3 Praktische Fundierung ambulanter Soziotherapie am ... - ZKS-Verlag
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echtsgültig geschlossene Verträge vor, die ausdrücklich feststellen, dass <strong>Soziotherapie</strong><br />
gem. § 37a SGB V nicht Bestandteil der Komplexleistung der PIA ist. In diesen Fällen sind<br />
daher die gleichzeitige Verordnung von <strong>Soziotherapie</strong> und die Inanspruchnahme der<br />
Komplexleistung der Instituts<strong>am</strong>bulanz sehr wohl möglich.<br />
Häusliche Krankenpflege<br />
Die beigefügte Leistungsbeschreibung <strong>Soziotherapie</strong> macht deutlich, dass <strong>am</strong>bulante<br />
psychiatrische Pflege und <strong>Soziotherapie</strong> ganz unterschiedliche Aufgaben zu bewältigen<br />
haben. Es ist daher noch nie von Leistungserbringern gemeldet worden, dass für Pflege<br />
und <strong>Soziotherapie</strong> inhaltlich gleiche Leistungen verordnet wurden. Wenn die Begutach-<br />
tungsrichtlinien statt eines Hinweises auf die selbstverständliche Möglichkeit einer paralle-<br />
len Verordnung nur hervorheben, dass inhaltlich gleiche Leistungen nicht verordnet wer-<br />
den dürfen, dann entsteht ein völlig falsches Bild. Immer wieder interpretieren Kranken-<br />
kassen diese Formulierung so, als sei generell die gleichzeitige Verordnung von psychia-<br />
trischer Pflege und <strong>Soziotherapie</strong> ausgeschlossen. Hierdurch werden viel zu oft vermeid-<br />
bare Konflikte heraufbeschworen, die letztlich immer auf Kosten des schwer erkrankten<br />
Patienten gehen.<br />
Arbeit im sozialen Umfeld<br />
Die Begutachtungsrichtlinien beschreiben zunächst ganz zutreffend die Arbeit im sozialen<br />
Umfeld. Dabei wird bestätigt, dass der Soziotherapeut nicht nur Termine koordiniert, son-<br />
dern „Therapieziele verfolgt“. Ferner wird die Formulierung der <strong>Soziotherapie</strong>-Richtlinien<br />
aufgegriffen, dass er in diesem Zus<strong>am</strong>menhang „den Patienten an komplementäre Diens-<br />
te heranführen“ kann (Ziffer 13.3). Eines der in der Praxis häufig auftauchenden Thera-<br />
pieziele will beispielsweise den Patienten dabei unterstützen, seinen Tag besser zu struk-<br />
turieren und ihn dabei in Kontakt zu anderen Menschen zu bringen. Der Besuch einer<br />
Tagesstätte, die von der Eingliederungshilfe finanziert wird, könnte hierbei hilfreich sein.<br />
Wenn die Begutachtungsrichtlinien in diesem Zus<strong>am</strong>menhang das Ziel benennen, „den<br />
Patienten zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Maß-<br />
nahmen zu motivieren“, so wird die grundsätzliche Problematik dieser Vermittlung ver-<br />
kannt. Die Eingliederungshilfe gewährt (beispielsweise im Rahmen des Gemeindepsychi-<br />
atrischen Verbundes) keine Hilfen, um den behandelnden Arzt bei der Durchführung sei-<br />
ner Therapieziele zu unterstützen. Ziel der Eingliederungshilfe ist vielmehr, „den behinder-<br />
ten Menschen die Teilnahme <strong>am</strong> Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu<br />
erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen an-<br />
gemessenen Tätigkeit zu ermöglichen“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII).<br />
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