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Gesamtkonzept zur Soziotherapie - AHG Allgemeine ...

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10 Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Anspruchsgrundlage<br />

Der sozialrechtliche Rahmen für die Betreuung und Förderung der meisten unserer<br />

Bewohner ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG).<br />

Bei Vorliegen entsprechender körperlicher und sozialer, einkommens- und vermögensrechtlicher<br />

Voraussetzungen besteht der Anspruch auf Einghederungshilfe<br />

nach §39 BSHG.<br />

Diese Hilfegewährung hat im Wesentlichen zwei Aufgaben: Einmal eine drohende<br />

Behinderung zu verhüten und zum anderen eine bereits vorhandene Behinderung<br />

und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Dies beinhaltet drei wesentliche<br />

Ziele:<br />

• Ermöglichen und Erleichtern der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft<br />

• Ermöglichen einer beruflichen oder sonstigen angemessenen Tätigkeit und<br />

• Unterstützung <strong>zur</strong> weitestgehenden Unabhängigkeit von Pflege.<br />

Mit ganzheitlichen pädagogischen, sozialen, rehabilitativen und medizinischpflegerischen<br />

Interventionen soll auf die Veränderung oder Erhaltung eines bestehenden<br />

Zustandes hingearbeitet werden. Nach § 15 Eingliederungshilfe VO soll<br />

einem Menschen mit Behinderung „die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in<br />

der Gemeinschaft ermöglicht werden."<br />

Ein ganz wesentlicher Bereich der Eingliederungshilfe zielt also auf eine Förderung<br />

des Behinderten zu einer möglichst selbständigen Lebensführung unter Lebensbedingungen,<br />

die dem Alltag nicht behinderter Menschen weitestgehend ähnlich<br />

und von Selbständigkeit und Eigenverantwortung geprägt sind.<br />

10.2 Heimgesetz<br />

Die soziotherapeutischen Heime und Therapiezentren unterliegen dem Heimgesetz<br />

(HeimG), das die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner schützen und die<br />

Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner wahren soll. Im Heimgesetz<br />

werden Mindestanforderungen definiert, die in gesonderten Rechtsverordnungen<br />

geregelt werden. Die Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) formuliert<br />

bauliche Mindestanforderungen für Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume<br />

sowie der Verkehrsflächen und sanitären Anlagen. Die Heimpersonalverordnung<br />

(HeimPersV) definiert personelle Anforderungen an Leitung und<br />

Beschäftigte. Das Heimgesetz sieht weiterhin zwingend vor, dass zwischen Heimträger<br />

und künftigem Bewohner ein Heimvertrag zu schließen ist. Der Heimvertrag<br />

informiert über Leistungen, Ausstattung und Pflegesatz sowie über Rechte<br />

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