Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Wuchergeschäft<br />
sehr gute Erfolgsaussichten bei. Diese Erkenntnis gewann der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 aus<br />
einem zuvor auf Veranlassung des RA Dominik von der <strong>Klägerin</strong> eingeholten<br />
Privatgutachten des Sachverständigen Emil vom 14. November 2000, der den<br />
Verkehrswert des Hausgrundstücks im Verkaufszeitpunkt mit DM 920.000,00 bestimmt,<br />
bzw. später auf DM 900.000,00 korrigiert hatte. Ein am 19.11.2001 beim<br />
Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis eingeholtes Gutachten, dass zu einem<br />
noch geringeren Verkehrswert (DM 850.000,00) gelangte, bestätigte die Auffassung<br />
des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1, dass die <strong>Klägerin</strong> mit der Anspruchsgrundlage Wucher<br />
durchdringen würde.<br />
Beweis: rechtliche Einschätzung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 gemäß Schreiben vom<br />
31.07.2001 (Anlage K 10)<br />
Verkehrswertgutachten (werden unten an geeig<strong>net</strong>er Stelle mit weiteren<br />
Verkehrswertgutachten vorgelegt)<br />
Die Einschätzung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1, dass Anfechtungsrechte im Juli 2001 verfristet<br />
waren, ist unzutreffend. Gemäß § 124 Absatz 2 BGB beginnt die einjährige<br />
Anfechtungsfrist der Täuschungsanfechtung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu<br />
laufen. Die <strong>Klägerin</strong> hatte Kenntnis von den verschiedenen Anfechtungsgründen<br />
allerdings erst zwischen Oktober 2000 und November 2001 erlangt. Dies war dem<br />
Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 auch bekannt, wie sich aus seinem als Anlage K 10 vorgelegten<br />
Schreiben vom 31.07.2001 ergibt; darin schreibt er der <strong>Klägerin</strong>:<br />
„Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die Ihnen erst mit der Zeit im<br />
einzelnen bekannt geworden sind, zuletzt die Situation hinsichtlich<br />
des illegalen Brunnens ...“<br />
Beweis: Schreiben des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 vom 31.07.2001 (Anlage K 10)<br />
Entsprechend seiner rechtlichen Würdigung vom 31.07.2001 stützte der Beklagte<br />
<strong>Ziffer</strong> 1 das Rückabwicklungsbegehren der <strong>Klägerin</strong> in seinem Anspruchsschreiben vom<br />
27.12.2001 an die Verkäufer ausschließlich auf den Wuchertatbestand, ob wohl er in<br />
dem Schreiben zu erkennen gab, dass ihm die Anfechtungserklärung des RA Dominik<br />
vorlag.