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Jahresbericht 2010 - Aufgaben und Ergebnisse - DFG

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Präsident/in der Hochschulrektorenkonferenz,<br />

der/die Vorsitzende der<br />

Konferenz der Akademien der Wissenschaften<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> der/die Präsident/in<br />

der Max-Planck-Gesellschaft gehören<br />

als solche dem Senat an. Die übrigen<br />

36 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung<br />

auf drei Jahre gewählt;<br />

jedes Jahr scheidet ein Drittel<br />

von ihnen aus. 18) Bei der Zusammensetzung<br />

der gewählten Mitglieder soll<br />

eine angemessene Verteilung auf die<br />

Disziplinen der Geisteswissenschaften,<br />

der Naturwissenschaften <strong>und</strong> der angewandten<br />

einschließlich der technischen<br />

<strong>und</strong> landwirtschaftlichen Wissenschaften<br />

angestrebt <strong>und</strong> sowohl<br />

die Hochschulforschung wie die freie<br />

Forschung berücksichtigt, jedoch zugunsten<br />

der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten<br />

eine feste Schlüsselung<br />

vermieden werden.<br />

2. Für die Wahlen stellt der Senat<br />

Vorschlagslisten auf, die in der Regel<br />

für jeden freien Sitz drei Namen enthalten<br />

sollen. Eine sofortige Wiederwahl<br />

ist zulässig, eine zweite jedoch<br />

nur, wenn der Senat dies nach geheimer<br />

Abstimmung ohne Gegenstimme<br />

vorschlägt.<br />

18) Satz 1 bis 3 wurden geändert durch Beschlüsse<br />

der außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

vom 10. Februar 1960 <strong>und</strong> vom 15.<br />

Januar 1991.<br />

Satzung<br />

3. Scheidet ein Mitglied des Senats<br />

während der Amtszeit aus, so kann<br />

der Senat für den Rest der Amtszeit<br />

des ausgeschiedenen Mitglieds aus<br />

den letzten Vorschlagslisten ein Ersatzmitglied<br />

kooptieren. 19)<br />

4. Wird die Zahl der Mitglieder des<br />

Senats erhöht, so wird nach der Wahl<br />

der zusätzlichen Mitglieder ein Drittel<br />

von ihnen ausgelost, deren Amtsdauer<br />

ein Jahr, <strong>und</strong> ein weiteres Drittel,<br />

deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt.<br />

5. Die Sitzungen des Senats werden<br />

vom/von der Präsidenten/in einberufen.<br />

Die Beschlüsse des Senats werden<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Falls kein<br />

Mitglied Widerspruch erhebt, kann<br />

auch durch Umfrage bei allen Mitgliedern<br />

abgestimmt werden. Der/die<br />

Präsident/in muss den Senat einberufen,<br />

wenn es mindestens ein Drittel<br />

der Mitglieder verlangt.<br />

6. Der Senat nimmt gemeinsame Anliegen<br />

der Forschung wahr, fördert<br />

die Zusammenarbeit in der Forschung,<br />

berät Regierungsstellen in wissenschaftlichen<br />

Fragen gutachtlich <strong>und</strong><br />

nimmt die Interessen der deutschen<br />

Forschung im Verhältnis zur auslän-<br />

19) Absatz 3 wurde geändert durch Beschluss<br />

der außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

am 15. Januar 1991.<br />

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