Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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von 20 m auf 120 m vertieft hatte und dass Frau Heidi Cesar darüber hinaus die<br />
Behörde über den Umfang der Wasserentnahme getäuscht hatte.<br />
Zu den Ausführungen auf Seite 5 erster Abschnitt: Das Heilquellenschutzgebiet<br />
dient dem Schutz der Heilquellen und sagt nichts über die Trinkwasserqualität<br />
aus. Beim Verschließen des Brunnens stellte die Firma Wasser fest dass der<br />
Brunnen zur Förderung von Trinkwasser ungeeig<strong>net</strong> war. Heilquellenwasser ist<br />
nicht gleich<br />
Trinkwasser.<br />
Das Bestreiten auf Seite 6 der Berufungserwiderung, wonach Frau Heidi Cesar die<br />
Behörde 1987 nicht getäuscht habe, wird als II. Instanz verspätet gerügt. Es ist<br />
nicht ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht bereits in I. Instanz gehalten<br />
wurde.<br />
Unser erstinstanzlicher Vortrag, wonach zweifelhaft ist, ob überhaupt eine<br />
zweite Brunnenbohrung existiert, ist dadurch begründet — wie schon in I. Instanz<br />
vorgetragen - dass Spuren einer zweiten Brunnenbohrung bis heute nicht auf dem<br />
Grundstück der <strong>Klägerin</strong> gefunden wurden. Eine zweite Brunnenbohrung existiert<br />
unseres Erachtens daher nicht.<br />
Wir haben bereits erstinstanzlich und mit der Berufungsbegründung (dort Seite<br />
19) dargelegt, weshalb die gemeindeseits angeord<strong>net</strong>e Anbringung eines<br />
Wasserzählers keine Rückschlüsse auf die Legalität des Brunnens zulässt. Denn es<br />
handelt sich lediglich um einen Abwasserzähler, um die diesbezüglich zu<br />
erhebenden Gebühren erfassen zu können. Ein Wasserzähler, mit dem die Entnahme<br />
des Brunnenwassers gemessen und damit möglicherweise geduldet wäre, erfolgte<br />
gerade nicht. Die Gemeinde ist auch nicht<br />
Seite 3<br />
die zuständige Behörde für Wasserrecht. Im Übrigen erfolgte die Anbringung des<br />
Wasserzählers nach Kaufvertragsabschluss, sodass die Ursächlichkeit auf die<br />
Täuschungsabsicht der Verkäufer Cesar nicht ersichtlich ist.<br />
Soweit der Beklagte aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben der Unteren<br />
Wasserbehörde den für sich günstigen Schluss ziehen möchte, dass die<br />
Brunnennutzung geduldet und damit legal gewesen sei, verkennt er, dass der<br />
Unteren Wasserbehörde die durch die Verkäufer durchgeführte.erhebliche<br />
Vertiefung von 24 m auf 120 m zu diesem<br />
Zeitpunkt noch nicht bekannt war.<br />
Die Kenntnisnahme der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus dem Schreiben vom<br />
27.11.2001 letzte Seite:<br />
"der heute offensichtliche noch zur Zeit des Vorbesitzers erfolgte Ausbau der<br />
Bohrung — ich verweise auf die Ortsbesichtigung des Sachbearbeiters der UWB am<br />
31.08.2001 — und die zeitweilig durch den Vorbesitzer und auch Sie selbst nach<br />
Erwerb des Grundstückes vorgenommene Nutzung hätten nicht stattfinden dürfen.<br />
Das Schreiben — Anlage K 2 — konnte sich daher nur auf den Brunnen im<br />
ursprünglichen Zustand (24 m tief) beziehen.<br />
Die Feststellungen des LG und des OLG, die der Beklagte auf Seite 23 bezüglich<br />
der fehlenden arglistigen Täuschung in Sachen Brunnen ausführt, sind dadurch<br />
entstanden, dass der Beklagte die arglistige Täuschung nicht in das Verfahren<br />
einführte und deswegen in diesem Zusammenhang keine Beweise erbracht wurden. Im<br />
Übrigen befindet auch das LG in seinem letzten Urteil vom 20.07.2007, Seite 4:<br />
„der von den Beklagten betriebene Brunnen war nicht genehmigt und konnte nach<br />
Auskunft der Unteren Wasserbehörde<br />
auch nicht genehmigt werden. Ein etwaiges Mitwirken der <strong>Klägerin</strong> an der<br />
Untersagungsverfügung der Behörde bzw das nicht Einlegen von Rechtsbehelfen<br />
vermag das Gericht der <strong>Klägerin</strong> nicht zum Nachteil anzulasten, da dieses<br />
nachträgliche Verhalten nichts daran zu ändern vermag, dass zum Kaufzeitpunkt in<br />
1994 die Wasserversorgung nicht als gesichert betrachtet werden konnte."<br />
Die Anzahl der auf der Anschrift gemeldeten Personen wurde durch die<br />
Bescheinigung der Gemeinde Schlangenbad belegt. Sollte das Gericht weitere<br />
Beweise hierfür benötigen, müssen diese von den Meldebehörden eingefordert<br />
werden. Die Zeugin Heidi Cesar hat nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> diesbezüglich<br />
unzutreffende Angaben<br />
Seite 4<br />
gemacht. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Personen, die angemeldet<br />
sind, auch dort wohnen und selbstverständlich auch Wasser genutzt haben.<br />
Dass der alte, 24 m tiefe Brunnen möglicherweise Bestandsschutz genossen hätte,