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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Vielmehr hat das Landgericht insoweit zutreffend den vom Bundesgerichtshof (vgl.<br />

Urteil vom 20. Mai 1996, NJW-RR 1996, S. 1211 f.) entwickelten Grundsatz<br />

angewandt, wonach sich die Anforderungen an die Substantiierung des<br />

Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des Gegners richtet. Aus den<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umständen ergibt sich nicht, dass die Verkäufer -<br />

entgegen ihren eigenen Angaben - von einer Unzulässigkeit der Waldwegnutzung<br />

wussten. Vielmehr trägt die <strong>Klägerin</strong> selbst vor, dass ihr früherer<br />

Bevollmächtigter noch im Jahr 1997 von der Gemeinde die Auskunft erhalten<br />

hatte, diese sei bereit, der <strong>Klägerin</strong> „die Nutzung in aller Form zu gestatten".<br />

Weshalb die Verkäufer im Jahr 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen.<br />

ist nicht ersichtlich,<br />

(2) Zudem war der <strong>Klägerin</strong> die - von ihr angenommene - Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen spätestens 1997<br />

bekannt, so dass sie hierauf im Jahr 2001 wegen Ablaufs der Einjahresfrist<br />

-3des<br />

§ 124 BGB eine Arglistanfechtung nicht mehr stützen konnte.Die Auffassung<br />

der <strong>Klägerin</strong>, sie habe erst durch das Schreiben vom 25. Oktober 2000 (Anlage K<br />

7, Blatt 32 im Anlagenhefter) „endgültig- und damit erstmals im Sinne des §124<br />

BGB Kenntnis von den - ihrer Meinung nach - eine Arglistanfechtung<br />

begründendenden Umständen erhalten, teilt der Senat nicht.<br />

dd. Soweit die <strong>Klägerin</strong> im Berufungsverfahren neuen vom Beklagten bestrittenen,<br />

Tatsachenvortrag zu dem von ihr geltend gemachten Fehlen einer Baugenehmigung<br />

für Schwimmbad und Sauna hält, ist dieser gemäß §531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO<br />

nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt auch dieser neue Tatsachenvortrag,<br />

mit dem die <strong>Klägerin</strong> eine von ihr angenommene Genehmigungsbedürftigkeit der<br />

genannte Baumaßnahmen begründet keine im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO<br />

beweiskräftigen Schluss auf eine diesbezügliche Arglist der Verkäufer zu.<br />

ee. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr<br />

angenommenen Illegalität der Wasserversorgung ihres Grunstückes durch den<br />

von ihr übernommenen Brunnen. Insbesondere ist ein arglistiges Verhalten der<br />

Verkäufer nicht deshalb anzunehmen, weil alle wesentlichen Entscheidungen<br />

der Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes im Bekanntmachungsorgan der<br />

Gemeinde Schlangenbad, dem Aarboten veröffentlicht wurden.<br />

b. Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten vorwirft, er habe ihren Rechtsstreit gegen<br />

die Verkäufer fehlerhaft geführt, teilt der Senat ihre Ansicht, die<br />

gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing.Bach hätten dessen<br />

Ablehnung wegen Befangenheit gerechtfertigt, aus den vom Landgericht<br />

ausgeführten Gründen nicht. Dasselbe gilt für die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, der<br />

Vorprozess wäre zu ihren Gunsten ausgegangen, wenn das Landgericht die<br />

Feststellungen des Sachverständigen Frank nicht „herabqualifiziert“ hätte. Auch<br />

insoweit kann auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen<br />

Urteils verwiesen werden.<br />

c. Dem weiteren Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> misst der Senat keine<br />

entscheidungserhebliche Bedeutung bei.<br />

-4-<br />

2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung<br />

hätte.<br />

Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung<br />

erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.<br />

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur - zusätzliche<br />

Kosten sparenden - Berufungsrücknahme bis Mittwoch,den 29. September 2010.<br />

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des<br />

§ 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2<br />

ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.<br />

Frankfurt am Main, den 8. September 2010<br />

Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat<br />

Dr. ... ...<br />

Vorsitzender Richter am Oberardesgericht ...

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