Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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In keiner Weise nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> zu dem ihr vermeintlich entstandenen<br />
Schaden. Unabhängig davon, ob die <strong>Klägerin</strong> gegenüber dem Beklagten die Kaufnebenkosten geltend machen darf,<br />
wurde erstinstanzlich im Einzelnen jede der auf Seite 66 ff. der Klage aufgeführten Aufwendungen auf das Grundstück<br />
mit Nichtwissen bestritten.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.03.2009 versucht, ihren dahingehenden Vortrag zu substantiieren,<br />
wobei im Einzelnen zu hinterfragen bleibt, welche Positionen denn überhaupt einen ersatzfähigen Schaden darstellen<br />
(dazu näher, unten B). Die Substantiierung des Schadens ist freilich unabhängig von der dogmatischen Begründung der<br />
Ersatzpflicht ohnehin nicht gelungen, wobei der Unterzeichner hier nur einige Ungereimtheiten hinsichtlich der<br />
vorgelegten Belege erwähnt und ausdrücklich um richterlichen Hinweis bittet, soweit das Gericht<br />
noch weiteren Vortrag zum Schaden wünscht. Jedenfalls wird — sofern das Gericht den dahingehenden Vortrag für<br />
rechtserheblich hält — um die Vorlage der Originalbelege ersucht.<br />
Rechtsanwälte & Notare Seite 27<br />
Ferner ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, auf was sich die als Anlagen K 26 und K 36 vorgelegten Überweisungen<br />
an den Notar beziehen. Auch bezüglich der Anlage K 29 ist nicht erkennbar, auf welche Leistung die Zahlung erfolgte,<br />
da diese gerade durch den Überweisungsträger überkopiert wurde. Gleiches gilt für die Anlage K 30, bei der es sich<br />
wohl um eine Anwaltsrechnung handelt. An dieser Stelle mag im Übrigen der Hinweis erlaubt sein, dass hinsichtlich<br />
einer Vielzahl von Auseinandersetzungen, die die offensichtlich streitlustige <strong>Klägerin</strong> im Zuge des<br />
Erwerbs des Hauses geführt hat, die Kausalität schon deshalb ausscheidet, weil die <strong>Klägerin</strong> durch ihr Handeln den<br />
Zurechnungszusammenhang durchbrochen hat. Dies gilt auch für die als Anlagen K 145, K 165 und K 167 vorgelegten<br />
Anwaltskostennoten, zu deren Anlass die <strong>Klägerin</strong> mit keinem Wort vorträgt.<br />
Auf der Anlage K 31 ist weder das Datum der Rechnung noch der Überweisung ersichtlich bzw. lesbar. Die in Anlage K<br />
33 aufgeführten Mahngebühren und der Säumniszuschlag sind jedenfalls nicht ersatzfähig; gleiches gilt für die<br />
entsprechenden Gebühren gern. Anlage K 34. Warum die Demontage und der Abtransport des Kellertanks und des<br />
Tresors ersatzfähig sein sollen (vgl. Anlage K 37) wird ebensowenig dargetan. Die Leistung der als Anlage K 38<br />
vorgelegten Rechnung ist nicht erkennbar; gleiches gilt für den Gegenstand der als Anlage K 39 und K 40 vorgelegten<br />
Rechnung. Aus der Anlage K 42 sind keine nachvollziehbaren Rechnungspositionen zu entnehmen und auch nicht<br />
erkennbar, wer den Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vermerkt hat. Auch Anlage K 75 ist der<br />
Leistungsgegenstand nicht zu entnehmen, genausowenig wie den Anlagen K 107 oder K 120. Die Anlage K 148 ist<br />
nicht leserlich, ebensowenig die Anlage K156.<br />
Im Übrigen fehlen eine Vielzahl von Belegen, was die <strong>Klägerin</strong> in Ihrer Auflistung<br />
auch einräumt. Bei Anlage K 46 fehlt es am Beleg der Zahlung.<br />
Zudem hat die <strong>Klägerin</strong> weiterhin nicht schlüssig dargetan, wie die Rechtsverfolgungskosten von insgesamt über<br />
260.000,00 € hier geltend gemacht werden können. Der bisherige Vortrag der <strong>Klägerin</strong> ist und bleibt hier<br />
unsubstantiiert; ein Nachbessern ist aufgrund der Präklusion in der zweiten Instanz nicht mehr möglich.<br />
Rechtsanwälte & Notare Seite 28<br />
B. Zur rechtlichen Würdigung<br />
Unter Zugrundelegung des dargetanen Sachverhalts, der im Übrigen in weiten Teilen erstinstanzlich unstreitig geblieben<br />
ist, ist festzuhalten, dass die Berufung in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.<br />
Vorangestellt ist insofern anzumerken, dass der geltend gemachte Schaden überhaupt nicht ersatzfähig und der Antrag<br />
trotz ausdrücklicher Rüge in der ersten Instanz auch in der Berufung falsch gestellt ist (dazu 1.). Zudem scheidet ein<br />
Ersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der nicht in den Prozess eingeführten Anfechtung bzw. der fehlenden<br />
Erklärung einer weiteren Anfechtung aus (dazu unten, II.). Das gleiche gilt für die vermeintlichen sonstigen Einwände<br />
gegen die Prozessführung des Beklagten (dazu unten, III.). Im Übrigen wären Ersatzansprüche auch schon verjährt<br />
(dazu unten, IV.).<br />
1. Schaden zum Großteil überhaupt nicht ersatzfähig<br />
Zunächst vermag sich dem Unterzeichner nicht zu erschließen, auf welche Anspruchsgrundlage die einzelnen<br />
erstinstanzlich vorgetragenen Kostenpositionen gestützt werden und zwar auch dann, wenn man unterstellt, die <strong>Klägerin</strong><br />
hätte bei „ordnungsgemäßer Vertretung" des Beklagten im Prozess gegen die Verkäufer obsiegen können:<br />
Denn die <strong>Klägerin</strong> hatte in der gesamten Zeit ihres Besitzes die Möglichkeit, die Nutzungen (Wohnvorteil) aus dem<br />
Grundstück zu ziehen; mithin sind sämtliche nützliche Aufwendungen, die dem Erhalt der Sache dienen, nicht<br />
ersatzfähig (vgl. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt bspw. für die Reparaturen von Brunnen oder Heizung oder auch die<br />
Kosten für die Versicherung des Hauses oder die Reinigung<br />
des Kamins.<br />
Im Übrigen handelt es sich bei einer Vielzahl der geltend gemachten Rechnungen allenfalls um nützliche<br />
Verwendungen i.S.v. § 996 BGB (vgl. bspw. die Leistungen des Schreiners Wüst, Anlage K 58 und K 59 oder die<br />
Badsanierung gem. Anlage K 94), deren Ersatz von der Familie Cesar ohnehin nur in ganz beschränktem Umfang bzw.<br />
gar nicht hätte verlangt werden können und mithin<br />
Rechtsanwälte & Notare Seite 29<br />
auch nicht vom Beklagten verlangt werden kann (vgl. nur Palandt-Bassenge, 68. Auflage, 2009, § 996 Rn. 2).<br />
Gleichwohl hat es die <strong>Klägerin</strong> in keiner Weise für notwendig befunden, zu den einzelnen Kostenpositionen dem