Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Die im Jahre 1973 von Ihrem Manne begonnene neue Bohrung, deren weitere Durchführung von der UWB untersagt<br />
wurde, sei seinerzeit sofort stillgelegt und verfüllt worden."<br />
Seite 6<br />
* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />
Frau Heidi Cesar freilich vor diesem Hintergrund eine bewusste Irreführung der Behörden bei ihrem Telefonat mit<br />
Herrn Ludwig von der Wasserbehörde Anfang 1987 (vgl. hierzu die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K la) zu<br />
unterstellen, nur weil vermeintlich mehr Personen als die im Telefonat erwähnten Personen im Zeitraum von 1960-1994<br />
auf dem Anwesen gemeldet<br />
waren, ist ehrverletzend und durch nichts belegt. Denn selbst wenn mehrere Personen 1987 dort gemeldet gewesen<br />
wäret, so heißt dies noch lange nicht, dass sie auch das Grundstück und das Wasser genutzt haben. In der Konsequenz<br />
wird zum Beweis der Tatsache, dass Frau Heidi Cesar sich im besten Wissen und Gewissen Anfang 1987 gegenüber der<br />
Behörde geäußert hat, Beweis<br />
angetreten durch ihr Zeugnis.<br />
Beweis: Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />
Hinsichtlich des Brunnens im Nord-Osten wurde bis zu den Verkaufsverhandlungen<br />
der Erbengemeinschaft Cesar mit der <strong>Klägerin</strong> nie eine wie auch immer geartete Verfüllungs- oder<br />
Stilllegungsanordnung seitens der Unteren Wasserbehörde erklärt, was auch das LG Wiesbaden erstinstanzlich in seiner<br />
Urteilsbegründung zutreffend erkannt hat (vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 22 f.).<br />
Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b<br />
2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />
3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />
4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />
Noch im Jahr 1995 wurde im Übrigen Frau Maria Tochter Cesar, eine der Miteigentümerinnen des<br />
streitgegenständlichen Grundstücks, mit Schreiben vom 24.02.1995 von der Gemeinde Schlangenbad vielmehr dazu<br />
aufgefordert, einen Wasserzähler an die bestehende Brunnenbohrung zu setzen.<br />
Beweis: Schreiben der Gemeinde Schlangenbad an Frau Maria Tochter Cesar vom 24.02.1995, bereits erstinstanzlich<br />
vorgelegt als Anlage B 2.<br />
Seite 7 J~<br />
Konkret heißt es in dem Schreiben:<br />
„Da die Wasserversorgung dieses Anwesens über eine Brunnenbohrung erfolgt, ist von Ihnen gem. § 24 der<br />
Entwässerungssatzung der Gemeinde Schlangenbad ein Wasserzähler zu setzen.<br />
Auch hier wird ein weiteres Mal deutlich, dass die Familie Cesar zum Verkaufszeitpunkt 1994 keinerlei Anlass dazu<br />
hatte, an dem Fortbestand der Versorgung des Grundstücks über die Brunnen auch nur im Entferntesten zu zweifeln.<br />
In einem Schreiben von Herrn Ludwig von der Unteren Wasserbehörde an die <strong>Klägerin</strong> als spätere Eigentümerin des<br />
Grundstücks vom 09.08.2001 (Anlage die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen K 2 und..K 203) heißt es im Übrigen am<br />
Ende:<br />
„Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus dem Jahre 1960* nutzen oder ob es sich doch um die im Jahre<br />
1973 niedergebrachte neuere Bohrung handelt, werde ich innerhalb der nächsten Wochen nach vorheriger<br />
Terminabstimmung einen Ortstermin durchführen."<br />
* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />
Noch im Jahr 2001 hatte die Behörde ausweislich Ihres soeben zitierten Schreibens gegen die Nutzung der Bohrung aus<br />
dem Jahr 1960 damit augenscheinlich nichts (!) einzuwenden („Da unklar ist, ob Sie heute noch die alte Bohrung aus<br />
dem Jahre 1960 nutzen...).<br />
Erst im Jahr 2004 scheint die Untere Wasserbehörde, willkürlich, in der Sache rechtlich angreifbar und auf Nachfrage<br />
der <strong>Klägerin</strong> als damaliger Eigentümerin zu der Erkenntnis gelangt zu sein, dass „unerheblich ist, an welcher Stelle auf<br />
dem Grundstück sich die Bohrung befindet und welchen Ausbauzustand diese aufweist", um die Stilllegung zu verfügen<br />
(vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 5).<br />
Dies wird auch durch die Begründung der Stilllegungsverfügung der Unteren Wasserbehörde aus dem Jahr 2005<br />
gestützt, aus der hier in Auszügen zitiert wird (vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 6): .<br />
Seite 8<br />
,,...Dieses Gutachten bezieht sich auf eine zwischenzeitlich verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück 3/4' diese<br />
befindet sich in einer Entfernung von circa 100 m zur heutigen Brunnenanlage....<br />
Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Thermen kann daher auch durch die heute vorhandene Brunnenbohrung* nicht<br />
ausgeschlossen werden<br />
unserem Schreiben vom 10. und 15. Dezember 2004* haben wir Ihnen mitgeteilt, daß aufgrund der Lage Ihres<br />
Grundstücks innerhalb des Heilquellenschutzgebietes und dem oben bereits zitierten Gutachten eine Genehmigung zur<br />
Wasserentnahme bisher nicht erteilt worden ist und auch in Zukunft nicht mehr erteilt werden wird."<br />
* Hervorhebung durch den Unterzeichner.<br />
Dieser Gesinnungswandel der Behörde, der die Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit von Brunnenbohrungen an<br />
sich sowie die Frage des Bestandsschutzes im speziellen, vollkommen außer Betracht lässt, ändert jedoch nichts an der<br />
Tatsache, dass den Cesars ausgehend von der vorgenannten Sachlage 1994 (!) nicht der Vorwurf der arglistigen