Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Erwiderung von Dr.Jung auf Berufungsbegründung<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zeil 42<br />
60313 Frankfurt am Main<br />
Dr.<br />
Unser Zeichen:<br />
Frankfurt am Main, den 27.04.2010<br />
In Sachen (/i<br />
Anna, straße,Schlangenbad<br />
Berufungsklägerin -<br />
Prozessbev.: Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115 Heidelberg<br />
gegen<br />
Dr. Franz Josef Jung,<br />
- Berufungsbeklagter -<br />
Prozessbev.:Dr.....<br />
Az.: 1 U 199/09<br />
bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung.<br />
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,<br />
die Berufung zurückzuweisen.<br />
Die Berufung der <strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin (im Folgenden „<strong>Klägerin</strong>") gegen den Beklagten und<br />
Berufungsbeklagten (im Folgenden „<strong>Beklagter</strong>') hat weder in tatsächlicher (dazu unten, A.) noch in rechtlicher (dazu<br />
unten, B.) Hinsicht Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des LG Wiesbaden vom 26.08.2009 (AZ: 5 0 267/08) den<br />
Seite 2<br />
vorliegenden Fall im Ergebnis zutreffend würdigt.<br />
Auch auf die Gefahr von Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags hin mag insofern folgendes angemerkt sein:<br />
Zunächst zeich<strong>net</strong> sich bereits nach Durchsicht der Akten das Bild einer reuigen Käuferin ab, die nach dem erfolglosen<br />
Versuch, sich hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie bei den Verkäufern schadlos zu halten, nunmehr alles daran<br />
setzt, einen „anderen Schuldigen" zu finden. Wie sehr die <strong>Klägerin</strong> sich in ihrer Opferrolle verbissen hat, zeigt nicht<br />
zuletzt die Tatsache, dass sie die Lokalpresse über den Inhalt und Ausgang des hier streitgegenständlichen<br />
Ursprungsverfahrens informiert hat.<br />
Beweis: Zeitungsausschnitt aus der Rhein-Main Presse vom 24.08.2005,<br />
bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 1.<br />
In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass die <strong>Klägerin</strong> bei dem Beklagten bei rechtlicher Würdigung der<br />
Tatsachen nicht auf eine finanzielle Wiedergutmachung hoffen kann. Denn dieser hat den Prozess der <strong>Klägerin</strong> gegen<br />
die Familie Cesar ordnungsgemäß geführt, wie im Folgenden gezeigt werden wird.<br />
A. Zum Sachverhalt<br />
Die Familie Cesar hat im Jahr 1959 ein Grundstück erworben und in ihrer 40jährigen Besitzzeit diverse Bauten bzw.<br />
Zuwegungen erstellt und genutzt, wobei sie keinerlei Anlass dazu hatte, an der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung zu<br />
zweifeln (dazu unten, 1.). Im Jahr 1994 verkaufte die Familie Cesar das Grundstück der <strong>Klägerin</strong>, wobei sie auf<br />
unterschiedliche Art und Weise ihren unbedingten Kaufwillen zum Ausdruck brachte (dazu unten, II. und III.).<br />
Unmittelbar im Nachgang zum Erwerb des Grundstücks erfuhr die <strong>Klägerin</strong> — was sie später dem Beklagten auch<br />
mitteilte — von einer Vielzahl jener „Mängel" des Grundstücks, die sie erst Jahre später zum Gegenstand der<br />
Anfechtungserklärung des Kollegen Dr. Dominik machte gem. § 123 BGB machte (dazu unten, IV. und VI.). Im<br />
Rahmen eines von der <strong>Klägerin</strong> in Auftrag gegebenen Privatgutachtens wurden diese, vermeintlich seitens der Familie<br />
Cesar arglistig verschwiegenen, Mängel im Jahre 2000 nur noch ein weiteres Mal gegenüber der <strong>Klägerin</strong> bestätigt<br />
(dazu<br />
Seite 3<br />
unten, V.). Erst im Jahre 2001 wurde der Beklagte von der <strong>Klägerin</strong> mandatiert, wobei dieser zutreffend zu dem<br />
Ergebnis gelangte, dass vor dem Hintergrund des von der <strong>Klägerin</strong> geschilderten Sachverhaltes eine Anfechtung nicht<br />
möglich sei (dazu unten, VII.). Deshalb führte der Beklagte für die <strong>Klägerin</strong> einen Vorprozess unter dem Gesichtspunkt<br />
der sittenwidrigen Überteuerung des Grundstücks gern. § 138 BGB, wobei er die <strong>Klägerin</strong> freilich zuvor auf die hiermit<br />
verbundenen Prozessrisiken informiert hatte (dazu unten, VIII.). Die <strong>Klägerin</strong> hat es trotz offensichtlicher<br />
Rechtswidrigkeit unterlassen, sich gegen die zwischenzeitlichen verwaltungsrechtlichen Anordnungen in Bezug auf den<br />
von ihr genutzten Brunnen zu Wehr zu setzen und ist weiterhin in der Lage, das Grundstück vom rückwärtigen