Gesamtkonzept zur Soziotherapie - AHG Allgemeine ...
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10 Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Anspruchsgrundlage<br />
Der sozialrechtliche Rahmen für die Betreuung und Förderung der meisten unserer<br />
Bewohner ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG).<br />
Bei Vorliegen entsprechender körperlicher und sozialer, einkommens- und vermögensrechtlicher<br />
Voraussetzungen besteht der Anspruch auf Einghederungshilfe<br />
nach §39 BSHG.<br />
Diese Hilfegewährung hat im Wesentlichen zwei Aufgaben: Einmal eine drohende<br />
Behinderung zu verhüten und zum anderen eine bereits vorhandene Behinderung<br />
und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Dies beinhaltet drei wesentliche<br />
Ziele:<br />
• Ermöglichen und Erleichtern der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft<br />
• Ermöglichen einer beruflichen oder sonstigen angemessenen Tätigkeit und<br />
• Unterstützung <strong>zur</strong> weitestgehenden Unabhängigkeit von Pflege.<br />
Mit ganzheitlichen pädagogischen, sozialen, rehabilitativen und medizinischpflegerischen<br />
Interventionen soll auf die Veränderung oder Erhaltung eines bestehenden<br />
Zustandes hingearbeitet werden. Nach § 15 Eingliederungshilfe VO soll<br />
einem Menschen mit Behinderung „die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in<br />
der Gemeinschaft ermöglicht werden."<br />
Ein ganz wesentlicher Bereich der Eingliederungshilfe zielt also auf eine Förderung<br />
des Behinderten zu einer möglichst selbständigen Lebensführung unter Lebensbedingungen,<br />
die dem Alltag nicht behinderter Menschen weitestgehend ähnlich<br />
und von Selbständigkeit und Eigenverantwortung geprägt sind.<br />
10.2 Heimgesetz<br />
Die soziotherapeutischen Heime und Therapiezentren unterliegen dem Heimgesetz<br />
(HeimG), das die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner schützen und die<br />
Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner wahren soll. Im Heimgesetz<br />
werden Mindestanforderungen definiert, die in gesonderten Rechtsverordnungen<br />
geregelt werden. Die Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) formuliert<br />
bauliche Mindestanforderungen für Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume<br />
sowie der Verkehrsflächen und sanitären Anlagen. Die Heimpersonalverordnung<br />
(HeimPersV) definiert personelle Anforderungen an Leitung und<br />
Beschäftigte. Das Heimgesetz sieht weiterhin zwingend vor, dass zwischen Heimträger<br />
und künftigem Bewohner ein Heimvertrag zu schließen ist. Der Heimvertrag<br />
informiert über Leistungen, Ausstattung und Pflegesatz sowie über Rechte<br />
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