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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Die im Jahre 1973 von Ihrem Manne begonnene neue Bohrung, deren weitere Durchführung von der UWB untersagt<br />

wurde, sei seinerzeit sofort stillgelegt und verfüllt worden."<br />

Seite 6<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Frau Heidi Cesar freilich vor diesem Hintergrund eine bewusste Irreführung der Behörden bei ihrem Telefonat mit<br />

Herrn Ludwig von der Wasserbehörde Anfang 1987 (vgl. hierzu die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K la) zu<br />

unterstellen, nur weil vermeintlich mehr Personen als die im Telefonat erwähnten Personen im Zeitraum von 1960-1994<br />

auf dem Anwesen gemeldet<br />

waren, ist ehrverletzend und durch nichts belegt. Denn selbst wenn mehrere Personen 1987 dort gemeldet gewesen<br />

wäret, so heißt dies noch lange nicht, dass sie auch das Grundstück und das Wasser genutzt haben. In der Konsequenz<br />

wird zum Beweis der Tatsache, dass Frau Heidi Cesar sich im besten Wissen und Gewissen Anfang 1987 gegenüber der<br />

Behörde geäußert hat, Beweis<br />

angetreten durch ihr Zeugnis.<br />

Beweis: Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

Hinsichtlich des Brunnens im Nord-Osten wurde bis zu den Verkaufsverhandlungen<br />

der Erbengemeinschaft Cesar mit der <strong>Klägerin</strong> nie eine wie auch immer geartete Verfüllungs- oder<br />

Stilllegungsanordnung seitens der Unteren Wasserbehörde erklärt, was auch das LG Wiesbaden erstinstanzlich in seiner<br />

Urteilsbegründung zutreffend erkannt hat (vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 22 f.).<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Noch im Jahr 1995 wurde im Übrigen Frau Maria Tochter Cesar, eine der Miteigentümerinnen des<br />

streitgegenständlichen Grundstücks, mit Schreiben vom 24.02.1995 von der Gemeinde Schlangenbad vielmehr dazu<br />

aufgefordert, einen Wasserzähler an die bestehende Brunnenbohrung zu setzen.<br />

Beweis: Schreiben der Gemeinde Schlangenbad an Frau Maria Tochter Cesar vom 24.02.1995, bereits erstinstanzlich<br />

vorgelegt als Anlage B 2.<br />

Seite 7 J~<br />

Konkret heißt es in dem Schreiben:<br />

„Da die Wasserversorgung dieses Anwesens über eine Brunnenbohrung erfolgt, ist von Ihnen gem. § 24 der<br />

Entwässerungssatzung der Gemeinde Schlangenbad ein Wasserzähler zu setzen.<br />

Auch hier wird ein weiteres Mal deutlich, dass die Familie Cesar zum Verkaufszeitpunkt 1994 keinerlei Anlass dazu<br />

hatte, an dem Fortbestand der Versorgung des Grundstücks über die Brunnen auch nur im Entferntesten zu zweifeln.<br />

In einem Schreiben von Herrn Ludwig von der Unteren Wasserbehörde an die <strong>Klägerin</strong> als spätere Eigentümerin des<br />

Grundstücks vom 09.08.2001 (Anlage die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K 2 und..K 203) heißt es im Übrigen am<br />

Ende:<br />

„Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus dem Jahre 1960* nutzen oder ob es sich doch um die im Jahre<br />

1973 niedergebrachte neuere Bohrung handelt, werde ich innerhalb der nächsten Wochen nach vorheriger<br />

Terminabstimmung einen Ortstermin durchführen."<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Noch im Jahr 2001 hatte die Behörde ausweislich Ihres soeben zitierten Schreibens gegen die Nutzung der Bohrung aus<br />

dem Jahr 1960 damit augenscheinlich nichts (!) einzuwenden („Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus<br />

dem Jahre 1960 nutzen...).<br />

Erst im Jahr 2004 scheint die Untere Wasserbehörde, willkürlich, in der Sache rechtlich angreifbar und auf Nachfrage<br />

der <strong>Klägerin</strong> als damaliger Eigentümerin zu der Erkenntnis gelangt zu sein, dass „unerheblich ist, an welcher Stelle auf<br />

dem Grundstück sich die Bohrung befindet und welchen Ausbauzustand diese aufweist", um die Stilllegung zu verfügen<br />

(vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 5).<br />

Dies wird auch durch die Begründung der Stilllegungsverfügung der Unteren Wasserbehörde aus dem Jahr 2005<br />

gestützt, aus der hier in Auszügen zitiert wird (vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 6): .<br />

Seite 8<br />

,,...Dieses Gutachten bezieht sich auf eine zwischenzeitlich verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück 3/4' diese<br />

befindet sich in einer Entfernung von circa 100 m zur heutigen Brunnenanlage....<br />

Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Thermen kann daher auch durch die heute vorhandene Brunnenbohrung* nicht<br />

ausgeschlossen werden<br />

unserem Schreiben vom 10. und 15. Dezember 2004* haben wir Ihnen mitgeteilt, daß aufgrund der Lage Ihres<br />

Grundstücks innerhalb des Heilquellenschutzgebietes und dem oben bereits zitierten Gutachten eine Genehmigung zur<br />

Wasserentnahme bisher nicht erteilt worden ist und auch in Zukunft nicht mehr erteilt werden wird."<br />

* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />

Dieser Gesinnungswandel der Behörde, der die Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit von Brunnenbohrungen an<br />

sich sowie die Frage des Bestandsschutzes im speziellen, vollkommen außer Betracht lässt, ändert jedoch nichts an der<br />

Tatsache, dass den Cesars ausgehend von der vorgenannten Sachlage 1994 (!) nicht der Vorwurf der arglistigen

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