Jahresbericht 2010 - Aufgaben und Ergebnisse - DFG
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248<br />
Anhang<br />
Zwecken entgegenstehen. Ausscheidende<br />
Mitglieder haben keinen Anspruch<br />
an das Vereinsvermögen. 6)<br />
4. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />
die dem Zweck der Körperschaft<br />
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden. 7)<br />
§ 3: Mitgliedschaft 8)<br />
1. Als Mitglieder des Vereins können<br />
aufgenommen werden:<br />
a) Hochschulen, die Einrichtungen<br />
der Forschung von allgemeiner<br />
Bedeutung sind,<br />
b) andere Einrichtungen der Forschung<br />
von allgemeiner Bedeutung,<br />
c) die in der Konferenz der Akademien<br />
der Wissenschaften in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland zusammengeschlossenen<br />
Akademien für<br />
ihre wissenschaftlichen Klassen,<br />
d) wissenschaftliche Verbände von<br />
allgemeiner Bedeutung, die dem<br />
Zweck des Vereins dienlich sind.<br />
6) Absatz 3 wurde geändert durch Beschluss<br />
der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 1993.<br />
7) Absatz 4 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
vom 6. Juli 1993 hinzugefügt.<br />
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt<br />
durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
mit der Mehrheit der<br />
Stimmen der Mitglieder. Die Aufnahmeanträge<br />
sind in der Mitgliederversammlung<br />
mit einem Entscheidungsvorschlag<br />
des Senats vorzulegen.<br />
3. Beiträge sind von den Mitgliedern<br />
nicht zu entrichten.<br />
4. Der Austritt aus dem Verein kann<br />
nur zum Schluss des Geschäftsjahres<br />
erklärt werden. Die Erklärung muss<br />
spätestens sechs Wochen vorher dem<br />
Präsidium zugehen.<br />
§ 4: Mitgliederversammlung<br />
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung<br />
findet jährlich einmal statt.<br />
Ort <strong>und</strong> Zeit der Tagung bestimmt die<br />
letzte Mitgliederversammlung oder,<br />
falls sie darüber nicht beschlossen hat,<br />
das Präsidium.<br />
Der/die Präsident/in beruft die Mitgliederversammlung<br />
ein. Die Einladung<br />
soll spätestens drei Wochen vor<br />
der Tagung den Mitgliedern mit der<br />
Tagesordnung zugegangen sein. Eine<br />
Mitgliederversammlung ist außerdem<br />
8) Paragraf 3 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 wurden neu gefasst<br />
durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
am 1. Juli 1971.