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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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eine Befangenheit des Sachverständigen Bach sprechenden Gründe hat die <strong>Klägerin</strong> im vorliegenden Verfahren nicht<br />

substantiiert vorgetragen.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> rügt, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Beschluss des Gerichts vom 26.06.2003<br />

(BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/032) anzufechten, mit dem eine gesonderte Bewertung der Außenanlagen angeord<strong>net</strong><br />

worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beweisbeschluss nicht gesondert anfechtbar ist. Ungeachtet der Frage, ob<br />

eine Gegenvorstellung geboten gewesen wäre, hätte das das Gericht auf eine Gegenvorstellung hin den<br />

Beweisbeschluss vom 26.03.2003 (BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/02) nicht abgeändert. Denn das Gericht ist gehalten,<br />

den Einwänden der Verkäufer, den damaligen beklagten, gegen das Sachverständigengutachten Frank nachzugehen, die<br />

insoweit unter Hinweis auf die von der Käuferin, der <strong>Klägerin</strong>, vorgelegten Privatgutachten ausgeführt haben, der Wert<br />

der Außenanlagen sei mit 185.000,-- DM anzusetzen.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> des Weiteren rügt, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass die von<br />

ihr vorgelegten Privatgutachten ausreichend berücksichtigt würden, ist zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt,<br />

welche Inhalt dieser vom Gericht nicht berücksichtigt worden sind, zum anderen ist nicht ersichtlich, welche weiteren<br />

Maßnahmen der Beklagte dem Gericht gegenüber hätte ergreifen<br />

können und müssen.<br />

Der Beklagte hat nach Erhalt des Gutachtens von Dipl.-Ing. Bach vom 20.08.2004 mit Schriftsatz vom 22.10.2004 (BI.<br />

410 ff. der Beiakte 7 0 50/02) beantragt, für den anstehenden Termin, zu dem der Sachverständige Bach geladen war,<br />

die Sachverständigen Emil, Frank sowie den Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises zu laden, um diese dem<br />

Sachverständigen Bach gegenüberzustellen. Diesen Antrag hat das Gericht in dem Vorprozess abgelehnt. Ferner hat der<br />

Beklagte sich unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten mit dem Gutachten des Sachverständigen Bach<br />

auseinandergesetzt. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Bach vom 20.08.2004 hervor, dass<br />

diesem bei Erstellung seines Gutachtens die<br />

Gutachten der Sachverständigen Emil und Frank sowie des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises<br />

vorgelegen haben. Den Inhalt der bereits vorliegenden Gutachten hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Bach<br />

berücksichtigt, wie sich beispielsweise aus Punkt 4.4 seines Gutachtens vom 20.08.2004 ergibt, in dem er hilfsweise auf<br />

Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Emil zurückgegriffen hat. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welche<br />

weiteren Maßnahmen der Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um eine nach Ansicht der <strong>Klägerin</strong> ausreichende<br />

Berücksichtigung der ihr günstigen Gutachten<br />

zu erreichen.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> darüber hinaus rügt, der Beklagte habe pflichtwidrig eine „private Stellungnahme" des<br />

Gerichtsachverständigen Frank eingeholt und damit seine Befangenheit begründet, ist nicht ersichtlich, dass sich eine<br />

etwaige Pflichtverletzung<br />

auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt hat. Denn das Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen<br />

Frank trotz des stattgebenden Befangenheitsgesuchs als Parteivortrag im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt<br />

und dessen Ausführungen darüber hinaus auch dem Sachverständigen Bach zur Stellungnahme übermittelt.<br />

Auch darin, dass der Beklagte es unterlassen habe, rechtzeitig Einwände gegen das Gutachten von Dipl.-Ing. Bach zu<br />

erheben, insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelberücksichtigung im Hinblick auf die Außenanlagen<br />

zu rügen, kann eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung nicht<br />

gesehen werden.<br />

Denn ein Unterlassen ist nur dann für einen Schaden ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit<br />

Sicherheit verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit<br />

oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Wenn allerdings im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch<br />

eine schuldhafte Pflichtverletzung des<br />

Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang des Vorprozesses abhängt,<br />

muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren ohne einen Anwaltsfehler richtigerweise zu<br />

entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung<br />

zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich.<br />

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt ein Verstoß gegen das Verbot<br />

der Doppelberücksichtigung von Außenanlagen nicht vor.<br />

Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 20.08.2004 ist bei der Wertermittlung zum einen der Bodenwert, zum<br />

anderen der Wert der Außenanlagen, der<br />

unter Heranziehung einer Landschaftsarchitektin ermittelt worden ist, berücksichtigt worden. Dabei wurden als<br />

Außenanlagen diejenigen Grundstücksflächen verstanden, die nicht mit Hochbauten und speziellen Einbauten versehen<br />

sind. Diese wiederum können nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen aus Bauwerken wie Fahrwegen,<br />

Fußwegen, Mauern, Treppenanlagen, Einfriedungen oder aus bepflanzten Flächen wie Baum- und<br />

Strauchanpflanzungen, Beetflächen mit Stauden und Sommerblumen und Wiesenflächen. Damit hat sich der<br />

Sachverständige im Rahmen dessen gehalten, was die Wertermittlungsverordnung vorgibt. Denn zu den Außenanlagen<br />

in diesem Sinne gehören (siehe Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg(Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 WertV Rdnr.<br />

7):<br />

- Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis an das<br />

öffentliche Netz oder an nicht öffentliche Anlagen, die Daueranlagen sind;

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