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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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die benannten sachverständigen Zeugen zuerst zu vernehmen.<br />

Soweit wir zuvor oder auch nachfolgend das Einholen eines<br />

Sachverständigengutachtens beantragen, geschieht dies ausdrücklich<br />

und unter<br />

unter Verwahrung gegen die Beweislast<br />

Beantragung<br />

zunächst der Einvernahme der sachverständigen Zeugen Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard.<br />

1. Pflichtverletzung<br />

II. Haftung des Beklagten RA Dr. Jung<br />

Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat RA Dr. Jung das Gebot des sichersten Wegs in<br />

mehrfacher Hinsicht verletzt. Weiterhin sind ihm erhebliche Fehler bei der Bewertung<br />

der Sach- und Rechtslage sowie bei der Führung des Rechtsstreits unterlaufen.<br />

1.1 Unterlassene Täuschungsanfechtung<br />

So hat RA Dr. Jung sich in der von ihm verfassten Klage und im Laufe des gesamten<br />

erstinstanzlichen Verfahrens lediglich auf eine von zwei möglichen<br />

Anspruchsgrundlagen gestützt. Da die Anspruchsgrundlage des Wuchergeschäfts<br />

höhere – jedenfalls andere – Voraussetzungen hat, hätte es dem Gebot des sichersten<br />

Wegs entsprochen, die Klage auch auf die Anspruchsgrundlage der<br />

Täuschungsanfechtung zu stützen. Dies wäre mangels Verfristung auch noch nach<br />

Klageerhebung – genauer: bis Ende November 2002 – möglich gewesen. Da die<br />

Täuschungsanfechtung bereits durch RA Dominik (Anlage K 9b) ausgesprochen war<br />

und wegen weiterer Erkenntnisse auch nach Klageerhebung noch möglich gewesen<br />

wäre, ist das eigentliche Berufversehen des RA Dr. Jung insoweit in einer<br />

ungenügenden Klageführung zu sehen.

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