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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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X Anlage 25 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />

• Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heidelberg<br />

An das<br />

Oberlandesgericht Frankfurt<br />

Zeil 42<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

V o r a b p e r T e l e f a x 069 / 1367-2976<br />

Heidelberg, den 12.11.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/Dg (bitte stets angeben!)<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna<br />

g e g e n<br />

RA Dr. Jung<br />

antworten wir auf den Anhörungsbeschluss des Senats vom 08.09.2010:<br />

Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die mit Beschluss vom 25.10.2010 gesetzte Frist zur<br />

Fristwahrung. Wir gehen davon aus, dass zuerst über den Befangenheitsantrag der<br />

<strong>Klägerin</strong> entschieden wird; dieser hat sich nicht dadurch erledigt, dass wir uns nun in der<br />

Sache äußern.<br />

Wir sehen entgegen der Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an<br />

der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen<br />

Bewertung des Landgerichts begründen und damit zu einem falschen Urteil geführt<br />

haben.<br />

Wir bitten daher höflich darum, den Hinweisbeschluss vom 08.09.2010 unter Beachtung<br />

der nachfolgenden Ausführungen zu überdenken und einen Termin zur mündlichen<br />

Verhandlung anzuberaumen.

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