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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Grunde nach vorzutragen und auch zu begründen, warum insofern Ersatz geschuldet sein soll.<br />

Weiterhin ist der Antrag zu 1) falsch gestellt.<br />

Gegenstand der Klage kann überhaupt nur ein Ersatzanspruch in Geld sein. Denn dem Beklagten ist es bereits rechtlich<br />

unmöglich, den Kaufvertrag „rückabzuwickeln", deshalb kann ihm auch nicht die Übernahme des Grundstücks abverlangt<br />

werden.<br />

Der Klägervertreter möge demgemäß seinen Antrag umformulieren und vor allem substantiiert dartun, welcher<br />

Vermögensschaden der <strong>Klägerin</strong> denn nunmehr durch den Erwerb des Grundstücks vermeintlich entstanden ist. Auch<br />

insofern wird sich das von dem Klägervertreter so ungeliebte Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Wert<br />

des Grundstücks und der aus dem Wohnvorteil gezogenen Nutzungen jedenfalls nach diesseitiger Auffassung nicht<br />

vermeiden lassen, wollte man der Frage des Schadens hier überhaupt nachgehen.<br />

Mangels Verzuges fehlt es zudem für den Antrag zu 3) an einer Anspruchsgrundlage. Dies gilt unabhängig von den<br />

fehlenden Erfolgsaussichten dieser Klage schon deshalb, weil der Beklagte mit dem Begehren einer Auflassung Zug um<br />

Zug kontaktiert wurde, die er jedenfalls, wie ausgeführt, nicht schuldet.<br />

II. Anfechtung musste in Vorprozess nicht eingeführt oder erneut erklärt<br />

werden<br />

Der Beklagte hat auch die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtung ordnungsgemäß beurteilt und musste die durch den<br />

Kollegen Dr. Dominik erklärte Anfechtung nicht in das Verfahren einführen oder selbst eine weitere Anfechtung für die<br />

<strong>Klägerin</strong> erklären (dazu unten, 1.). Doch selbst wenn man eine Pflichtverletzung annehmen wollen würde, so wäre diese<br />

nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden (dazu unten, 2.).<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 30<br />

1. Keine Pflichtverletzung<br />

Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter A. mutet der Vorwurf an den Beklagten, er hätte die Anfechtung des<br />

Kaufvertrages zum Gegenstand des Vorprozesses machen müssen und wegen der Erklärung der Unteren Wasserbehörde<br />

zum Brunnen oder des Schornsteinfegers zum Kamin die Anfechtung des Kaufvertrages erklären müssen, hanebüchen<br />

an.<br />

a. Keine arglistige Täuschung<br />

Zunächst mangelt es hinsichtlich aller vermeintlich zur Anfechtung berechtigenden Punkte bereits an der arglistigen,<br />

d.h. vorsätzlichen Täuschung seitens der Familie<br />

Cesar.<br />

Dass auch das LG Wiesbaden und das OLG Frankfurt in dem hier streitgegenständlichen Vorprozess einer Anfechtung<br />

wegen arglistiger Täuschung keinerlei Aussicht auf Erfolg beigemessen hätten, ergibt sich mittelbar aus deren<br />

Urteilsbegründungen. Denn beide Gerichte befassten sich mit der Frage der arglistigen Täuschung, wenngleich<br />

insbesondere im Zusammenhang mit einem etwaigen Gewährleistungsausschluss. Dabei ließen die Gerichte keinen<br />

Zweifel<br />

daran, dass weder in Bezug auf den Brunnen, noch auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer wie auch immer<br />

gearteten Arglist auszugehen war. Die entsprechenden Ausführungen wurden unter A. ausführlich zitiert.<br />

So fehlt es z.B. hinsichtlich des Brunnens am Anfechtungsgrund, weil die Brunnenbohrung aus dem Jahre 1960 unter<br />

die Erlaubnistatbestände des §§ 33 Wasserhaushaltsgesetz sowie des § 44 Wasserhaushaltsordnung fällt. Denn es<br />

handelt sich vorliegend um das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt (vgl. auch Burghartz, WHG, 1974, S.<br />

245). Die entsprechende Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahre 2009 (auch im Inter<strong>net</strong><br />

abrufbar), fügen wir zur Informationszwecken bei.<br />

Beweis: Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt zu Grundwasserentnahmen aus dem Jahre 2009 bereits<br />

erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 12.<br />

Neben der Tatsache, dass bei dem dargestellten Sachverhalt die Brunnenbohrung jedenfalls Bestandsschutz genoss und<br />

deshalb schon nicht über die vermeintliche<br />

Rechtsanwälte & Notare Seite 31<br />

Illegalität des Brunnens getäuscht werden konnte, sind aufgrund der zitierten Normen schon Bedenken dahingehend<br />

anzumelden, ob der Brunnen jemals illegal<br />

Ein Anfechtungsgrund bezüglich des Brunnens aus dem Jahre 1960 scheidet somit in jedem Fall aus, sei es, weil man<br />

der Familie Cesar wegen des Verhaltens der Behörden keine Arglist vorwerfen kann oder, weil mangels einer Illegalität<br />

des Brunnens nie eine Täuschung iSv § 123 BGB über die Wasserversorgung des Grundstücks hätte erfolgen können.<br />

Auch das LG Wiesbaden erkennt dies in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend, in der es darauf hinweist, dass<br />

angesichts der damaligen Rechtslage und des Verhaltens der Behörden keinerlei Anlass seitens der Verkäufer bestand,<br />

an der Rechtmäßigkeit der Brunnennutzung oder den übrigen Außenanlagen zu zweifeln (vgl. LG Wiesbaden,<br />

26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 23 ff.).<br />

Ausgehend von den genehmigten Garagen und der entsprechenden Nutzung des Waldweges durch die Verkäufer hatten<br />

diese auch keinerlei Anlass, über eine vermeintliche Illegalität der Nutzung des Weges aufzuklären. Insofern fehlt es<br />

auch hier bereits an der nötigen Arglist.<br />

Auch dies erkennt das LG Wiesbaden in seinem Urteil zutreffend wenn es ausführt<br />

(vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 19 f.):

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