Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
hat, während ein Wertabschlag wegen der fehlenden Wasserversorgung von rund<br />
€ 160.000,00 zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 den Verkehrswert der<br />
Liegenschaft in diesem Punkt mit weiteren € 107.000,00 zu hoch angesetzt.<br />
Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />
Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />
Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />
einzuholendes Sachverständigengutachten<br />
Weiterhin berücksichtigt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die von dem Sachverständigen Richard<br />
auf Seite 11 oben angesetzten € 2.000,00 jährlich für Betriebs- und<br />
Bewirtschaftungskosten der für die Anbindung an die Trinkwasserversorgung<br />
notwendigen Druckerhöhungspumpen, die von dem Grundstückseigentümer zu tragen<br />
sind, nicht. Diesen Posten hatten wir rechnerisch allerdings bereits unter 2.1.1 im<br />
Barwert von € 283.305,00 berücksichtigt.<br />
Beweis: wie vor<br />
2.1.3 Wertabschlag bei Anschluss an die Trinkwasserversorgung<br />
Auch nach der technischen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche<br />
Trinkwasserversorgung bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen<br />
Richard (dort Seite 12) Risiken und Unwägbarkeiten gegenüber einem „normal“<br />
angeschlossenen Hausgrundstück. Diese Unwägbarkeiten verkörpern sich darin, dass<br />
bei der notwendigen Rohrleitungslänge von 185 m und der geringen Spülfrequenz<br />
wegen des über einen längeren Zeitraum in der Leitung stehenden Wassers die Gefahr<br />
der Verkeimung besteht. Hieraus entsteht zusätzlicher regelmäßiger<br />
Überprüfungsaufwand und das Bedürfnis nach zusätzlichen Leitungsspülungen die ein<br />
vernünftiger Marktteilnehmer mit einem Abschlag zum Verkehrswert von 15%<br />
einpreisen würde.<br />
Beweis: wie vor<br />
2.1.4 Lichtverhältnisse<br />
Auf Seite 9 seines jüngeren Gutachtens (Anlage K 24) kommt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 zu<br />
der Feststellung, dass Sonne und Belichtung des Grundstücks als sehr gut eingestuft<br />
werden können. Dies ist unzutreffend, da das Grundstück salopp gesprochen mitten im