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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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von 20 m auf 120 m vertieft hatte und dass Frau Heidi Cesar darüber hinaus die<br />

Behörde über den Umfang der Wasserentnahme getäuscht hatte.<br />

Zu den Ausführungen auf Seite 5 erster Abschnitt: Das Heilquellenschutzgebiet<br />

dient dem Schutz der Heilquellen und sagt nichts über die Trinkwasserqualität<br />

aus. Beim Verschließen des Brunnens stellte die Firma Wasser fest dass der<br />

Brunnen zur Förderung von Trinkwasser ungeeig<strong>net</strong> war. Heilquellenwasser ist<br />

nicht gleich<br />

Trinkwasser.<br />

Das Bestreiten auf Seite 6 der Berufungserwiderung, wonach Frau Heidi Cesar die<br />

Behörde 1987 nicht getäuscht habe, wird als II. Instanz verspätet gerügt. Es ist<br />

nicht ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht bereits in I. Instanz gehalten<br />

wurde.<br />

Unser erstinstanzlicher Vortrag, wonach zweifelhaft ist, ob überhaupt eine<br />

zweite Brunnenbohrung existiert, ist dadurch begründet — wie schon in I. Instanz<br />

vorgetragen - dass Spuren einer zweiten Brunnenbohrung bis heute nicht auf dem<br />

Grundstück der <strong>Klägerin</strong> gefunden wurden. Eine zweite Brunnenbohrung existiert<br />

unseres Erachtens daher nicht.<br />

Wir haben bereits erstinstanzlich und mit der Berufungsbegründung (dort Seite<br />

19) dargelegt, weshalb die gemeindeseits angeord<strong>net</strong>e Anbringung eines<br />

Wasserzählers keine Rückschlüsse auf die Legalität des Brunnens zulässt. Denn es<br />

handelt sich lediglich um einen Abwasserzähler, um die diesbezüglich zu<br />

erhebenden Gebühren erfassen zu können. Ein Wasserzähler, mit dem die Entnahme<br />

des Brunnenwassers gemessen und damit möglicherweise geduldet wäre, erfolgte<br />

gerade nicht. Die Gemeinde ist auch nicht<br />

Seite 3<br />

die zuständige Behörde für Wasserrecht. Im Übrigen erfolgte die Anbringung des<br />

Wasserzählers nach Kaufvertragsabschluss, sodass die Ursächlichkeit auf die<br />

Täuschungsabsicht der Verkäufer Cesar nicht ersichtlich ist.<br />

Soweit der Beklagte aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben der Unteren<br />

Wasserbehörde den für sich günstigen Schluss ziehen möchte, dass die<br />

Brunnennutzung geduldet und damit legal gewesen sei, verkennt er, dass der<br />

Unteren Wasserbehörde die durch die Verkäufer durchgeführte.erhebliche<br />

Vertiefung von 24 m auf 120 m zu diesem<br />

Zeitpunkt noch nicht bekannt war.<br />

Die Kenntnisnahme der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus dem Schreiben vom<br />

27.11.2001 letzte Seite:<br />

"der heute offensichtliche noch zur Zeit des Vorbesitzers erfolgte Ausbau der<br />

Bohrung — ich verweise auf die Ortsbesichtigung des Sachbearbeiters der UWB am<br />

31.08.2001 — und die zeitweilig durch den Vorbesitzer und auch Sie selbst nach<br />

Erwerb des Grundstückes vorgenommene Nutzung hätten nicht stattfinden dürfen.<br />

Das Schreiben — Anlage K 2 — konnte sich daher nur auf den Brunnen im<br />

ursprünglichen Zustand (24 m tief) beziehen.<br />

Die Feststellungen des LG und des OLG, die der Beklagte auf Seite 23 bezüglich<br />

der fehlenden arglistigen Täuschung in Sachen Brunnen ausführt, sind dadurch<br />

entstanden, dass der Beklagte die arglistige Täuschung nicht in das Verfahren<br />

einführte und deswegen in diesem Zusammenhang keine Beweise erbracht wurden. Im<br />

Übrigen befindet auch das LG in seinem letzten Urteil vom 20.07.2007, Seite 4:<br />

„der von den Beklagten betriebene Brunnen war nicht genehmigt und konnte nach<br />

Auskunft der Unteren Wasserbehörde<br />

auch nicht genehmigt werden. Ein etwaiges Mitwirken der <strong>Klägerin</strong> an der<br />

Untersagungsverfügung der Behörde bzw das nicht Einlegen von Rechtsbehelfen<br />

vermag das Gericht der <strong>Klägerin</strong> nicht zum Nachteil anzulasten, da dieses<br />

nachträgliche Verhalten nichts daran zu ändern vermag, dass zum Kaufzeitpunkt in<br />

1994 die Wasserversorgung nicht als gesichert betrachtet werden konnte."<br />

Die Anzahl der auf der Anschrift gemeldeten Personen wurde durch die<br />

Bescheinigung der Gemeinde Schlangenbad belegt. Sollte das Gericht weitere<br />

Beweise hierfür benötigen, müssen diese von den Meldebehörden eingefordert<br />

werden. Die Zeugin Heidi Cesar hat nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> diesbezüglich<br />

unzutreffende Angaben<br />

Seite 4<br />

gemacht. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Personen, die angemeldet<br />

sind, auch dort wohnen und selbstverständlich auch Wasser genutzt haben.<br />

Dass der alte, 24 m tiefe Brunnen möglicherweise Bestandsschutz genossen hätte,

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