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Gesamtkonzept zur Soziotherapie - AHG Allgemeine ...

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Anhang 10<br />

c) der Bewohner Selbstzahler ist und für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung<br />

des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im<br />

Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit<br />

der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das<br />

Entgelt für zwei Monate erreicht,<br />

d) der Bewohner wegen seines Gesundheitszustandes durch das Heim nicht mehr in gebotenem<br />

Maße versorgt werden kann,<br />

e) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird<br />

und die Fortsetzung des Vertrages für den Träger eine Härte bedeuten würde,<br />

Im Falle der Kündigung aus den Gründen des Abs. 2 d), kann die Frist abgekürzt werden; das<br />

Heim wird nach Möglichkeit eine anderweitige Unterbringung des Bewohners zu vermitteln versu­<br />

chen.<br />

In den Fällen des Abs. 2 c) ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt<br />

wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit<br />

des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine<br />

öffentliche Stelle sich <strong>zur</strong> Befriedigung verpflichtet.<br />

Hat der Träger nach Abs. 2 d) oder e) gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene<br />

anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Abs.<br />

2 e) hat der Träger des Heimes die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.<br />

3. Das Heim kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern ein schwerwiegender Grund vorliegt.<br />

Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />

a) der Bewohner seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz mehrfacher schriftlicher Mahnungen<br />

nicht nachkommt, der Bewohner einen Suchtmittelrückfall erleidet und sich trotz schriftlicher<br />

Aufforderung nicht bereit findet, sich dem in diesem Falle erforderlichen suchtkrankenthera-<br />

peutischen Programm zu unterwerfen, der Bewohner aktiv durch Beschaffung von Suchtmit­<br />

teln am Rückfall eines Mitbewohners Anteil hat oder durch Aufforderung oder ermunternde<br />

Duldung zu einem solchen Rückfall beiträgt.

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