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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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<strong>Klägerin</strong> in Beweisnot befindet, von einer Beweiserhebung absehen.<br />

Insbesondere dass der Senat mit Zurückweisungsbeschluss vom 13.12,2010 die<br />

insoweit klaren Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> gemäß Schriftsatz vom 12.11.2010<br />

missversteht und die geltend gemachte Beweisnot auf äußere und nicht auf Innere<br />

Tatsachen bezieht, belegt<br />

Seite 4<br />

die unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zustande gekommene<br />

Fehlerhaftigkeit des Zurückweisungsbeschlusses. -<br />

3.2 Bezeichnend für die grundrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit des<br />

Zurückweisungsbeschlusses ist, dass der Senat sich trotz mehrfacher<br />

schriftsätzlicher Erinnerung nach wie vor nicht mit den vorhandenen und auf<br />

einer Arglist der Verkäufer schließenden Beweisanzeichen bezüglich der<br />

Illegalität der Wasserversorgung auseinandersetzt, sondern sich auf pauschale<br />

und formelhafte Formulierungen<br />

zurückzieht:<br />

Die von dem Senat zur Ablehnung der Beweiserhebung bemühte Begründung, wonach<br />

der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> nicht beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, sowie<br />

der Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten allerdings,<br />

dass der Senat sich mit den einzelnen Beweisanzeichen, die für eine Arglist der<br />

Verkäufer (nicht notwendigerweise zwingend, wie vom Senat rechtsfehlerhaft zur<br />

Voraussetzung erhoben) sprechen, konkret auseinandersetzt. Eine solche konkrete<br />

Auseinandersetzung mit den vielfach aufgezählten Beweisanzeichen lässt der Senat<br />

— ebenso wie zuvor das LG —insbesondere im Hinblick auf die Illegalität der<br />

Wasserversorgung vermissen.<br />

Im Einzelnen haben weder Landgericht noch der Senat hinsichtlich der Illegalität<br />

der Wasserversorgung und der insoweit bei den Verkäufern bestehenden Arglist die<br />

mehrfach von der <strong>Klägerin</strong> erwähnten Beweisanzeichen<br />

-Aktenvermerk Wasserbehörde gern. Anlage K 1 a,<br />

-Unterliegen der Verkäufer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen<br />

Brunnenbohrung,<br />

-erhebliche Vertiefung des Brunnens von 20 m auf 120 m und<br />

-Vertiefung des Brunnens zu einem Zeitpunkt, als Grundstück bereits als<br />

Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen war<br />

bei ihrer Entscheidungsfindung — nicht einmal floskelhaft — erwogen.<br />

Jedes der vier. genannten Beweisanzeichen ist für sich betrachtet geeig<strong>net</strong>, die<br />

Behauptung, die Verkäufer haben die Illegalität der Wasserversorgung arglistig<br />

verschwiegen, als beweisbar erscheinen zu lassen.<br />

Seite 5<br />

Nicht erforderlich ist dagegen, wie der Senat auf Seite 3 unter /it, d. des<br />

Beschlusses vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft ausführt, dass die Beweisanzeichen<br />

zwingend darauf schließen lassen müssen, dass die Verkäufer bei Abschluss des<br />

Kaufvertrags Kenntnis von den verschwiegenen Mängeln hatten. Mit einem solchen<br />

von dem Senat geforderten zwingenden Rückschluss überspannt der Senat die<br />

Anforderungen an die Darlegungslast der. <strong>Klägerin</strong> in rechtsfehlerhafter Weise<br />

und verwechselt „Substantiierung" mit „tatsächlicher Beweisführung`. Denn die<br />

Frage, ob die Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags. tatsächlich arglistig<br />

getäuscht haben, kann nur im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. Insoweit<br />

reicht es hinsichtlich eines substantiierten Vortrags aus, dass die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> bezeich<strong>net</strong>en Beweisanzeichen Jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass<br />

die Verkäufer arglistig gewesen sind.<br />

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet in diesem Zusammenhang auch,<br />

dass der Senat Feststellungen trifft, welche Anforderungen an die Darlegungslast<br />

der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind; dies<br />

insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine innere Tatsache<br />

handelt, hinsichtlich der die <strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist und aufgrund dessen nach<br />

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegungslast keine<br />

hohen Anforderungen zu stellen sind.<br />

Der Senat lässt — ebenso wie das LG — jegliche Erwägungen zu den Anforderungen,<br />

die an die Darlegungslast des klägerischen Vorbringens zu stellen sind,<br />

vermissen.<br />

Der pauschalen Feststellung des Senats, dass der klägerische Vortrag nicht<br />

beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, liegt daher kein rechtmäßiger

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