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Jahresbericht 2010 - Aufgaben und Ergebnisse - DFG

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Satzung<br />

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung<br />

der Notgemeinschaft der<br />

deutschen Wissenschaft am 18. Mai<br />

1951 in München <strong>und</strong> am 2. August<br />

1951 in Köln, zuletzt geändert am 2.<br />

Juli 2008 in Berlin.)<br />

Eingetragen in das Vereinsregister des<br />

Amtsgerichts Bonn am 27. März 1952<br />

unter Nr. VR 777, umgeschrieben am<br />

14. Oktober 1963 auf Nr. VR 2030.<br />

§ 1: Zweck des Vereins<br />

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />

dient der Wissenschaft in allen<br />

ihren Zweigen durch die finanzielle<br />

Unterstützung von Forschungsaufgaben<br />

<strong>und</strong> durch die Förderung der Zusammenarbeit<br />

unter den Forscherinnen<br />

<strong>und</strong> Forschern 1) . Der Förderung<br />

<strong>und</strong> Ausbildung des wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses gilt ihre besondere<br />

Aufmerksamkeit. 2) Die Deutsche<br />

Forschungsgemeinschaft fördert die<br />

Gleichstellung von Männern <strong>und</strong><br />

Frauen in der Wissenschaft. 3) Sie<br />

berät Parlamente <strong>und</strong> Behörden in<br />

wissenschaftlichen Fragen <strong>und</strong> pflegt<br />

1) Die Funktions- <strong>und</strong> Personenbezeichnungen<br />

wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

vom 2. Juli 2008 geschlechtergerecht<br />

angepasst.<br />

2) Der Wortlaut wurde geändert durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung vom 27.<br />

Oktober 1959.<br />

3) Satz 3 wurde eingefügt durch Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung vom 3. Juli 2002.<br />

die Verbindungen der Forschung zur<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> zur ausländischen<br />

Wissenschaft.<br />

§ 2: Name, Sitz <strong>und</strong> Geschäftsjahr<br />

1. Der Verein führt den Namen<br />

»Deutsche Forschungsgemeinschaft«<br />

<strong>und</strong> hat seinen Sitz zunächst in Bonn.<br />

Er wird in das Vereinsregister eingetragen.<br />

Das Geschäftsjahr beginnt am<br />

1. Januar <strong>und</strong> endet am 31. Dezember.<br />

Diese Bestimmung tritt am 1. Januar<br />

1961 in Kraft. 4)<br />

2. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />

verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im<br />

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte<br />

Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Mittel des Vereins<br />

dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden. 5)<br />

3. Die Mitglieder erhalten als solche<br />

keine Zuwendungen aus Mitteln des<br />

Vereins, die den steuerbegünstigten<br />

4) Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 4 wurden geändert<br />

durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

vom 10. Februar 1960.<br />

5) Absatz 2 wurde geändert durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 1993.<br />

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