Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Bohrung bezogen habe.<br />
Die Kenntnis der Verkäufer von der Illegalität des Brunnen ergebe sich aus dem Schreiben des Landrates des Rheingau-<br />
Taunus-Kreises vom 27.11.2001 (K 205, BI. 251 ff. der Akte) sowie dem darin in Bezug genommenen Gutachten des<br />
Hessischen Landesamtes für Bodenforschung, wonach eine derart tiefe Bohrung Thermalwassereinfluss zeige und eine<br />
Beeinträchtigung der staatlich anerkannten Thermen nicht ausgeschlossen werden könne mit der Folge fehlender<br />
Genehmigungsfähigkeit. Das Ergebnis dieses Gutachtens sei den Verkäufern bekannt gewesen, so dass sich ihnen —<br />
unabhängig davon, ob sich das Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung auf die Vertiefung des<br />
bereits vorhandenen Brunnens oder auf eine neue Bohrung bezogen habe — hätte aufdrängen müssen, dass eine<br />
Vertiefung des vorhandenen Brunnens keinesfalls nachträglich genehmigt werden würde. Diese fehlende<br />
Genehmigungsfähigkeit hätten die Verkäufer gegenüber der <strong>Klägerin</strong> in Kenntnis des Gutachtens arglistig<br />
verschwiegen.<br />
Eine Anfechtung des Kaufvertrages wäre sowohl nach Mandatierung des Beklagten als auch nach Klageerhebung noch<br />
möglich gewesen. So habe die <strong>Klägerin</strong> erst am 25.10.2000 erfahren, dass sie ihr Grundstück nicht mit dem Kfz<br />
befahren<br />
könne. Das Dachgeschoss könne wegen der Lage im Außenbereich nicht ausgebaut werden. Von diesem Umstand habe<br />
sie erst aufgrund des Gutachtens von Herrn Dipl.-Ing. Emil vom 14.11.2000 erfahren, was dem Beklagten bei<br />
Mandatierung im Juli 2001 bekannt gegeben worden sei. Sie habe weiter erst am 22.05.2001 erfahren, dass sie ihren<br />
Wohnzimmerkamin mangels eigenen Rauchabzugs nicht weiter benutzen dürfe, und am 27.11.2001, dass die<br />
Wasserversorgung illegal sei und sie seit mehr als sechs Jahren unerlaubt Grundwasser entzogen habe. Zudem seien die<br />
Anbauten wie Schwimmbad und Sauna ohne behördliche Genehmigung errichtet worden.<br />
Sie habe trotz eines Schreibens eines ihrer früheren Bevollmächtigten vom 24.06.1997 (K 206, BI. 253 ff. der Akte)<br />
keine positive Kenntnis von der Nichtnutzbarkeit<br />
des Waldweges als Zufahrt zu ihrem Grundstück gehabt habe. Daraus,<br />
dass die Verkäufer einen Nutzungsvertrag mit der Gemeinde hätten abschließen<br />
9<br />
wollen, wie aus einem Aktenvermerk ihres früheren Bevollmächtigten vom<br />
11.06.1997 (BI. 207 der Akte) hervorgehe, ergebe sich, dass ihnen die Widerrechtlichkeit der Nutzung bekannt gewesen<br />
sei. Die Offenbarungspflicht entfalle nicht dadurch; dass die Gemeinde die Nutzung des Waldweges nicht kontrolliert<br />
habe. ---- - - .<br />
Der Beklagte habe es unterlassen, sämtliche Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Bach innerhalb der<br />
durch das Gericht gesetzten Frist zu erheben. Auch habe er das Befangenheitsgesuch verspätet angebracht. Der Beklagte<br />
habe es weiterhin unterlassen, darauf hinzuwirken, dass das Gericht die beiden zuvor eingeholten Privatgutachten des<br />
Sachverständigen Emil und des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises bei der Entscheidungsfindung<br />
berücksichtige. Dies wäre erfolgversprechend gewesen, weil beide Gutachten<br />
nachvollziehbar seien und insbesondere die drei Mitglieder des Gutachterausschusses<br />
als besonders kompetent für die hier interessierende Region gelten müssten. Schließlich habe er es unterlassen,<br />
den Beschluss des Gerichts auf gesonderte Bewertung der Anpflanzungen und Gehölze durch den Sachverständigen<br />
Jörg argumentativ anzugreifen. Denn Grünanlagen und Gehölze seien nicht gesondert zu bewerten, sondern als<br />
Bestandteil des Bodenwertes zu berücksichtigen. Der Sachverständige Jörg hätte mit dem Argument der unzulässigen<br />
Doppelberücksichtigung mit Erfolg als befangen abgelehnt werden können. Stattdessen sei sie mit dem Einwand eines<br />
Verstoßes der Doppelberücksichtigung von Außenanlagen im Berufungsverfahren ausgeschlossen gewesen.<br />
Der Beklagte hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass eine zwei Jahre später veranlasste private Stellungnahme<br />
des Sachverständigen Frank nicht dazu führe, diesen wegen Befangenheit abzulehnen, da sein bereits zwei Jahre zuvor<br />
erstattetes gerichtliches Gutachten nicht auf dieser privaten Stellungnahme beruhen könne. Es sei schon fehlerhaft<br />
gewesen, den Sachverständigen Frank überhaupt zur Abgabe einer außergerichtlichen Stellungnahme zu veranlassen,<br />
weil sich dadurch das Gericht veranlasst gesehen habe, das für die <strong>Klägerin</strong> günstige Gutachten des Sachverständigen<br />
Frank nicht zu berücksichtigen.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> beantragt,<br />
1. den Beklagten zu verurteilen, an die <strong>Klägerin</strong> 1.129.455,89€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem<br />
jeweiligen Basiszins p.a. Aus...........Aufzählung des Schadens in EURO.....Zug um Zug gegen Übertragung des<br />
Eigentums an dem Grundstück in Schlangenbad, Str.X , auf den Beklagten, zu bezahlen.<br />
festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des in Satz 1 bezeich<strong>net</strong>en Grundstücks in Verzug ist,<br />
2. den Beklagten zu verurteilen, an die <strong>Klägerin</strong> weitere.......EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den<br />
jeweiligen Basiszinssatz p.a. Aus .....................EURO zu bezahlen.<br />
'12<br />
3. den Beklagten zu verurteilen, an die <strong>Klägerin</strong> weitere ...€ zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />
über dem Basiszins p.a. seit 14.07.2008 zu zahlen,<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt er vor, dass sich die überwiegende Zahl der Fehler, die<br />
ihm bei der Prozessführung vorgeworfen würden, zwischen der Mandatierung im Jahre 2001 und der Einholung der<br />
Sachverständigengutachten im Jahre 2004 ereig<strong>net</strong> hätten. Die <strong>Klägerin</strong> habe mithin ab