Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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X Anlage 25 zu Verfassungsbeschwerde<br />
Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />
Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />
• Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heidelberg<br />
An das<br />
Oberlandesgericht Frankfurt<br />
Zeil 42<br />
60313 Frankfurt a. Main<br />
V o r a b p e r T e l e f a x 069 / 1367-2976<br />
Heidelberg, den 12.11.2010<br />
Unser Zeichen: 2008/00375-KS/Dg (bitte stets angeben!)<br />
Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />
2 Abschriften anbei<br />
In dem Rechtsstreit<br />
Anna<br />
g e g e n<br />
RA Dr. Jung<br />
antworten wir auf den Anhörungsbeschluss des Senats vom 08.09.2010:<br />
Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die mit Beschluss vom 25.10.2010 gesetzte Frist zur<br />
Fristwahrung. Wir gehen davon aus, dass zuerst über den Befangenheitsantrag der<br />
<strong>Klägerin</strong> entschieden wird; dieser hat sich nicht dadurch erledigt, dass wir uns nun in der<br />
Sache äußern.<br />
Wir sehen entgegen der Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an<br />
der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen<br />
Bewertung des Landgerichts begründen und damit zu einem falschen Urteil geführt<br />
haben.<br />
Wir bitten daher höflich darum, den Hinweisbeschluss vom 08.09.2010 unter Beachtung<br />
der nachfolgenden Ausführungen zu überdenken und einen Termin zur mündlichen<br />
Verhandlung anzuberaumen.