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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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deshalb begeg<strong>net</strong> es Bedenken, aus dem Schriftverkehr den Schluss zu ziehen, die<br />

Verkäufer hätten die Unzulässigkeit der Benutzung des Waldwegs als Zufahrt<br />

gekannt.<br />

6. Der Beschluss besagt nicht, dass der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität von<br />

Schwimmbad und Sauna in der Berufungsinstanz neu sei, sondern dass sie zu diesem<br />

Punkt in der Berufungsinstanz neuen Tatsachenvortrag hält, also zusätzliche<br />

Tatsachen vorbringt. Es geht im Übrigen - wie ausgeführt - nicht um den bloßen<br />

Nachweis der Illegalität, sondern um die Frage, ob die von ihr geltend gemachte<br />

Genehmigungsbedürftigkeit des Schwimmbad- und Saunabaus den Schluss darauf<br />

zulässt, dass die Verkäufer arglistig gehandelt haben.<br />

7. Dasselbe hat zu gelten bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung. Das<br />

Landgericht hat sehr differenziert auf S. 22 - 25 des Urteils erwogen, ob eine<br />

Arglist<br />

der Verkäufer bezüglich dieses Punkts anzunehmen ist. Hierauf hat der Senat in<br />

seinem Beschluss Bezug genommen, weil er diese Erwägungen für überzeugend hält<br />

und die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwände nicht als durchgreifend<br />

ansieht.<br />

Frankfurt am Main, den 02.11.2010<br />

Dr. ...<br />

1 U 199/09<br />

Zu dem Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28. Oktober 2010 gebe ich folgende<br />

dienstliche Erklärung ab:<br />

Die in dem Hinweisbeschluss vom B. September 2010 niedergelegte Rechtsauffassung<br />

halte ich aus den dort genannten sachlichen Gründen, auf die ich verweise, für<br />

zutreffend.<br />

Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> vermissten Unterschriften auf der ihr übermittelten<br />

Beschlussausfertigung nehme ich auf die Ausführungen des Senatsvorsitzenden<br />

Dr. ... in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 2. November 2010 Bezug.<br />

Frankfurt am Main, den 3. November 2010<br />

Richterin am Oberlandesgericht<br />

1 U 199/09<br />

Zu dem Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28.10.2010 gebe ich folgende<br />

dienstliche Erklärung ab:<br />

1. Das Original des Hinweisbeschlusses vom 08.09.2010 (Blatt 520 ff. der<br />

Gerichtsakte) wurde von den an der Beschlussfassung beteiligten<br />

Senatsmitgliedern eigenhändig unterschrieben.<br />

2. Der Senat hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem Berufungsvorbringen der<br />

<strong>Klägerin</strong> auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung begründet. Er hat dabei<br />

von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Vermeidung von Wiederholungen auf<br />

Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.<br />

3. Den Vorwurf, der Beschluss sei getroffen worden, „um die Persönlichkeit des<br />

Beklagten Dr. Jung ohne weitere Prüfung zu entlasten", weise ich zurück. Maßstab<br />

für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO<br />

vorliegen, ist - u.a. - die Erfolgsaussicht der Berufung und nicht das Ansehen<br />

oder der Bekanntheitsgrad einer Prozesspartei.<br />

Frankfurt am Main, den 03.11.2010<br />

...<br />

Richterin Oberlandesgericht

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