Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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<strong>Klägerin</strong> in Beweisnot befindet, von einer Beweiserhebung absehen.<br />
Insbesondere dass der Senat mit Zurückweisungsbeschluss vom 13.12,2010 die<br />
insoweit klaren Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> gemäß Schriftsatz vom 12.11.2010<br />
missversteht und die geltend gemachte Beweisnot auf äußere und nicht auf Innere<br />
Tatsachen bezieht, belegt<br />
Seite 4<br />
die unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zustande gekommene<br />
Fehlerhaftigkeit des Zurückweisungsbeschlusses. -<br />
3.2 Bezeichnend für die grundrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit des<br />
Zurückweisungsbeschlusses ist, dass der Senat sich trotz mehrfacher<br />
schriftsätzlicher Erinnerung nach wie vor nicht mit den vorhandenen und auf<br />
einer Arglist der Verkäufer schließenden Beweisanzeichen bezüglich der<br />
Illegalität der Wasserversorgung auseinandersetzt, sondern sich auf pauschale<br />
und formelhafte Formulierungen<br />
zurückzieht:<br />
Die von dem Senat zur Ablehnung der Beweiserhebung bemühte Begründung, wonach<br />
der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> nicht beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, sowie<br />
der Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten allerdings,<br />
dass der Senat sich mit den einzelnen Beweisanzeichen, die für eine Arglist der<br />
Verkäufer (nicht notwendigerweise zwingend, wie vom Senat rechtsfehlerhaft zur<br />
Voraussetzung erhoben) sprechen, konkret auseinandersetzt. Eine solche konkrete<br />
Auseinandersetzung mit den vielfach aufgezählten Beweisanzeichen lässt der Senat<br />
— ebenso wie zuvor das LG —insbesondere im Hinblick auf die Illegalität der<br />
Wasserversorgung vermissen.<br />
Im Einzelnen haben weder Landgericht noch der Senat hinsichtlich der Illegalität<br />
der Wasserversorgung und der insoweit bei den Verkäufern bestehenden Arglist die<br />
mehrfach von der <strong>Klägerin</strong> erwähnten Beweisanzeichen<br />
-Aktenvermerk Wasserbehörde gern. Anlage K 1 a,<br />
-Unterliegen der Verkäufer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen<br />
Brunnenbohrung,<br />
-erhebliche Vertiefung des Brunnens von 20 m auf 120 m und<br />
-Vertiefung des Brunnens zu einem Zeitpunkt, als Grundstück bereits als<br />
Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ausgewiesen war<br />
bei ihrer Entscheidungsfindung — nicht einmal floskelhaft — erwogen.<br />
Jedes der vier. genannten Beweisanzeichen ist für sich betrachtet geeig<strong>net</strong>, die<br />
Behauptung, die Verkäufer haben die Illegalität der Wasserversorgung arglistig<br />
verschwiegen, als beweisbar erscheinen zu lassen.<br />
Seite 5<br />
Nicht erforderlich ist dagegen, wie der Senat auf Seite 3 unter /it, d. des<br />
Beschlusses vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft ausführt, dass die Beweisanzeichen<br />
zwingend darauf schließen lassen müssen, dass die Verkäufer bei Abschluss des<br />
Kaufvertrags Kenntnis von den verschwiegenen Mängeln hatten. Mit einem solchen<br />
von dem Senat geforderten zwingenden Rückschluss überspannt der Senat die<br />
Anforderungen an die Darlegungslast der. <strong>Klägerin</strong> in rechtsfehlerhafter Weise<br />
und verwechselt „Substantiierung" mit „tatsächlicher Beweisführung`. Denn die<br />
Frage, ob die Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags. tatsächlich arglistig<br />
getäuscht haben, kann nur im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. Insoweit<br />
reicht es hinsichtlich eines substantiierten Vortrags aus, dass die von der<br />
<strong>Klägerin</strong> bezeich<strong>net</strong>en Beweisanzeichen Jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass<br />
die Verkäufer arglistig gewesen sind.<br />
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet in diesem Zusammenhang auch,<br />
dass der Senat Feststellungen trifft, welche Anforderungen an die Darlegungslast<br />
der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind; dies<br />
insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine innere Tatsache<br />
handelt, hinsichtlich der die <strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist und aufgrund dessen nach<br />
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegungslast keine<br />
hohen Anforderungen zu stellen sind.<br />
Der Senat lässt — ebenso wie das LG — jegliche Erwägungen zu den Anforderungen,<br />
die an die Darlegungslast des klägerischen Vorbringens zu stellen sind,<br />
vermissen.<br />
Der pauschalen Feststellung des Senats, dass der klägerische Vortrag nicht<br />
beweiskräftig im Sinne des § 286 ZPO sei, liegt daher kein rechtmäßiger