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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Bewertung regelmäßig zu höheren Gesamtwerten; der Sachverständige Händel hätte<br />

mit Erfolg als befangen zurückgewiesen werden können.<br />

2. Durch Pflichtverletzung eingetretener Schaden<br />

Der <strong>Klägerin</strong> Mandantin ist durch die Pflichtverletzung des RA Dr. Jung auch Schaden<br />

entstanden, da der Grundstückserwerb bei fristgerechter Anfechtung hätte rückgängig<br />

gemacht werden können. Jeder der oben genannten Mängel hätte für sich betrachtet<br />

die Täuschungsanfechtung des § 123 Abs. 1 BGB begründet, denn der Zugang zum<br />

Grundstück sowie die Wasserversorgung des Grundstücks dürften zwanglos als<br />

verkehrswesentliche Eigenschaften zu betrachten sein; aber auch die<br />

Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines<br />

zu Wohnzwecken erworbenen, scheinbar luxuriösen Einfamilienhauses. Insbesondere<br />

dann, wenn wie vorliegend ein zweiter Kaminabzug aus bauordnungsrechtlichen<br />

Gründen (planerischer Außenbereich, Landschaftsschutzgebiet,<br />

Heilquellenschutzgebiet) nicht genehmigungsfähig ist und die Funktionsfähigkeit des<br />

offenen Kamins somit nicht hergestellt werden kann.<br />

Gleiches gilt für die ohne behördliche Genehmigung errichteten wesentlichen An- und<br />

Umbauten wie Sauna, Außenschwimmbad sowie die von Verkäuferseite<br />

verschwiegenen Mängel.<br />

Die Verkäufergemeinschaft hatte auch Kenntnis von den dargelegten Sach- und<br />

Rechtsmängeln, da sie bereits einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit dem<br />

Ziel, die Wasserversorgung durch Brunnen genehmigen zu lassen, geführt hatte und<br />

unterlegen war (Beispielhaft Anlage K 1a); weiterhin hatte sie die wesentlichen<br />

genehmigungspflichtigen An- und Umbauten wie Bau und Anschluss eines offenen<br />

Kamins an den vorhandenen Rauchabzug der Ölheizung, Sauna und<br />

Außenschwimmbad ohne behördliche Genehmigung vornehmen lassen. Schließlich war<br />

der Verkäuferseite bekannt, dass das Grundstück nicht offiziell über den Waldweg<br />

angefahren werden darf.<br />

Der Fall hätte dennoch – auch ohne Anfechtungsthematik – gewonnen werden können,<br />

wenn nicht durch das Verschulden des RA Dr. Jung (siehe II. 1. 1.2.1 bis 1.2.5)<br />

Einwendungen gegen den für die <strong>Klägerin</strong> ungünstigen Gutachter Bach präkludiert und<br />

der für die <strong>Klägerin</strong> günstige Gutachter Frank nicht durch das Verhalten des RA Dr.<br />

Jung „verbrannt“ worden wäre. Weiterhin hätte bei zutreffender Prozessführung das

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