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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Delikte zu Konsequenzen führt.<br />

Befangenheitsantrag gegen die Richter des OLG Anlage 12<br />

Wenn die Richter des Senates die vielen groben Fehler die ich dem Beklagten<br />

vorgeworfen habe ignorieren dann sind sie nicht unparteiisch.Mein Befangenheitsantrag<br />

war begründet.Die Ablehnung des von mir gestellten Befangenheitsantrages-Anlage 20<br />

17.11.2010 verletzt auch mein Recht auf rechtliches Gehör.<br />

Abweisung der Berufung nach § 522 ZPO<br />

Das OLG hätte die Pflicht gehabt nachdem ich eine Anhörungsrüge-Anlage 27 gestellt<br />

habe die Tatsachen gründlich zu prüfen.Eine Abweisung wäre nur dann rechtfertigt<br />

gewesen wenn die vorgebrachten Gründe nicht schwerwiegend gewesen wären.<br />

Zu 2 Verfahren Staatsanwalt<br />

Auch hier liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.Die Begründung für diese<br />

Anzeige ist die gleiche wie die Begründung für die Ansprüche nach § 826 BGB in dem<br />

Zivilverfahren,weshalb ich nicht näher darauf eingehen werde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage 1 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Familie auf deren Arglist hinsichtlich einer etwaigen Unzulässigkeit eines<br />

Kaminanschlusses schließen lassen.<br />

b- Der Senat hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch die Situation der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />

Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1994 als auch an dem von der beklagten<br />

Rechtsanwalt für sie geführter Vorprozess. mit der sie eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />

Beweisnot der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />

c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />

ihres Grundstücks durch den von ihr übernommenen Brunnen kann auf die Darlegungen<br />

im Beschluss vorm B. September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />

Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, Der Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung. dass der Senat<br />

sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />

Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf. dass der<br />

Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt, gewähnt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong><br />

nicht.<br />

d. Entsprechendes gilt hinsichtlich de, von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen<br />

Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />

Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>. ein früherer, auf den Abschluss<br />

eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />

lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />

streitgegenständichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />

Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />

zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />

die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />

bereit.<br />

e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />

Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschuss vom 8.Sep-

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