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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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ieten, an der entsprechenden Behauptung der <strong>Klägerin</strong> zu zweifeln. Auch all dies hat das LG Wiesbaden erstinstanzlich<br />

zutreffend so erkannt (vgl. LG Wiesbaden, 26.08.2009, AZ: 5 0 267/08, S. 18 f.).<br />

Wenn wiederum die <strong>Klägerin</strong> nunmehr unter Vorlage eines Fotos des Hauses (Anlage BK 1) in der<br />

Berufungsbegründung ihren Vortrag zur Illegalität des Kamins zu substantiieren versucht, so mag sie sich die Frage<br />

gefallen lassen, warum der Schornsteinfeger Mathias, der das Anwesen unstreitig jahrelang betreute, nicht ausgehend<br />

von den vermeintlich von außen sichtbaren ' Änderungen an den Schornsteinen früher die — weiterhin bestrittene —<br />

Illegalität des Kamins erkannte. Hier wird offensichtlich den Verkäufern mehr Sachverstand abverlangt als dem<br />

Schornsteinfeger oder kurz: der Bock zum Gärtner gemacht. Zudem wird bestritten, dass Herr Mathias während seiner<br />

jahrelangen Betreuung des Anwesens nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen hat.<br />

Beweis: Zeugnis Mathias.<br />

Im Übrigen wird auch mit Nichtwissen bestritten, dass, sollte die Familie Cesar Änderungen am Schornstein<br />

vorgenommen haben, sie in<br />

irgendeiner Weise davon ausging, diese hätten die Illegalität des Kamins zur Folge.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

5. Beanstandungsfreie legale Nutzung des rückwärtigen Waldweges Schließlich mag der Hinweis erlaub sein, dass<br />

Familie Cesar immer davon ausging, das Grundstück von Seiten des rückwärtigen Waldweges anfahren zu dürfen und<br />

den Waldweg daher auch entsprechend benutzte. Sie war mithin auch hinsichtlich dieser Erschließung des Grundstücks<br />

vollumfänglich im guten Glauben an die Benutzbarkeit des Weges, als sie 1994 in Vertragsverhandlungen mit der<br />

<strong>Klägerin</strong> eintrat.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

Seite 12<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Auch aus dem erstinstanzlich als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben der Gemeinde Schlangenbad vom 27.10.2000<br />

ergibt sich keinesfalls, dass die <strong>Klägerin</strong> das Grundstück von dem hinter dem Grundstück liegenden Waldweg her nicht<br />

anfahren kann. Vielmehr hatte die Gemeinde ja auch das Erstellen zweier Garagen genehmigt, die genau an den<br />

rückwärtigen Teil des Hausgrundstücks angrenzten und mithin nur über den Waldweg erreichbar waren.<br />

Beweis: Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde vom 28.08.2001, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B B.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat bezeichnenderweise erstinstanzlich auch nicht vorgetragen, dass ihr der Zugang zu ihrem Grundstück<br />

durch die Gemeinde ausdrücklich untersagt worden sei. Ausgehend von der Ausgestaltung der Bebauung und der Lage<br />

im Außenbereich sowie dem Alter des Grundstücks muss die Gemeinde vielmehr das Befahren dieses Waldweges<br />

dulden und verlangt daher hierfür auch keinerlei Notwegrente von der <strong>Klägerin</strong>.<br />

Wie der Klägervertreter erstinstanzlich ausführen kann, dass sich die <strong>Klägerin</strong> „naturgemäß nicht vorstellen" konnte,<br />

„dass Garagen für PKW gebaut werden, die nur illegal angefahren werden können« und gleichzeitig ohne jedweden<br />

Beweis der Familie Cesar unterstellt, sie hätte trotz dieser genehmigten Garagen über die Befahrbarkeit des Weges<br />

absichtlich getäuscht, ist nach dem Dafürhalten des Unterzeichners nicht nur unschlüssig, sondern erneut ehrverletzend<br />

gegenüber der<br />

Familie Cesar.<br />

II. Hintergründe des Kaufs durch die <strong>Klägerin</strong><br />

1994 erfuhr die <strong>Klägerin</strong>, dass das streitgegenständliche Grundstück in der Str.X zum Verkauf stand.<br />

Sie wollte dieses Grundstück unbedingt erwerben, um dort ihre kranke Schwester zu pflegen und auch wochenweise<br />

noch andere ältere Herrschaften zur Pflege aufzunehmen. Deshalb wurde sie mit aller Vehemenz bei der Familie Cesar,<br />

Seite 13<br />

insbesondere bei Frau Heidi Cesar, die damals stellvertretend für die Erbengemeinschaft die Vertragsverhandlungen mit<br />

der <strong>Klägerin</strong> führte, vorstellig und bekundete ihr Kaufinteresse.<br />

Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />

2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />

3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />

4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />

Das ursprüngliche Angebot für das Kaufobjekt. betrug DM MIO 2,8 und ergab sich aus dem Schön Prospekt, den die<br />

<strong>Klägerin</strong> ihrerseits nur unvollständig vorgelegt hat.<br />

Beweis: Vollständiger Prospekt Schön Immobilien bereits erstinstanzlich<br />

vorgelegt als Anlage B 3.<br />

Auf der bezeichnenderweise durch die <strong>Klägerin</strong> erstinstanzlich nicht vorgelegte Seite 2 des Exposes heißt es im<br />

Übrigen:<br />

„Alle Angaben laut Auskunft des Eigentümers."<br />

Gegenstand der Vertragsverhandlungen war ursprünglich ein Kaufpreis von DM MIO 2,1, den die jetzige <strong>Klägerin</strong> noch<br />

um DM 400.000,00 nach unten

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