Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Beweis: Auszug aus Maklerprospekt (Anlage K 9a)<br />
Dass ein solcher Ausbau aufgrund der Lage im Außenbereich nicht möglich ist, erfuhr<br />
die <strong>Klägerin</strong> erst durch ein privat eingeholtes Verkehrswertgutachten des<br />
Sachverständigen Emil vom 14.11.2000 (das Gutachten legen wir weiter unten vor).<br />
Den Verkäufern, der Familie Cesar, war die Lage im Außenbereich und die hieraus<br />
folgende rechtliche Konsequenz der Nichtausbaubarkeit bekannt, so dass die <strong>Klägerin</strong><br />
den Kaufvertrag wegen dieser Täuschung seit Kenntnis durch das Gutachten Emil im<br />
November 2000 anfechten konnte.<br />
Weiterhin hatten die Verkäufer eine Sauna und Außenschwimmbad ohne die<br />
erforderliche behördliche Genehmigung errichtet. Die Lage im Landschafts- und<br />
Heilquellenschutzgebiet hatten die Verkäufer, die Familie Cesar ebenfalls arglistig<br />
verschwiegen, obwohl sie als Eigentümer des Grundstücks über die baurechtlichen<br />
Status und entsprechende Änderungen (Heilquellenschutzgebiet seit 1987) natürlich<br />
informiert werden. Dies kann auch zwanglos daraus erkannt werden, dass es sich um<br />
eine „alte Bauunternehmerfamilie“ handelt, der heute immer noch mehrere<br />
Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft zur <strong>Klägerin</strong> gehören.<br />
Der <strong>Klägerin</strong> war das erst durch das Gutachten Emil (unten Anlage K 18) bekannt<br />
geworden.<br />
Weiterhin verfügte das Hausgrundstück über erhebliche versteckte Mängel, die von den<br />
Verkäufern verschwiegen worden waren und die sich erst im Rahmen der eingeholten<br />
Sachverständigengutachten herausstellten; zu erwähnen sei hier nur die gesenkte<br />
Terrasse, die den größten Bauschaden darstellt.<br />
2.6 Zusammenfassung und Zwischenergebnis<br />
Zusammengefasst stellte die <strong>Klägerin</strong> zwischen Oktober 2000 und November 2001 fest,<br />
dass sie ihr Hausgrundstück legal nicht anfahren kann, dass das Anwesen über keine<br />
legale Wasserversorgung verfügt, dass sie den offenen Kamin nicht benutzen darf und<br />
dass sie über die Ausbaufähigkeit getäuscht worden war.<br />
Die unter <strong>Ziffer</strong> 2.1 bis 2.5 genannten Sach- und Rechtsmängel hätten jeder für sich<br />
betrachtet die <strong>Klägerin</strong> berechtigt, die Anfechtung des Kaufvertrags vom 25.07.1994