Jahresbericht 2010 - Aufgaben und Ergebnisse - DFG
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Präsident/in der Hochschulrektorenkonferenz,<br />
der/die Vorsitzende der<br />
Konferenz der Akademien der Wissenschaften<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland <strong>und</strong> der/die Präsident/in<br />
der Max-Planck-Gesellschaft gehören<br />
als solche dem Senat an. Die übrigen<br />
36 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung<br />
auf drei Jahre gewählt;<br />
jedes Jahr scheidet ein Drittel<br />
von ihnen aus. 18) Bei der Zusammensetzung<br />
der gewählten Mitglieder soll<br />
eine angemessene Verteilung auf die<br />
Disziplinen der Geisteswissenschaften,<br />
der Naturwissenschaften <strong>und</strong> der angewandten<br />
einschließlich der technischen<br />
<strong>und</strong> landwirtschaftlichen Wissenschaften<br />
angestrebt <strong>und</strong> sowohl<br />
die Hochschulforschung wie die freie<br />
Forschung berücksichtigt, jedoch zugunsten<br />
der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten<br />
eine feste Schlüsselung<br />
vermieden werden.<br />
2. Für die Wahlen stellt der Senat<br />
Vorschlagslisten auf, die in der Regel<br />
für jeden freien Sitz drei Namen enthalten<br />
sollen. Eine sofortige Wiederwahl<br />
ist zulässig, eine zweite jedoch<br />
nur, wenn der Senat dies nach geheimer<br />
Abstimmung ohne Gegenstimme<br />
vorschlägt.<br />
18) Satz 1 bis 3 wurden geändert durch Beschlüsse<br />
der außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />
vom 10. Februar 1960 <strong>und</strong> vom 15.<br />
Januar 1991.<br />
Satzung<br />
3. Scheidet ein Mitglied des Senats<br />
während der Amtszeit aus, so kann<br />
der Senat für den Rest der Amtszeit<br />
des ausgeschiedenen Mitglieds aus<br />
den letzten Vorschlagslisten ein Ersatzmitglied<br />
kooptieren. 19)<br />
4. Wird die Zahl der Mitglieder des<br />
Senats erhöht, so wird nach der Wahl<br />
der zusätzlichen Mitglieder ein Drittel<br />
von ihnen ausgelost, deren Amtsdauer<br />
ein Jahr, <strong>und</strong> ein weiteres Drittel,<br />
deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt.<br />
5. Die Sitzungen des Senats werden<br />
vom/von der Präsidenten/in einberufen.<br />
Die Beschlüsse des Senats werden<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Falls kein<br />
Mitglied Widerspruch erhebt, kann<br />
auch durch Umfrage bei allen Mitgliedern<br />
abgestimmt werden. Der/die<br />
Präsident/in muss den Senat einberufen,<br />
wenn es mindestens ein Drittel<br />
der Mitglieder verlangt.<br />
6. Der Senat nimmt gemeinsame Anliegen<br />
der Forschung wahr, fördert<br />
die Zusammenarbeit in der Forschung,<br />
berät Regierungsstellen in wissenschaftlichen<br />
Fragen gutachtlich <strong>und</strong><br />
nimmt die Interessen der deutschen<br />
Forschung im Verhältnis zur auslän-<br />
19) Absatz 3 wurde geändert durch Beschluss<br />
der außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />
am 15. Januar 1991.<br />
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