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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Diese lückenhafte Darstellung im Hinweisbeschluss in Kombination mit der Verkennung,<br />

dass an die Darlegungslast aufgrund Beweisnot ohnehin nur geringe Anforderungen zu<br />

stellen sind, belegt, dass der Senat sich bisher nicht ausreichend mit der Situation und<br />

Argumentation der <strong>Klägerin</strong> auseinandergesetzt hat.<br />

3.<br />

Der Senat setzt sich nur unvollkommen – ebenso wie das Landgericht – mit den konkret<br />

von der <strong>Klägerin</strong> mitgeteilten Beweistatsachen auseinander, die so beweiskräftig für eine<br />

Kenntnis der damaligen Verkäufer bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sind,<br />

dass die für diese Umstände angetretenen Beweise auch erhoben werden müssen.<br />

Wegen dieser Nichtbeachtung der klägerseits behaupteten Anknüpfungstatsachen hat das<br />

Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, die angetretenen Beweise,<br />

Zeugenvernehmung der Mitglieder der Familie Cesar, zu erheben. Durch die angekündigte<br />

Verwerfung der Berufung würde der Fehler der ersten Instanz durch den erkennenden<br />

Senat manifestiert. Dies gilt für die Kenntnis der Verkäuferfamilie für alle geltend<br />

gemachten Anfechtungsgründe.<br />

Wir wiederholen daher die „Mosaiksteine“, die für die jeweils geltend gemachte<br />

Täuschungshandlung so hinreichend auf eine Arglist der Verkäufer hindeuten, dass eine<br />

Erhebung der angebotenen Beweise unerlässlich ist.<br />

Wir verweisen auch hier nochmals darauf, dass an die Darlegungslast im Sinne eines<br />

gemäß § 286 Absatz 1 ZPO beweiskräftigen Rückschlusses keine hohen Anforderungen zu<br />

stellen sind, weil es sich um innere Tatsachen handelt und die <strong>Klägerin</strong> in Beweisnot ist.<br />

3.1 Kenntnis von der Illegalität der Wasserversorgung<br />

Bemerkenswert ist, dass weder das Landgericht, noch der erkennende Senat das von<br />

Klägerseite in etlichen Schriftsätzen als besonders wichtig hervorgehobene Indiz, dass für<br />

Arglist der Verkäufer spricht, nämlich den als Anlage K 1a vorgelegten Aktenvermerk der<br />

Wasserbehörde mit keiner einzigen Silbe erwähnt haben.<br />

Bereits dieses Versäumnis belegt, dass die landgerichtliche Entscheidung und jetzt der<br />

Senatsbeschluss vom 08. September 2010 nicht alle denkbaren Anhaltspunkt für eine<br />

Arglist der Verkäuferseite in die Prüfung eingestellt haben.

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