Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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grundsätzliche Einschränkungen in der bis dahin angeblich erlaubnisfreien<br />
Grundwasserentnahme erst auftraten, nachdem das Gebiet mit Verordnung vom<br />
10.08.1987 zum Heilquellenschutzgebiet erklärt wurde; dass diese Feststellung<br />
rechtsfehlerhaft ist, zeigt sich schon daran, dass die Verkäufer Cesar 19731976<br />
in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Brunnenbohrung<br />
n\ Seite 18<br />
unterlegen sind; wäre die Wasserentnahme erst seit 1987 reguliert worden, hätte<br />
es eines Verwaltungsprozesses 1973-1976 nicht bedurft.<br />
Soweit das LG weiter ausführt, dass die vermeintliche Bestandskraft des<br />
vertieften Brunnens durch die zeitlich spätere Einführung des<br />
Heilquellenschutzgebietes grundsätzlich nicht berührt werden könne, ist auch<br />
diese Feststellung rechtsfehlerhaft. Denn in einem Heilquellenschutzgebiet<br />
besteht qua Gesetzes keine Bestandskraft zeitlich früherer Bauten; vielmehr<br />
hätten die Verkäufer Cesar in diesem Gebiet „alte Rechte" binnen drei Jahren<br />
nach der öffentlichen Aufforderung gemäß § 16 Absatz 2 WHG vom 05.07.1961<br />
(Staatsanzeiger Seite 863) anmelden müssen, was sie jedoch nicht getan haben.<br />
Somit bestand kein Bestandsschutz.<br />
Soweit das LG weiter ausführt, dass unter dem Gesichtspunkt des<br />
Heilquellenschutzes unter Umständen eine Beschränkung in der Wasserentnahme<br />
hätte erfolgen können (auf Seite 24 oben des Urteils), kommt es rechtsfehlerhaft<br />
zu dem Ergebnis, dass ein arglistiges Handeln der Verkäufer hinsichtlich dieser<br />
— vom Landgericht gesehenen Möglichkeit der Einschränkung der Wasserentnahme —<br />
nicht gegeben gewesen sei. Das LG begründet diesen Schluss damit, dass die<br />
Behörde, obwohl sie von der generellen Existenz des Brunnens wusste, erst im<br />
Jahr 2005 gegen die Grundwasserentnahme eingeschritten sei. Diese Feststellungen<br />
sind rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht ignoriert in diesen<br />
Schlussfolgerungen den unstreitigen Sachverhalt. Zutreffend ist nämlich, dass<br />
die Behörde nicht erst nach Verkauf des Hauses an die <strong>Klägerin</strong> Maßnahmen im<br />
Sinne des Schutzes der Heilquelle unternommen hat. Vielmehr hat die Behörde<br />
bereits im Zusammenhang, mit der Heilquellensatzung im Jahre 1987 Erkundigungen<br />
bei den Verkäufern über das Ausmaß der Grundwasserentnahme durch die Verkäufer<br />
eingeholt. Diese Erkundigungen sind zwanglos als behördliche Maßnahme gegen eine<br />
übermäßige Grundwasserentnahme zu erkennen, denn zu welchem Zweck hätte die<br />
Behörde die Erkundigungen sonst einholen sollen. Wir verweisen insoweit auf den<br />
als Anlage K 1 a vorgelegten Gesprächsvermerk der Untere Wasserbehörde vom<br />
09.01.1987, dem entnommen werden kann, dass die Verkäuferin Heidi Cesar die<br />
Wasserbehörde auf telefonische Nachfrage über den wahren Umfang der<br />
Grundwasserentnahme getäuscht hatte. Dies haben wir auch umfangreich in der<br />
Klagebegründung und in weiteren Schriftsätzen vorgetragen, ohne dass das<br />
Landgericht diesen Vortrag bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.<br />
Hätte das Landgericht unseren Vortrag berücksichtigt, hätte es festgestellt,<br />
dass die Verkäuferin Heidi Cesar die Wasserbehörde im Jahr 1987 über das wahre<br />
Seite 19<br />
Ausmaß der Grundwasserentnahme belogen hatte; das LG hätte dann weiter<br />
festgestellt, dass die Wasserbehörde bei wahrer Angabe über das eigentliche<br />
Ausmaß der Grundwasserentnahme bereits im Jahr 1987 die Nutzung des vertieften<br />
Brunnens untersagt hätte; des weiteren hätte das Landgericht festgestellt, dass<br />
den Verkäufern bewusst gewesen sein musste, dass die fortlaufende Nutzung des<br />
Brunnens nur durch die der Wasserbehörde unbekannte Vertiefung von 20m auf 120m<br />
und durch die unwahre Angabe von Heidi Cesar im Jahr 1987 (Anlage K la) bis zum<br />
Verkaufszeitpunkt 1994 ermöglicht worden war. Das LG wäre dann insoweit von<br />
einer arglistigen Täuschung über die verkehrswesentliche Eigenschaft der<br />
Wassernutzung ausgegangen, denn die Verkäufer mussten zumindest damit rechnen,<br />
dass die Wasserentnahme seitens der Behörde untersagt werde, wenn der Behörde<br />
das wahre Ausmaß der Wasserentnahme bekannt geworden wäre.<br />
Die Aussage des LG auf Seite 23 des Urteils, wonach die Gemeinde an der<br />
Verschließung des Brunnens beteiligt gewesen sei, ist unzutreffend. Die<br />
Anbringung eines Abwasserzählers durch die Gemeinde 1995 indiziert auch<br />
keineswegs die Legalität des Brunnens; schon gar nicht im Jahre 1994, da dieser<br />
Zähler alleine für die Berechnung der Abwassergebühren vorgeschrieben war. Die<br />
Gemeinde ist für das Abwasser zuständig.<br />
Darüber hinaus waren die Verkäufer auch nicht gutgläubig bezüglich der fehlenden<br />
Genehmigungsfähigkeit des vertieften Brunnens sowie der entsprechenden<br />
Wasserentnahme: Sie hatten — wenn auch wegen einer zweiten Bohrung — einen