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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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hat, während ein Wertabschlag wegen der fehlenden Wasserversorgung von rund<br />

€ 160.000,00 zutreffend gewesen wäre, hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 den Verkehrswert der<br />

Liegenschaft in diesem Punkt mit weiteren € 107.000,00 zu hoch angesetzt.<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Weiterhin berücksichtigt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die von dem Sachverständigen Richard<br />

auf Seite 11 oben angesetzten € 2.000,00 jährlich für Betriebs- und<br />

Bewirtschaftungskosten der für die Anbindung an die Trinkwasserversorgung<br />

notwendigen Druckerhöhungspumpen, die von dem Grundstückseigentümer zu tragen<br />

sind, nicht. Diesen Posten hatten wir rechnerisch allerdings bereits unter 2.1.1 im<br />

Barwert von € 283.305,00 berücksichtigt.<br />

Beweis: wie vor<br />

2.1.3 Wertabschlag bei Anschluss an die Trinkwasserversorgung<br />

Auch nach der technischen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche<br />

Trinkwasserversorgung bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen<br />

Richard (dort Seite 12) Risiken und Unwägbarkeiten gegenüber einem „normal“<br />

angeschlossenen Hausgrundstück. Diese Unwägbarkeiten verkörpern sich darin, dass<br />

bei der notwendigen Rohrleitungslänge von 185 m und der geringen Spülfrequenz<br />

wegen des über einen längeren Zeitraum in der Leitung stehenden Wassers die Gefahr<br />

der Verkeimung besteht. Hieraus entsteht zusätzlicher regelmäßiger<br />

Überprüfungsaufwand und das Bedürfnis nach zusätzlichen Leitungsspülungen die ein<br />

vernünftiger Marktteilnehmer mit einem Abschlag zum Verkehrswert von 15%<br />

einpreisen würde.<br />

Beweis: wie vor<br />

2.1.4 Lichtverhältnisse<br />

Auf Seite 9 seines jüngeren Gutachtens (Anlage K 24) kommt der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 zu<br />

der Feststellung, dass Sonne und Belichtung des Grundstücks als sehr gut eingestuft<br />

werden können. Dies ist unzutreffend, da das Grundstück salopp gesprochen mitten im

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