Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Beweis: Beschluss Obergutachten LG Wiesbaden, 7 O 50/02, vom 11.03.2004<br />
(Anlage K 13)<br />
Verfügung LG Wiesbaden, 7 O 50/02, vom 22.04.2004, mit der das<br />
Einholen des Obergutachtens begründet wird (Anlage K 14)<br />
Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ermittelte mit Gutachten vom 20.08.2004 einen Grundstückswert<br />
von DM 1.850.000,00.<br />
Beweis: Gutachten Bach (wird unten an geeig<strong>net</strong>er Stelle vorgelegt)<br />
4.2 Mit Schriftsatz vom 03.12.2004 lehnte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 den Beklagten<br />
<strong>Ziffer</strong> 2 zu recht als befangen ab, weil dessen Gutachten erhebliche Mängel aufwies.<br />
Dabei stützte der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 sich auf eine Stellungnahme des Erstgutachters<br />
Frank, die der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 privat bei dem Sachverständigen Frank eingeholt hatte.<br />
Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es allerdings, sämtliche Einwände gegen das Gutachten<br />
des SV Bach innerhalb der hierfür durch das LG Wiesbaden gesetzten Frist zu erheben.<br />
Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es weiterhin, darauf hinzuwirken, dass das LG<br />
Wiesbaden die beiden zuvor eingeholten Privatgutachten des SV Emil und des<br />
Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises bei der Entscheidungsfindung<br />
berücksichtigte; dies wäre erfolgversprechend gewesen, weil diese Gutachten<br />
nachvollziehbar und insbesondere die drei Mitglieder des Gutachterausschusses als<br />
besonders kompetent für die hier interessierende Region gelten müssen. Schließlich<br />
unterließ der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 es, den Beschluss des LG Wiesbaden auf gesonderte<br />
Bewertung der Anpflanzungen und Gehölze durch den SV Jörg argumentativ<br />
anzugreifen.<br />
Mit Beschluss vom 08.12.2004 wies das LG den Befangenheitsantrag gegen des SV<br />
Bach als verspätet zurück. Die dortige Beklagtenseite lehnte demgegenüber den<br />
Sachverständigen Frank als befangen ab, weil er dem der Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 eine<br />
private Stellungnahme zum Gutachten des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 abgegeben hatte.<br />
Beweis: Verhandlungsprotokoll mit Beschluss des LG Wiesbaden 7 O 50/02 vom<br />
08.12.2004 (Anlage K 15)<br />
Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 unterließ es in diesem Zusammenhang, das Gericht darauf<br />
hinzuweisen, dass eine zwei Jahre später veranlasste private Stellungnahme nicht