Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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deshalb begeg<strong>net</strong> es Bedenken, aus dem Schriftverkehr den Schluss zu ziehen, die<br />
Verkäufer hätten die Unzulässigkeit der Benutzung des Waldwegs als Zufahrt<br />
gekannt.<br />
6. Der Beschluss besagt nicht, dass der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität von<br />
Schwimmbad und Sauna in der Berufungsinstanz neu sei, sondern dass sie zu diesem<br />
Punkt in der Berufungsinstanz neuen Tatsachenvortrag hält, also zusätzliche<br />
Tatsachen vorbringt. Es geht im Übrigen - wie ausgeführt - nicht um den bloßen<br />
Nachweis der Illegalität, sondern um die Frage, ob die von ihr geltend gemachte<br />
Genehmigungsbedürftigkeit des Schwimmbad- und Saunabaus den Schluss darauf<br />
zulässt, dass die Verkäufer arglistig gehandelt haben.<br />
7. Dasselbe hat zu gelten bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung. Das<br />
Landgericht hat sehr differenziert auf S. 22 - 25 des Urteils erwogen, ob eine<br />
Arglist<br />
der Verkäufer bezüglich dieses Punkts anzunehmen ist. Hierauf hat der Senat in<br />
seinem Beschluss Bezug genommen, weil er diese Erwägungen für überzeugend hält<br />
und die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwände nicht als durchgreifend<br />
ansieht.<br />
Frankfurt am Main, den 02.11.2010<br />
Dr. ...<br />
1 U 199/09<br />
Zu dem Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28. Oktober 2010 gebe ich folgende<br />
dienstliche Erklärung ab:<br />
Die in dem Hinweisbeschluss vom B. September 2010 niedergelegte Rechtsauffassung<br />
halte ich aus den dort genannten sachlichen Gründen, auf die ich verweise, für<br />
zutreffend.<br />
Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> vermissten Unterschriften auf der ihr übermittelten<br />
Beschlussausfertigung nehme ich auf die Ausführungen des Senatsvorsitzenden<br />
Dr. ... in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 2. November 2010 Bezug.<br />
Frankfurt am Main, den 3. November 2010<br />
Richterin am Oberlandesgericht<br />
1 U 199/09<br />
Zu dem Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28.10.2010 gebe ich folgende<br />
dienstliche Erklärung ab:<br />
1. Das Original des Hinweisbeschlusses vom 08.09.2010 (Blatt 520 ff. der<br />
Gerichtsakte) wurde von den an der Beschlussfassung beteiligten<br />
Senatsmitgliedern eigenhändig unterschrieben.<br />
2. Der Senat hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit dem Berufungsvorbringen der<br />
<strong>Klägerin</strong> auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung begründet. Er hat dabei<br />
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Vermeidung von Wiederholungen auf<br />
Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.<br />
3. Den Vorwurf, der Beschluss sei getroffen worden, „um die Persönlichkeit des<br />
Beklagten Dr. Jung ohne weitere Prüfung zu entlasten", weise ich zurück. Maßstab<br />
für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO<br />
vorliegen, ist - u.a. - die Erfolgsaussicht der Berufung und nicht das Ansehen<br />
oder der Bekanntheitsgrad einer Prozesspartei.<br />
Frankfurt am Main, den 03.11.2010<br />
...<br />
Richterin Oberlandesgericht