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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Beschluss OLG Ffm.v.08.09.2010<br />

1U199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna gegen Rechtsanwalt Dr. Jung<br />

beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.<br />

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben:<br />

• 1. Der <strong>Klägerin</strong> steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten zu.<br />

Der Beklagte war weder gehalten, den von der <strong>Klägerin</strong> am 25. Juli 1994 geschlossenen Immobilienkaufvertrag<br />

nochmals wegen arglistiger Täuschung anzufechten noch hat er den Rechtsstreit der <strong>Klägerin</strong> gegen die Verkäufer der<br />

Immobilie fehlerhaft geführt. Insoweit kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in den<br />

Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die von der <strong>Klägerin</strong> hiergegen erhobenen<br />

Einwände greifen nicht durch.<br />

a. Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, den Kaufvertrag vom 25. Juli 1994 gemäß §<br />

123 BGB anzufechten und sich auf eine schon zuvor von ihrem früheren Bevollmächtigten abgegebene<br />

Anfechtungserklärung zu berufen, hat das Landgericht zu Recht. angenommen, dass die von der <strong>Klägerin</strong> insoweit<br />

vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO. beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliches<br />

täuschendes<br />

-2-<br />

Verhalten der Verkäufer zulassen. Den eingehenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des<br />

angegriffenen Urteils ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.<br />

Nur zur Klarstellung merkt der Senat Folgendes an:<br />

aa. Hinsichtlich des nach dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> unzulässigen Kaminanschlusses hat das Landgericht die<br />

Anforderungen an eine schlüssige Darlegung arglistigen Handelns der Verkäufer nicht überspannt. Insbesondere<br />

begründet die Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie nicht per se deren Arglist hinsichtlich der<br />

etwaigen Unzulässigkeit eines Kaminanschlusses.<br />

bb. Entsprechendes gilt für eine von der <strong>Klägerin</strong> unter Hinweis auf die Außenbereichslage der von ihr erworbenen<br />

Immobilie geltend gemachte fehlende Genehmigungsfähigkeit eines Dachgeschossausbaus.<br />

cc. (1) Hinsichtlich einer von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Unzulässigkeit der Nutzung des zu ihrem Grundstück<br />

führenden Waldwegs hat das Landgericht<br />

nicht verkannt, dass der vom Beklagten in Bezug genommene Vortrag der Verkäufer im Vorprozess, sie seien immer<br />

von der Zulässigkeit der Zufahrt über den Waldweg ausgegangen, im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung<br />

entfaltet. Vielmehr hat das Landgericht insoweit zutreffend den vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 20. Mai 1996,<br />

NJW-RR 1996, S. 1211 f.) entwickelten Grundsatz angewandt, wonach sich die Anforderungen an die Substantiierung<br />

des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des Gegners richtet. Aus den von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen<br />

Umständen ergibt sich nicht, dass die Verkäufer. - entgegen ihren eigenen Angaben - von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung wussten. Vielmehr trägt die <strong>Klägerin</strong> selbst vor, dass ihr früherer Bevollmächtigter noch im Jahr 1997<br />

von der Gemeinde die Auskunft erhalten hatte, diese sei bereit, der <strong>Klägerin</strong> „die Nutzung in aller Form zu gestatten".<br />

Weshalb die Verkäufer im Jahr 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen, ist nicht ersichtlich.<br />

(2) Zudem war der <strong>Klägerin</strong> die - von ihr angenommene - Unzulässigkeit der Waldwegnutzung aus den vom<br />

Landgericht ausgeführten Gründen spätestens 1997 bekannt, so dass sie hierauf im Jahr 2001 wegen Ablaufs der<br />

Einjahresfrist<br />

-3des<br />

§ 124 BGB eine Arglistanfechtung nicht mehr stützen konnte. Die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, sie habe erst durch das<br />

Schreiben vom 25. Oktober 2000 (Anlage K 7, Blatt 32 im Anlagenhefter) „endgültig" und damit erstmals im Sinne des<br />

§ 124 BGB Kenntnis von den - ihrer Meinung nach - eine Arglistanfechung begründenden Umständen erhalten, teilt der<br />

Senat nicht.<br />

dd. Soweit die <strong>Klägerin</strong> im . Berufungsverfahren neuen, vorn Beklagten bestrittenen, Tatsachenvortrag zu dem von ihr<br />

geltend gemachten Fehlen einer Baugenehmigung für Schwimmbad und Sauna hält, ist dieser gemäß § 531 Abs. 2 Satz<br />

1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt auch dieser neue Tatsachenvortrag, mit dem die <strong>Klägerin</strong> eine<br />

von ihr angenommene Genehmigungsbedürftigkeit der genannte Baumaßnahmen begründet, keinen im Sinne des § 286<br />

Abs. 1 ZPO beweiskräftigen Schluss auf eine diesbezügliche Arglist der Verkäufer zu.<br />

ee. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks durch den<br />

von ihr übernommenen Brunnen. Insbesondere ist ein arglistiges Verhalten der Verkäufer nicht deshalb anzunehmen,

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