05.02.2013 Aufrufe

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Erwiderung von Dr.Jung auf Berufungsbegründung<br />

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zeil 42<br />

60313 Frankfurt am Main<br />

Dr.<br />

Unser Zeichen:<br />

Frankfurt am Main, den 27.04.2010<br />

In Sachen (/i<br />

Anna, straße,Schlangenbad<br />

Berufungsklägerin -<br />

Prozessbev.: Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115 Heidelberg<br />

gegen<br />

Dr. Franz Josef Jung,<br />

- Berufungsbeklagter -<br />

Prozessbev.:Dr.....<br />

Az.: 1 U 199/09<br />

bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung.<br />

Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Die Berufung der <strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin (im Folgenden „<strong>Klägerin</strong>") gegen den Beklagten und<br />

Berufungsbeklagten (im Folgenden „<strong>Beklagter</strong>') hat weder in tatsächlicher (dazu unten, A.) noch in rechtlicher (dazu<br />

unten, B.) Hinsicht Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des LG Wiesbaden vom 26.08.2009 (AZ: 5 0 267/08) den<br />

Seite 2<br />

vorliegenden Fall im Ergebnis zutreffend würdigt.<br />

Auch auf die Gefahr von Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags hin mag insofern folgendes angemerkt sein:<br />

Zunächst zeich<strong>net</strong> sich bereits nach Durchsicht der Akten das Bild einer reuigen Käuferin ab, die nach dem erfolglosen<br />

Versuch, sich hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie bei den Verkäufern schadlos zu halten, nunmehr alles daran<br />

setzt, einen „anderen Schuldigen" zu finden. Wie sehr die <strong>Klägerin</strong> sich in ihrer Opferrolle verbissen hat, zeigt nicht<br />

zuletzt die Tatsache, dass sie die Lokalpresse über den Inhalt und Ausgang des hier streitgegenständlichen<br />

Ursprungsverfahrens informiert hat.<br />

Beweis: Zeitungsausschnitt aus der Rhein-Main Presse vom 24.08.2005,<br />

bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 1.<br />

In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass die <strong>Klägerin</strong> bei dem Beklagten bei rechtlicher Würdigung der<br />

Tatsachen nicht auf eine finanzielle Wiedergutmachung hoffen kann. Denn dieser hat den Prozess der <strong>Klägerin</strong> gegen<br />

die Familie Cesar ordnungsgemäß geführt, wie im Folgenden gezeigt werden wird.<br />

A. Zum Sachverhalt<br />

Die Familie Cesar hat im Jahr 1959 ein Grundstück erworben und in ihrer 40jährigen Besitzzeit diverse Bauten bzw.<br />

Zuwegungen erstellt und genutzt, wobei sie keinerlei Anlass dazu hatte, an der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung zu<br />

zweifeln (dazu unten, 1.). Im Jahr 1994 verkaufte die Familie Cesar das Grundstück der <strong>Klägerin</strong>, wobei sie auf<br />

unterschiedliche Art und Weise ihren unbedingten Kaufwillen zum Ausdruck brachte (dazu unten, II. und III.).<br />

Unmittelbar im Nachgang zum Erwerb des Grundstücks erfuhr die <strong>Klägerin</strong> — was sie später dem Beklagten auch<br />

mitteilte — von einer Vielzahl jener „Mängel" des Grundstücks, die sie erst Jahre später zum Gegenstand der<br />

Anfechtungserklärung des Kollegen Dr. Dominik machte gem. § 123 BGB machte (dazu unten, IV. und VI.). Im<br />

Rahmen eines von der <strong>Klägerin</strong> in Auftrag gegebenen Privatgutachtens wurden diese, vermeintlich seitens der Familie<br />

Cesar arglistig verschwiegenen, Mängel im Jahre 2000 nur noch ein weiteres Mal gegenüber der <strong>Klägerin</strong> bestätigt<br />

(dazu<br />

Seite 3<br />

unten, V.). Erst im Jahre 2001 wurde der Beklagte von der <strong>Klägerin</strong> mandatiert, wobei dieser zutreffend zu dem<br />

Ergebnis gelangte, dass vor dem Hintergrund des von der <strong>Klägerin</strong> geschilderten Sachverhaltes eine Anfechtung nicht<br />

möglich sei (dazu unten, VII.). Deshalb führte der Beklagte für die <strong>Klägerin</strong> einen Vorprozess unter dem Gesichtspunkt<br />

der sittenwidrigen Überteuerung des Grundstücks gern. § 138 BGB, wobei er die <strong>Klägerin</strong> freilich zuvor auf die hiermit<br />

verbundenen Prozessrisiken informiert hatte (dazu unten, VIII.). Die <strong>Klägerin</strong> hat es trotz offensichtlicher<br />

Rechtswidrigkeit unterlassen, sich gegen die zwischenzeitlichen verwaltungsrechtlichen Anordnungen in Bezug auf den<br />

von ihr genutzten Brunnen zu Wehr zu setzen und ist weiterhin in der Lage, das Grundstück vom rückwärtigen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!