Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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die benannten sachverständigen Zeugen zuerst zu vernehmen.<br />
Soweit wir zuvor oder auch nachfolgend das Einholen eines<br />
Sachverständigengutachtens beantragen, geschieht dies ausdrücklich<br />
und unter<br />
unter Verwahrung gegen die Beweislast<br />
Beantragung<br />
zunächst der Einvernahme der sachverständigen Zeugen Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />
Frank und Richard.<br />
1. Pflichtverletzung<br />
II. Haftung des Beklagten RA Dr. Jung<br />
Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat RA Dr. Jung das Gebot des sichersten Wegs in<br />
mehrfacher Hinsicht verletzt. Weiterhin sind ihm erhebliche Fehler bei der Bewertung<br />
der Sach- und Rechtslage sowie bei der Führung des Rechtsstreits unterlaufen.<br />
1.1 Unterlassene Täuschungsanfechtung<br />
So hat RA Dr. Jung sich in der von ihm verfassten Klage und im Laufe des gesamten<br />
erstinstanzlichen Verfahrens lediglich auf eine von zwei möglichen<br />
Anspruchsgrundlagen gestützt. Da die Anspruchsgrundlage des Wuchergeschäfts<br />
höhere – jedenfalls andere – Voraussetzungen hat, hätte es dem Gebot des sichersten<br />
Wegs entsprochen, die Klage auch auf die Anspruchsgrundlage der<br />
Täuschungsanfechtung zu stützen. Dies wäre mangels Verfristung auch noch nach<br />
Klageerhebung – genauer: bis Ende November 2002 – möglich gewesen. Da die<br />
Täuschungsanfechtung bereits durch RA Dominik (Anlage K 9b) ausgesprochen war<br />
und wegen weiterer Erkenntnisse auch nach Klageerhebung noch möglich gewesen<br />
wäre, ist das eigentliche Berufversehen des RA Dr. Jung insoweit in einer<br />
ungenügenden Klageführung zu sehen.