Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Vielmehr hat das Landgericht insoweit zutreffend den vom Bundesgerichtshof (vgl.<br />
Urteil vom 20. Mai 1996, NJW-RR 1996, S. 1211 f.) entwickelten Grundsatz<br />
angewandt, wonach sich die Anforderungen an die Substantiierung des<br />
Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des Gegners richtet. Aus den<br />
von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umständen ergibt sich nicht, dass die Verkäufer -<br />
entgegen ihren eigenen Angaben - von einer Unzulässigkeit der Waldwegnutzung<br />
wussten. Vielmehr trägt die <strong>Klägerin</strong> selbst vor, dass ihr früherer<br />
Bevollmächtigter noch im Jahr 1997 von der Gemeinde die Auskunft erhalten<br />
hatte, diese sei bereit, der <strong>Klägerin</strong> „die Nutzung in aller Form zu gestatten".<br />
Weshalb die Verkäufer im Jahr 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen.<br />
ist nicht ersichtlich,<br />
(2) Zudem war der <strong>Klägerin</strong> die - von ihr angenommene - Unzulässigkeit der<br />
Waldwegnutzung aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen spätestens 1997<br />
bekannt, so dass sie hierauf im Jahr 2001 wegen Ablaufs der Einjahresfrist<br />
-3des<br />
§ 124 BGB eine Arglistanfechtung nicht mehr stützen konnte.Die Auffassung<br />
der <strong>Klägerin</strong>, sie habe erst durch das Schreiben vom 25. Oktober 2000 (Anlage K<br />
7, Blatt 32 im Anlagenhefter) „endgültig- und damit erstmals im Sinne des §124<br />
BGB Kenntnis von den - ihrer Meinung nach - eine Arglistanfechtung<br />
begründendenden Umständen erhalten, teilt der Senat nicht.<br />
dd. Soweit die <strong>Klägerin</strong> im Berufungsverfahren neuen vom Beklagten bestrittenen,<br />
Tatsachenvortrag zu dem von ihr geltend gemachten Fehlen einer Baugenehmigung<br />
für Schwimmbad und Sauna hält, ist dieser gemäß §531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO<br />
nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt auch dieser neue Tatsachenvortrag,<br />
mit dem die <strong>Klägerin</strong> eine von ihr angenommene Genehmigungsbedürftigkeit der<br />
genannte Baumaßnahmen begründet keine im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO<br />
beweiskräftigen Schluss auf eine diesbezügliche Arglist der Verkäufer zu.<br />
ee. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr<br />
angenommenen Illegalität der Wasserversorgung ihres Grunstückes durch den<br />
von ihr übernommenen Brunnen. Insbesondere ist ein arglistiges Verhalten der<br />
Verkäufer nicht deshalb anzunehmen, weil alle wesentlichen Entscheidungen<br />
der Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes im Bekanntmachungsorgan der<br />
Gemeinde Schlangenbad, dem Aarboten veröffentlicht wurden.<br />
b. Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten vorwirft, er habe ihren Rechtsstreit gegen<br />
die Verkäufer fehlerhaft geführt, teilt der Senat ihre Ansicht, die<br />
gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing.Bach hätten dessen<br />
Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt, aus den vom Landgericht<br />
ausgeführten Gründen nicht. Dasselbe gilt für die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, der<br />
Vorprozess wäre zu ihren Gunsten ausgegangen, wenn das Landgericht die<br />
Feststellungen des Sachverständigen Frank nicht „herabqualifiziert“ hätte. Auch<br />
insoweit kann auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen<br />
Urteils verwiesen werden.<br />
c. Dem weiteren Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> misst der Senat keine<br />
entscheidungserhebliche Bedeutung bei.<br />
-4-<br />
2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung<br />
hätte.<br />
Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />
erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.<br />
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur - zusätzliche<br />
Kosten sparenden - Berufungsrücknahme bis Mittwoch,den 29. September 2010.<br />
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des<br />
§ 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2<br />
ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.<br />
Frankfurt am Main, den 8. September 2010<br />
Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat<br />
Dr. ... ...<br />
Vorsitzender Richter am Oberardesgericht ...