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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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die weiteren Verkäufer Sohn 1 Cesar und MariaTochter Cesar, geb. Cesar mit ihrem<br />

Hauptwohnsitz in dem Anwesen gemeldet. Die <strong>Klägerin</strong> hatte bei Besichtigung des<br />

Grundstücks im Rahmen der Kaufgespräche zusätzliche eine intensive Wassernutzung<br />

der Außenanlagen vorgefunden, so dass die Behauptung einer geringen<br />

Wassernutzung unzutreffend war.<br />

Beweis: Hausauskunft Meldebehörde der Gemeinde Schlangenbad über Anwesen<br />

Strasse (Anlage K 6a)<br />

Nur durch diese Lüge gegenüber der Wasserbehörde konnte die Familie Cesar<br />

verheimlichen, dass der Brunnen illegal um über 80 Meter auf 110 Meter vertieft<br />

worden war. Und nur dadurch konnte die Familie Cesar die Verfüllung der illegalen<br />

Vertiefung schon 1987 verhindern.<br />

Erst mit der ausführlichen Begründung der Untere Wasserbehörde vom 27.11.2001<br />

(Anlage K 4) konnte die <strong>Klägerin</strong> erkennen, dass sie über die genehmigungsrechtliche<br />

Lage der Wasserversorgung getäuscht worden war. Denn sie ging bis dahin davon aus,<br />

dass die von den Verkäufern dargestellte und praktizierte Nutzungsmöglichkeit des<br />

Brunnens als einzige vorhandene Wasserversorgung selbstverständlich auch erlaubt<br />

sei.<br />

Beweis: Anlage K 4<br />

2.2 Kurz zuvor hatte die <strong>Klägerin</strong> schon feststellen müssen, dass das Wasser<br />

aufgrund eines zu hohen Eisengehalts keine Trinkwasserqualität hat und somit<br />

ungeeig<strong>net</strong> für die Versorgung des Hauses mit Trinkwasser ist.<br />

2.3 Im Oktober des Jahres 2000 stellte die <strong>Klägerin</strong> fest, dass die rückwärtige<br />

Zufahrt durch den Wald über einen 200 Meter langen Forstweg, der die einzige<br />

Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück darstellt, seit die Familie Cesar die Überfahrt<br />

über die Hauptauffahrt verweigert, von der Gemeinde Schlangenbad nicht genehmigt<br />

ist und auch nicht genehmigt wird. Mit anderen Worten verfügt die <strong>Klägerin</strong> über<br />

keinen gesicherten Zugang zu ihrem Grundstück. Die Gemeinde Schlangenbad<br />

bestätigte ihr mit Schreiben vom 25. Oktober 2000, dass sie sich illegal verhält, wenn<br />

sie über die Forststraße auf ihr Grundstück fährt.

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