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Gesamtkonzept zur Soziotherapie - AHG Allgemeine ...

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§8<br />

Es besteht die Möglichkeit seitens des Heimbewohners, entsprechend § 5 des Heimgesetzes einen<br />

Heimbeirat zu wählen und ein Mitwirkungsrecht zu beanspruchen.<br />

§9<br />

1. Der Wohnraum ist bei Beendigung dieses Vertragsverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zu­<br />

rückzugeben.<br />

2. Stirbt der Heimbewohner, so endet des Vertragsverhältnis mit dem Sterbetag, ohne daß es einer Kün­<br />

digung durch den Heimträger gegen den Erben bedarf. Vereinbarungen über ein Fortbestehen<br />

des Vertrages sind zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbe­<br />

monat folgt, nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 3 Abs. 1 verein­<br />

barte Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen.<br />

3. Im Falle des Todes des Heimbewohners sind zu benachrichtigen:<br />

§10<br />

Das Heim ist verpflichtet, nach dem Tod des Bewohners die Hinterlassenschaft sicherzustellen. Der<br />

Nachlaß darf nur an eine durch den Bewohner genannte Person, einen Erben oder an einen gerichtlich<br />

bestellten Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgehändigt werden.<br />

§11<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit<br />

im übrigen nicht.<br />

3. Erfüllungsort ist .<br />

, den<br />

Heim Bewohner bzw. Betreuer<br />

Anhang 10

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