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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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In keiner Weise nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> zu dem ihr vermeintlich entstandenen<br />

Schaden. Unabhängig davon, ob die <strong>Klägerin</strong> gegenüber dem Beklagten die Kaufnebenkosten geltend machen darf,<br />

wurde erstinstanzlich im Einzelnen jede der auf Seite 66 ff. der Klage aufgeführten Aufwendungen auf das Grundstück<br />

mit Nichtwissen bestritten.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.03.2009 versucht, ihren dahingehenden Vortrag zu substantiieren,<br />

wobei im Einzelnen zu hinterfragen bleibt, welche Positionen denn überhaupt einen ersatzfähigen Schaden darstellen<br />

(dazu näher, unten B). Die Substantiierung des Schadens ist freilich unabhängig von der dogmatischen Begründung der<br />

Ersatzpflicht ohnehin nicht gelungen, wobei der Unterzeichner hier nur einige Ungereimtheiten hinsichtlich der<br />

vorgelegten Belege erwähnt und ausdrücklich um richterlichen Hinweis bittet, soweit das Gericht<br />

noch weiteren Vortrag zum Schaden wünscht. Jedenfalls wird — sofern das Gericht den dahingehenden Vortrag für<br />

rechtserheblich hält — um die Vorlage der Originalbelege ersucht.<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 27<br />

Ferner ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, auf was sich die als Anlagen K 26 und K 36 vorgelegten Überweisungen<br />

an den Notar beziehen. Auch bezüglich der Anlage K 29 ist nicht erkennbar, auf welche Leistung die Zahlung erfolgte,<br />

da diese gerade durch den Überweisungsträger überkopiert wurde. Gleiches gilt für die Anlage K 30, bei der es sich<br />

wohl um eine Anwaltsrechnung handelt. An dieser Stelle mag im Übrigen der Hinweis erlaubt sein, dass hinsichtlich<br />

einer Vielzahl von Auseinandersetzungen, die die offensichtlich streitlustige <strong>Klägerin</strong> im Zuge des<br />

Erwerbs des Hauses geführt hat, die Kausalität schon deshalb ausscheidet, weil die <strong>Klägerin</strong> durch ihr Handeln den<br />

Zurechnungszusammenhang durchbrochen hat. Dies gilt auch für die als Anlagen K 145, K 165 und K 167 vorgelegten<br />

Anwaltskostennoten, zu deren Anlass die <strong>Klägerin</strong> mit keinem Wort vorträgt.<br />

Auf der Anlage K 31 ist weder das Datum der Rechnung noch der Überweisung ersichtlich bzw. lesbar. Die in Anlage K<br />

33 aufgeführten Mahngebühren und der Säumniszuschlag sind jedenfalls nicht ersatzfähig; gleiches gilt für die<br />

entsprechenden Gebühren gern. Anlage K 34. Warum die Demontage und der Abtransport des Kellertanks und des<br />

Tresors ersatzfähig sein sollen (vgl. Anlage K 37) wird ebensowenig dargetan. Die Leistung der als Anlage K 38<br />

vorgelegten Rechnung ist nicht erkennbar; gleiches gilt für den Gegenstand der als Anlage K 39 und K 40 vorgelegten<br />

Rechnung. Aus der Anlage K 42 sind keine nachvollziehbaren Rechnungspositionen zu entnehmen und auch nicht<br />

erkennbar, wer den Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vermerkt hat. Auch Anlage K 75 ist der<br />

Leistungsgegenstand nicht zu entnehmen, genausowenig wie den Anlagen K 107 oder K 120. Die Anlage K 148 ist<br />

nicht leserlich, ebensowenig die Anlage K156.<br />

Im Übrigen fehlen eine Vielzahl von Belegen, was die <strong>Klägerin</strong> in Ihrer Auflistung<br />

auch einräumt. Bei Anlage K 46 fehlt es am Beleg der Zahlung.<br />

Zudem hat die <strong>Klägerin</strong> weiterhin nicht schlüssig dargetan, wie die Rechtsverfolgungskosten von insgesamt über<br />

260.000,00 € hier geltend gemacht werden können. Der bisherige Vortrag der <strong>Klägerin</strong> ist und bleibt hier<br />

unsubstantiiert; ein Nachbessern ist aufgrund der Präklusion in der zweiten Instanz nicht mehr möglich.<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 28<br />

B. Zur rechtlichen Würdigung<br />

Unter Zugrundelegung des dargetanen Sachverhalts, der im Übrigen in weiten Teilen erstinstanzlich unstreitig geblieben<br />

ist, ist festzuhalten, dass die Berufung in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.<br />

Vorangestellt ist insofern anzumerken, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht ersatzfähig und der Antrag<br />

trotz ausdrücklicher Rüge in der ersten Instanz auch in der Berufung falsch gestellt ist (dazu 1.). Zudem scheidet ein<br />

Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der nicht in den Prozess eingeführten Anfechtung bzw. der fehlenden<br />

Erklärung einer weiteren Anfechtung aus (dazu unten, II.). Das gleiche gilt für die vermeintlichen sonstigen Einwände<br />

gegen die Prozessführung des Beklagten (dazu unten, III.). Im Übrigen wären Ersatzansprüche auch schon verjährt<br />

(dazu unten, IV.).<br />

1. Schaden zum Großteil überhaupt nicht ersatzfähig<br />

Zunächst vermag sich dem Unterzeichner nicht zu erschließen, auf welche Anspruchsgrundlage die einzelnen<br />

erstinstanzlich vorgetragenen Kostenpositionen gestützt werden und zwar auch dann, wenn man unterstellt, die <strong>Klägerin</strong><br />

hätte bei „ordnungsgemäßer Vertretung" des Beklagten im Prozess gegen die Verkäufer obsiegen können:<br />

Denn die <strong>Klägerin</strong> hatte in der gesamten Zeit ihres Besitzes die Möglichkeit, die Nutzungen (Wohnvorteil) aus dem<br />

Grundstück zu ziehen; mithin sind sämtliche nützliche Aufwendungen, die dem Erhalt der Sache dienen, nicht<br />

ersatzfähig (vgl. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt bspw. für die Reparaturen von Brunnen oder Heizung oder auch die<br />

Kosten für die Versicherung des Hauses oder die Reinigung<br />

des Kamins.<br />

Im Übrigen handelt es sich bei einer Vielzahl der geltend gemachten Rechnungen allenfalls um nützliche<br />

Verwendungen i.S.v. § 996 BGB (vgl. bspw. die Leistungen des Schreiners Wüst, Anlage K 58 und K 59 oder die<br />

Badsanierung gem. Anlage K 94), deren Ersatz von der Familie Cesar ohnehin nur in ganz beschränktem Umfang bzw.<br />

gar nicht hätte verlangt werden können und mithin<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 29<br />

auch nicht vom Beklagten verlangt werden kann (vgl. nur Palandt-Bassenge, 68. Auflage, 2009, § 996 Rn. 2).<br />

Gleichwohl hat es die <strong>Klägerin</strong> in keiner Weise für notwendig befunden, zu den einzelnen Kostenpositionen dem

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