Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Mit Urteil vom 13.01.2005 wies die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />
die Klage der <strong>Klägerin</strong> ab, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass<br />
der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 25.07.1994 mindestens<br />
1.665.000,-- DM betragen habe und somit der Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei (K 16, BI. 60 ff.<br />
des. Anlagenbandes). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil von 13.01.2005 Bezug genommen.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> legte sodann — vertreten durch den Streitverkündeten — Berufung gegen das Urteil ein.<br />
Mit Bescheid vom 20.04.2005 (K 6, BI. 28 ff. des Anlagenbandes) untersagte der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-<br />
Kreises der <strong>Klägerin</strong> jegliche Grundwasserentnahme auf ihrem Grundstück und ord<strong>net</strong>e an, dass der seit 1960 in Betrieb<br />
befindliche Tiefbrunnen durch einen qualifizierten Fachbetrieb zurückzubauen sei.<br />
Mit Urteil vom 02.03.2006 (K 17, BI. 66 ff. des Anlagenbandes) hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das<br />
Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13.01.2005 auf und verwies die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurück.<br />
Mit Beschluss vom 28.03.2006 (BI. 775 ff. der Beiakte 7 0 50/02) ord<strong>net</strong>e das Gericht die Einholung eines weiteren<br />
schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Bach sowie einer schriftlichen Auskunft des<br />
RheingauTaunus-Kreises und des Wasserverbandes Oberer Rheingau an. Insoweit wird auf die Stellungnahme des<br />
Rheingau-Taunus-Kreises vom 23.05.2006 (BI. 785 f. der Beiakte 7 0 50/02) Bezug benommen. Der Wasserverband<br />
Oberer Rheingau erteilte unter dem 21.06.2006 (Bl. 815 der Beiakte 7 0 50/02) Auskunft.<br />
Der Sachverständige Bach legte sein Gutachten unter dem 16.02.2007<br />
vor (K 24, BI. 244 ff. des Anlagenbandes) und gelangte zu einem Verkehrswert<br />
des Grundstücks in Höhe von 1.560.000,-- DM.<br />
Mit Schriftsatz vom 15.03.2007 (BI. 881 ff. der Beiakte 7 0 50/02) beantragte die <strong>Klägerin</strong> die Einholung eines<br />
Obergutachtens. Mit Schriftsatz vom 20.04.2007 (Bl. 911 ff. der Beiakte 7 0 50/02) legte die <strong>Klägerin</strong> eine<br />
außergerichtlich eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. Richard zur Bodenwertermittlung und<br />
Marktanpassung vor, wonach der Verkehrswert zum Stichtag 765.000,-- DM<br />
betragen habe.<br />
In der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2007 (BI. 929 ff. der Beiakte 7 0 50/02) erhob das Gericht Beweis zu dem<br />
Verkehrswert des Grundstücks durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Richard. Weiter erläuterte der<br />
Sachverständige Bach sein Gutachten vom 16.02.2007. Mit Beschluss vom 04.05.2007 (BI. 939 der Beiakte 7 0 50/02)<br />
ord<strong>net</strong>e das Gericht eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Claus, einem Mitarbeiter des<br />
Wasserverbandes Oberer Rheingau, und eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Bach<br />
an.<br />
In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2007 (BI. 1040 ff. der Beiakte<br />
7 0 50/02) wurden der Zeuge Claus vernommen und der Sachverständige Bach erläuterte sein Gutachten. Das<br />
Befangenheitsgesuch der <strong>Klägerin</strong><br />
7<br />
wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Sachverständige Bach<br />
korrigierte den von ihm ermittelten Verkehrswert auf einen Betrag in Höhe von 1.525.000,-- DM.<br />
Mit Urteil vom 20.07.2007 (BI. 1051 ff. der Beiakte 7 0 50/02) wies die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />
die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 24.06.2008 — 3 U 205/07<br />
(BI. 1216 ff. der Beiakte 7 0 50/02) — zurück.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt,<br />
indem er das Gebot des sichersten Weges außer Acht gelassen habe. Hierzu macht die <strong>Klägerin</strong> geltend, der Beklagte<br />
habe es in dem Rechtsstreit auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unterlassen, sich auf die bereits durch ihren<br />
früheren Bevollmächtigten erklärte Anfechtung des Kaufvertrages zu beziehen. Darüber hinaus habe er es unterlassen,<br />
eine eigene Anfechtungserklärung wegen zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe<br />
abzugeben.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> habe erst kurz vor der Mandatierung des Beklagten im Juli 2001 durch den Schriftwechsel mit der Unteren<br />
Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-<br />
Kreises (K 2 — K 6a, BI. 20 ff. des Anlagenbandes) erfahren, dass sie das Grundstück durch den, Brunnen nur illegal<br />
mit Wasser versorgen könne. Diese Erkenntnisse habe sie dem Beklagten mitgeteilt und den entsprechenden<br />
Schriftwechsel mit der Unteren Wasserbehörde vorgelegt.<br />
Der durch die Verkäufer niedergebrachte Brunnen sei den Behörden zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen und auch<br />
nicht von diesen genehmigt worden. Der Beklagte habe während des Prozesses nicht vorgetragen, dass die Verkäufer<br />
den Brunnen im Jahre 1973, 1975 oder 1976 — der Zeitpunkt ist zwischen den Parteien<br />
streitig — ungenehmigt von ca. 24 m auf über 110 m vertieft und dies nicht den Behörden angezeigt hätten. Vielmehr<br />
hätten die Verkäufer die Vertiefung des Brunnens auch den Behörden gegenüber arglistig verschwiegen, wie sich aus<br />
auch einer Aktennotiz eines Mitarbeiters der Wasserbehörde vom 09.01.1987 (K la,<br />
BI. 19 des Anlagenbandes) ergebe, Dort habe die Verkäuferin Heidi Cesar unter anderem erklärt, die alte Bohrung von<br />
1960 existiere immer noch und<br />
werde ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstückes genutzt. Der Brunnen sei daher seit 1973 mit dem<br />
Makel der Illegalität behaftet, und es habe zu<br />
jedem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass wegen der erheblichen nachträglichen<br />
Vertiefung die Verfüllung des Brunnen von den Behörden angeord<strong>net</strong> werde.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> behauptet weiter, dass sich die Stilllegungs- und Verfüllungsanordnung aus den 70er Jahren auf die 1.