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Jahresbericht 2010 - Aufgaben und Ergebnisse - DFG

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248<br />

Anhang<br />

Zwecken entgegenstehen. Ausscheidende<br />

Mitglieder haben keinen Anspruch<br />

an das Vereinsvermögen. 6)<br />

4. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />

die dem Zweck der Körperschaft<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden. 7)<br />

§ 3: Mitgliedschaft 8)<br />

1. Als Mitglieder des Vereins können<br />

aufgenommen werden:<br />

a) Hochschulen, die Einrichtungen<br />

der Forschung von allgemeiner<br />

Bedeutung sind,<br />

b) andere Einrichtungen der Forschung<br />

von allgemeiner Bedeutung,<br />

c) die in der Konferenz der Akademien<br />

der Wissenschaften in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland zusammengeschlossenen<br />

Akademien für<br />

ihre wissenschaftlichen Klassen,<br />

d) wissenschaftliche Verbände von<br />

allgemeiner Bedeutung, die dem<br />

Zweck des Vereins dienlich sind.<br />

6) Absatz 3 wurde geändert durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 1993.<br />

7) Absatz 4 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

vom 6. Juli 1993 hinzugefügt.<br />

2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

mit der Mehrheit der<br />

Stimmen der Mitglieder. Die Aufnahmeanträge<br />

sind in der Mitgliederversammlung<br />

mit einem Entscheidungsvorschlag<br />

des Senats vorzulegen.<br />

3. Beiträge sind von den Mitgliedern<br />

nicht zu entrichten.<br />

4. Der Austritt aus dem Verein kann<br />

nur zum Schluss des Geschäftsjahres<br />

erklärt werden. Die Erklärung muss<br />

spätestens sechs Wochen vorher dem<br />

Präsidium zugehen.<br />

§ 4: Mitgliederversammlung<br />

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung<br />

findet jährlich einmal statt.<br />

Ort <strong>und</strong> Zeit der Tagung bestimmt die<br />

letzte Mitgliederversammlung oder,<br />

falls sie darüber nicht beschlossen hat,<br />

das Präsidium.<br />

Der/die Präsident/in beruft die Mitgliederversammlung<br />

ein. Die Einladung<br />

soll spätestens drei Wochen vor<br />

der Tagung den Mitgliedern mit der<br />

Tagesordnung zugegangen sein. Eine<br />

Mitgliederversammlung ist außerdem<br />

8) Paragraf 3 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 wurden neu gefasst<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

am 1. Juli 1971.

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