Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Grunde nach vorzutragen und auch zu begründen, warum insofern Ersatz geschuldet sein soll.<br />
Weiterhin ist der Antrag zu 1) falsch gestellt.<br />
Gegenstand der Klage kann überhaupt nur ein Ersatzanspruch in Geld sein. Denn dem Beklagten ist es bereits rechtlich<br />
unmöglich, den Kaufvertrag „rückabzuwickeln", deshalb kann ihm auch nicht die Übernahme des Grundstücks abverlangt<br />
werden.<br />
Der Klägervertreter möge demgemäß seinen Antrag umformulieren und vor allem substantiiert dartun, welcher<br />
Vermögensschaden der <strong>Klägerin</strong> denn nunmehr durch den Erwerb des Grundstücks vermeintlich entstanden ist. Auch<br />
insofern wird sich das von dem Klägervertreter so ungeliebte Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Wert<br />
des Grundstücks und der aus dem Wohnvorteil gezogenen Nutzungen jedenfalls nach diesseitiger Auffassung nicht<br />
vermeiden lassen, wollte man der Frage des Schadens hier überhaupt nachgehen.<br />
Mangels Verzuges fehlt es zudem für den Antrag zu 3) an einer Anspruchsgrundlage. Dies gilt unabhängig von den<br />
fehlenden Erfolgsaussichten dieser Klage schon deshalb, weil der Beklagte mit dem Begehren einer Auflassung Zug um<br />
Zug kontaktiert wurde, die er jedenfalls, wie ausgeführt, nicht schuldet.<br />
II. Anfechtung musste in Vorprozess nicht eingeführt oder erneut erklärt<br />
werden<br />
Der Beklagte hat auch die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtung ordnungsgemäß beurteilt und musste die durch den<br />
Kollegen Dr. Dominik erklärte Anfechtung nicht in das Verfahren einführen oder selbst eine weitere Anfechtung für die<br />
<strong>Klägerin</strong> erklären (dazu unten, 1.). Doch selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wollen würde, so wäre diese<br />
nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden (dazu unten, 2.).<br />
Rechtsanwälte & Notare Seite 30<br />
1. Keine Pflichtverletzung<br />
Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter A. mutet der Vorwurf an den Beklagten, er hätte die Anfechtung des<br />
Kaufvertrages zum Gegenstand des Vorprozesses machen müssen und wegen der Erklärung der Unteren Wasserbehörde<br />
zum Brunnen oder des Schornsteinfegers zum Kamin die Anfechtung des Kaufvertrages erklären müssen, hanebüchen<br />
an.<br />
a. Keine arglistige Täuschung<br />
Zunächst mangelt es hinsichtlich aller vermeintlich zur Anfechtung berechtigenden Punkte bereits an der arglistigen,<br />
d.h. vorsätzlichen Täuschung seitens der Familie<br />
Cesar.<br />
Dass auch das LG Wiesbaden und das OLG Frankfurt in dem hier streitgegenständlichen Vorprozess einer Anfechtung<br />
wegen arglistiger Täuschung keinerlei Aussicht auf Erfolg beigemessen hätten, ergibt sich mittelbar aus deren<br />
Urteilsbegründungen. Denn beide Gerichte befassten sich mit der Frage der arglistigen Täuschung, wenngleich<br />
insbesondere im Zusammenhang mit einem etwaigen Gewährleistungsausschluss. Dabei ließen die Gerichte keinen<br />
Zweifel<br />
daran, dass weder in Bezug auf den Brunnen, noch auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer wie auch immer<br />
gearteten Arglist auszugehen war. Die entsprechenden Ausführungen wurden unter A. ausführlich zitiert.<br />
So fehlt es z.B. hinsichtlich des Brunnens am Anfechtungsgrund, weil die Brunnenbohrung aus dem Jahre 1960 unter<br />
die Erlaubnistatbestände des §§ 33 Wasserhaushaltsgesetz sowie des § 44 Wasserhaushaltsordnung fällt. Denn es<br />
handelt sich vorliegend um das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt (vgl. auch Burghartz, WHG, 1974, S.<br />
245). Die entsprechende Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahre 2009 (auch im Inter<strong>net</strong><br />
abrufbar), fügen wir zur Informationszwecken bei.<br />
Beweis: Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Grundwasserentnahmen aus dem Jahre 2009 bereits<br />
erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 12.<br />
Neben der Tatsache, dass bei dem dargestellten Sachverhalt die Brunnenbohrung jedenfalls Bestandsschutz genoss und<br />
deshalb schon nicht über die vermeintliche<br />
Rechtsanwälte & Notare Seite 31<br />
Illegalität des Brunnens getäuscht werden konnte, sind aufgrund der zitierten Normen schon Bedenken dahingehend<br />
anzumelden, ob der Brunnen jemals illegal<br />
Ein Anfechtungsgrund bezüglich des Brunnens aus dem Jahre 1960 scheidet somit in jedem Fall aus, sei es, weil man<br />
der Familie Cesar wegen des Verhaltens der Behörden keine Arglist vorwerfen kann oder, weil mangels einer Illegalität<br />
des Brunnens nie eine Täuschung iSv § 123 BGB über die Wasserversorgung des Grundstücks hätte erfolgen können.<br />
Auch das LG Wiesbaden erkennt dies in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend, in der es darauf hinweist, dass<br />
angesichts der damaligen Rechtslage und des Verhaltens der Behörden keinerlei Anlass seitens der Verkäufer bestand,<br />
an der Rechtmäßigkeit der Brunnennutzung oder den übrigen Außenanlagen zu zweifeln (vgl. LG Wiesbaden,<br />
26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 23 ff.).<br />
Ausgehend von den genehmigten Garagen und der entsprechenden Nutzung des Waldweges durch die Verkäufer hatten<br />
diese auch keinerlei Anlass, über eine vermeintliche Illegalität der Nutzung des Weges aufzuklären. Insofern fehlt es<br />
auch hier bereits an der nötigen Arglist.<br />
Auch dies erkennt das LG Wiesbaden in seinem Urteil zutreffend wenn es ausführt<br />
(vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 19 f.):