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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Beweis: Auszug aus Maklerprospekt (Anlage K 9a)<br />

Dass ein solcher Ausbau aufgrund der Lage im Außenbereich nicht möglich ist, erfuhr<br />

die <strong>Klägerin</strong> erst durch ein privat eingeholtes Verkehrswertgutachten des<br />

Sachverständigen Emil vom 14.11.2000 (das Gutachten legen wir weiter unten vor).<br />

Den Verkäufern, der Familie Cesar, war die Lage im Außenbereich und die hieraus<br />

folgende rechtliche Konsequenz der Nichtausbaubarkeit bekannt, so dass die <strong>Klägerin</strong><br />

den Kaufvertrag wegen dieser Täuschung seit Kenntnis durch das Gutachten Emil im<br />

November 2000 anfechten konnte.<br />

Weiterhin hatten die Verkäufer eine Sauna und Außenschwimmbad ohne die<br />

erforderliche behördliche Genehmigung errichtet. Die Lage im Landschafts- und<br />

Heilquellenschutzgebiet hatten die Verkäufer, die Familie Cesar ebenfalls arglistig<br />

verschwiegen, obwohl sie als Eigentümer des Grundstücks über die baurechtlichen<br />

Status und entsprechende Änderungen (Heilquellenschutzgebiet seit 1987) natürlich<br />

informiert werden. Dies kann auch zwanglos daraus erkannt werden, dass es sich um<br />

eine „alte Bauunternehmerfamilie“ handelt, der heute immer noch mehrere<br />

Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft zur <strong>Klägerin</strong> gehören.<br />

Der <strong>Klägerin</strong> war das erst durch das Gutachten Emil (unten Anlage K 18) bekannt<br />

geworden.<br />

Weiterhin verfügte das Hausgrundstück über erhebliche versteckte Mängel, die von den<br />

Verkäufern verschwiegen worden waren und die sich erst im Rahmen der eingeholten<br />

Sachverständigengutachten herausstellten; zu erwähnen sei hier nur die gesenkte<br />

Terrasse, die den größten Bauschaden darstellt.<br />

2.6 Zusammenfassung und Zwischenergebnis<br />

Zusammengefasst stellte die <strong>Klägerin</strong> zwischen Oktober 2000 und November 2001 fest,<br />

dass sie ihr Hausgrundstück legal nicht anfahren kann, dass das Anwesen über keine<br />

legale Wasserversorgung verfügt, dass sie den offenen Kamin nicht benutzen darf und<br />

dass sie über die Ausbaufähigkeit getäuscht worden war.<br />

Die unter <strong>Ziffer</strong> 2.1 bis 2.5 genannten Sach- und Rechtsmängel hätten jeder für sich<br />

betrachtet die <strong>Klägerin</strong> berechtigt, die Anfechtung des Kaufvertrags vom 25.07.1994

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