Gesamtkonzept zur Soziotherapie - AHG Allgemeine ...
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Anhang 10<br />
c) der Bewohner Selbstzahler ist und für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung<br />
des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im<br />
Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit<br />
der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das<br />
Entgelt für zwei Monate erreicht,<br />
d) der Bewohner wegen seines Gesundheitszustandes durch das Heim nicht mehr in gebotenem<br />
Maße versorgt werden kann,<br />
e) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird<br />
und die Fortsetzung des Vertrages für den Träger eine Härte bedeuten würde,<br />
Im Falle der Kündigung aus den Gründen des Abs. 2 d), kann die Frist abgekürzt werden; das<br />
Heim wird nach Möglichkeit eine anderweitige Unterbringung des Bewohners zu vermitteln versu<br />
chen.<br />
In den Fällen des Abs. 2 c) ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt<br />
wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit<br />
des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine<br />
öffentliche Stelle sich <strong>zur</strong> Befriedigung verpflichtet.<br />
Hat der Träger nach Abs. 2 d) oder e) gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene<br />
anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Abs.<br />
2 e) hat der Träger des Heimes die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.<br />
3. Das Heim kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt.<br />
Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
a) der Bewohner seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz mehrfacher schriftlicher Mahnungen<br />
nicht nachkommt, der Bewohner einen Suchtmittelrückfall erleidet und sich trotz schriftlicher<br />
Aufforderung nicht bereit findet, sich dem in diesem Falle erforderlichen suchtkrankenthera-<br />
peutischen Programm zu unterwerfen, der Bewohner aktiv durch Beschaffung von Suchtmit<br />
teln am Rückfall eines Mitbewohners Anteil hat oder durch Aufforderung oder ermunternde<br />
Duldung zu einem solchen Rückfall beiträgt.