Univ.-Prof. Dr. med. Klaus Scheuch Amselgrund 60 01728 ... - DFLD
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Lärm<strong>med</strong>izinisches Gutachten Flughafen Kassel-Calden<br />
7. Schutzziel: Vermeidung erheblicher Belästigung<br />
7.1 Kriterien für Belästigung<br />
Die Belästigung durch Lärm ist die häufigste negative Schallwirkung. Da sie vom<br />
Untersuchungszeitaufwand einfach zu ermitteln ist – jedoch nicht unter dem Aspekt<br />
der Bewertung und Interpretation – wurde sie auch im Zusammenhang mit Fluglärm<br />
am häufigsten untersucht. Dabei bestehen auch heute noch – wie bei der<br />
Gesundheit – Unklarheiten und unterschiedliche Auffassungen in der Definition von<br />
Belästigung oder Beeinträchtigung durch Lärm. Hier hat man zusätzlich jedoch eine<br />
quantitative Grenze definiert. Von der einfachen Belästigung, die nach<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz § 3 noch nicht als schädlich anzusehen ist, sind die<br />
„erheblichen Belästigungen“ zu trennen. Während die Gefährdung im Wesentlichen<br />
einen <strong>med</strong>izinischen, d. h. pathophysiologischen, krankmachenden Charakter haben<br />
kann, ist die erhebliche Belästigung oder erhebliche Beeinträchtigung dadurch<br />
gekennzeichnet, dass Geräusch bedingte, unerwünscht starke Beeinflussungen<br />
menschlicher Verhaltensweisen auftreten. Die Betroffenen sind an den für sie<br />
wichtigen Aktivitäten gehindert und die Wirkungen können nicht durch mittelbare oder<br />
unmittelbare Zusatzanstrengungen, individuell akzeptiert, kompensiert werden.<br />
Eigentlich ist Belästigung Bestandteil der oben dargestellten Auffassung von<br />
Gesundheit. Doch für die Schutzzieldiskussion wird sie und muss sie abgetrennt<br />
werden. Die erhebliche Belästigung tritt nicht nur vor der körperlichen Erkrankung ein<br />
(ORTSCHEID und WENDE 2000), sondern sie ist ein eigenständiges<br />
Schutzkriterium. Sonst würde suggeriert, dass die erhebliche Belästigung Vorstufe<br />
der körperlichen Erkrankung ist und zu dieser führen muss, was wissenschaftlich<br />
nicht haltbar ist (siehe Kapitel 5.4).<br />
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist zwischen Belästigung und<br />
erheblicher Belästigung zu unterscheiden, wobei letztere als Kriterium für<br />
Schutzmaßnahmen angesehen wird, wobei zu berücksichtigen ist, wie vorn bereits<br />
erwähnt, dass das BImSchG nicht für Flughäfen gilt. Es soll hier keine Diskussion zu<br />
den unterschiedlichen Begriffen der Belästigung, den differenten Methoden zur<br />
Erfassung, den Schwierigkeiten zur Aufarbeitung von Pegel-Belästigungs-<br />
Beziehungen aus unterschiedlichen Studien erfolgen (siehe auch GUSKI 2002).<br />
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