Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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eine Befangenheit des Sachverständigen Bach sprechenden Gründe hat die <strong>Klägerin</strong> im vorliegenden Verfahren nicht<br />
substantiiert vorgetragen.<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> rügt, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Beschluss des Gerichts vom 26.06.2003<br />
(BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/032) anzufechten, mit dem eine gesonderte Bewertung der Außenanlagen angeord<strong>net</strong><br />
worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beweisbeschluss nicht gesondert anfechtbar ist. Ungeachtet der Frage, ob<br />
eine Gegenvorstellung geboten gewesen wäre, hätte das das Gericht auf eine Gegenvorstellung hin den<br />
Beweisbeschluss vom 26.03.2003 (BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/02) nicht abgeändert. Denn das Gericht ist gehalten,<br />
den Einwänden der Verkäufer, den damaligen beklagten, gegen das Sachverständigengutachten Frank nachzugehen, die<br />
insoweit unter Hinweis auf die von der Käuferin, der <strong>Klägerin</strong>, vorgelegten Privatgutachten ausgeführt haben, der Wert<br />
der Außenanlagen sei mit 185.000,-- DM anzusetzen.<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> des Weiteren rügt, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuwirken, dass die von<br />
ihr vorgelegten Privatgutachten ausreichend berücksichtigt würden, ist zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt,<br />
welche Inhalt dieser vom Gericht nicht berücksichtigt worden sind, zum anderen ist nicht ersichtlich, welche weiteren<br />
Maßnahmen der Beklagte dem Gericht gegenüber hätte ergreifen<br />
können und müssen.<br />
Der Beklagte hat nach Erhalt des Gutachtens von Dipl.-Ing. Bach vom 20.08.2004 mit Schriftsatz vom 22.10.2004 (BI.<br />
410 ff. der Beiakte 7 0 50/02) beantragt, für den anstehenden Termin, zu dem der Sachverständige Bach geladen war,<br />
die Sachverständigen Emil, Frank sowie den Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises zu laden, um diese dem<br />
Sachverständigen Bach gegenüberzustellen. Diesen Antrag hat das Gericht in dem Vorprozess abgelehnt. Ferner hat der<br />
Beklagte sich unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten mit dem Gutachten des Sachverständigen Bach<br />
auseinandergesetzt. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Bach vom 20.08.2004 hervor, dass<br />
diesem bei Erstellung seines Gutachtens die<br />
Gutachten der Sachverständigen Emil und Frank sowie des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises<br />
vorgelegen haben. Den Inhalt der bereits vorliegenden Gutachten hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Bach<br />
berücksichtigt, wie sich beispielsweise aus Punkt 4.4 seines Gutachtens vom 20.08.2004 ergibt, in dem er hilfsweise auf<br />
Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Emil zurückgegriffen hat. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welche<br />
weiteren Maßnahmen der Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um eine nach Ansicht der <strong>Klägerin</strong> ausreichende<br />
Berücksichtigung der ihr günstigen Gutachten<br />
zu erreichen.<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> darüber hinaus rügt, der Beklagte habe pflichtwidrig eine „private Stellungnahme" des<br />
Gerichtsachverständigen Frank eingeholt und damit seine Befangenheit begründet, ist nicht ersichtlich, dass sich eine<br />
etwaige Pflichtverletzung<br />
auf die Entscheidung des Gerichts ausgewirkt hat. Denn das Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen<br />
Frank trotz des stattgebenden Befangenheitsgesuchs als Parteivortrag im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt<br />
und dessen Ausführungen darüber hinaus auch dem Sachverständigen Bach zur Stellungnahme übermittelt.<br />
Auch darin, dass der Beklagte es unterlassen habe, rechtzeitig Einwände gegen das Gutachten von Dipl.-Ing. Bach zu<br />
erheben, insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelberücksichtigung im Hinblick auf die Außenanlagen<br />
zu rügen, kann eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung nicht<br />
gesehen werden.<br />
Denn ein Unterlassen ist nur dann für einen Schaden ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit<br />
Sicherheit verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit<br />
oder Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Wenn allerdings im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch<br />
eine schuldhafte Pflichtverletzung des<br />
Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang des Vorprozesses abhängt,<br />
muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren ohne einen Anwaltsfehler richtigerweise zu<br />
entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung<br />
zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich.<br />
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt ein Verstoß gegen das Verbot<br />
der Doppelberücksichtigung von Außenanlagen nicht vor.<br />
Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 20.08.2004 ist bei der Wertermittlung zum einen der Bodenwert, zum<br />
anderen der Wert der Außenanlagen, der<br />
unter Heranziehung einer Landschaftsarchitektin ermittelt worden ist, berücksichtigt worden. Dabei wurden als<br />
Außenanlagen diejenigen Grundstücksflächen verstanden, die nicht mit Hochbauten und speziellen Einbauten versehen<br />
sind. Diese wiederum können nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen aus Bauwerken wie Fahrwegen,<br />
Fußwegen, Mauern, Treppenanlagen, Einfriedungen oder aus bepflanzten Flächen wie Baum- und<br />
Strauchanpflanzungen, Beetflächen mit Stauden und Sommerblumen und Wiesenflächen. Damit hat sich der<br />
Sachverständige im Rahmen dessen gehalten, was die Wertermittlungsverordnung vorgibt. Denn zu den Außenanlagen<br />
in diesem Sinne gehören (siehe Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg(Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 WertV Rdnr.<br />
7):<br />
- Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis an das<br />
öffentliche Netz oder an nicht öffentliche Anlagen, die Daueranlagen sind;