Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Dass der <strong>Klägerin</strong> in beiden Instanzen nicht beweiskräftiger Vortrag vorgehalten wird,<br />
während beweiskräftiger Vortrag seitens des Gerichts hartnäckig ignoriert und<br />
übergangen wird, erscheint als besonders schwerer Verstoß gegen den Anspruch der<br />
<strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör und es drängt sich der Eindruck richterlicher Willkür auf.<br />
Jedenfalls zeigt diese fehlerhafte Behandlung die Schwächen des zurecht kritisierten und<br />
wohl auch bald in dieser Form nicht mehr bestehenden § 522 ZPO gerade bei besonders<br />
umfangreichen Fällen wie dem Vorliegenden auf.<br />
So müssen wir an dieser Stelle nochmals wiederholen, dass die in dem Aktenvermerk<br />
(Anlage K 1a) niedergelegte angeblich ganz geringe Wasserführung des Brunnens und die<br />
angeblich ganz geringe Wasserentnahme – die unstreitig wahrheitswidrig von Frau Cesar<br />
angegeben worden war – dafür sprechen, dass Wasserführung und –verbrauch nur<br />
deshalb entgegen den wahren Verhältnissen (Personenzahl und Schwimmbad) als<br />
unwesentlich dargestellt wurden, um eine für möglich gehaltene Verfüllung des<br />
ungenehmigten sowie ungenehmigt vertieften Brunnens zu verhindern.<br />
Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass – und das ist in erster Instanz<br />
unstreitig geblieben – der Brunnen heimlich – also ungenehmigt und nicht angezeigt –<br />
von 20 auf 120 m vertieft worden war. Kein Bürger kann davon ausgehen, dass eine<br />
derart umfangreiche und aufwändige Vertiefung genehmigungsfrei ist; erst recht nicht<br />
eine Bauunternehmerfamilie. Ebenso klärt die ausführende Firma bei so umfangreichen<br />
Arbeiten über die rechtlichen Anforderungen auf, um Haftungsansprüche zu vermeiden.<br />
Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verkäufer in der Vergangenheit ein<br />
verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen einer weiteren Brunnenbohrung auf ihrem<br />
Grundstück, von der die Wasserbehörde Kenntnis erlangt hatte und die sie untersagt<br />
hatte, geführt hatte und darin unterlegen war. Vor einem solchen Hintergrund ist davon<br />
auszugehen dass der betroffene Bürger die gesetzlichen Bestimmungen kennt; erst recht<br />
eine Bauunternehmerfamilie.<br />
Weitere Indizien sind die Ausweisung des streitgegenständlichen Grundstücks als<br />
Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet in Verbindung mit den damit der<br />
Normalbevölkerung, insbesondere Grundstückseigentümern als bekannt geltenden<br />
Nutzungsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die<br />
Tatsache dass die Verkäufer weitere Grundstücke im betroffenen Gebiet besitzen und<br />
deswegen bezüglich der Auflagen kundig waren.