Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Antwort 2 auf Ber.-Erw.Dr.Jung 2<br />
Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1<br />
An das<br />
Oberlandesgericht Frankfurt<br />
Zeit 42<br />
60313 Frankfurt a. Main<br />
Vorab per Telefax: 069/1367-2976<br />
Heidelberg, den 14.06.2010<br />
Unser Zeichen: 2008/00375-KS/DM (bitte stets angeben[) Rechtsanwalt<br />
Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />
E-Mail: Spirgath@kanzlei-bomemann.de<br />
Oberer Gaisbergweg 19-21<br />
69115 Heidelberg<br />
Sekretariat Frau<br />
Durchwahl (08221) 80 74-37 Telefaxt (0 62 21) 60 74.38 Gerichtsfach LG<br />
Heidelberg 135<br />
Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />
2 Abschriften anbei<br />
www.kanzlei-bornemann.de<br />
In Sachen<br />
Anna./. RA Dr. Jung<br />
antworten wir auf die Berufungserwiderung:<br />
Der Beklagte wiederholt Im wesentlichen Sachvortrag und rechtliche Argumentation<br />
der L Instanz. Wir sind dem Sachvortrag und der rechtlichen Argumentation des<br />
Beklagten<br />
bereits umfassend entgegengetreten, sodass hierauf nicht erneut im Detail<br />
geantwortet<br />
werden muss.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> war nicht kaufreuig. Sie hatte vielmehr noch im Jahr 1996<br />
kostspielige Umbauten am Haus vorgenommen, da sie weder Kaufreue noch zum<br />
damaligen Zeitpunkt Kenntnis von Anfechtungs- oder Rückabwicklungsgründen hatte.<br />
Aus diesem Grund macht die <strong>Klägerin</strong> die Kosten dafür auch geltend. Wenn<br />
bezüglich der weiter geltend gemachten Kosten Klärungsbedarf besteht, kann<br />
selbstverständlich darüber vorgetragen werden.<br />
Seite 2<br />
Soweit der Beklagte ab Seite 3 der Berufungserwiderung neuen Sachvortrag<br />
einführt, wird dieser als verspätet gerügt. Es wird bestritten, dass die<br />
Verkäuferfamilie Cesar<br />
den Brunnen nach 1987 gereinigt und so hergerichtet hat, dass er eine<br />
ausreichende<br />
Wasserversorgung des Hauses sicher stellte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb<br />
dieser neue Sachvortrag nicht bereits in I. Instanz gehalten wurde, sodass er<br />
als verspätet zurückzuweisen ist. Zudem ist diese Darstellung fälsch, da der<br />
Brunnen laut Gutachten des Hessischen Landesamts für Bodenforschung (vom<br />
04.03.1975) im Jahre 1973 eine Tiefe von 24 m hat und versiegt war. So wären die<br />
sieben Bewohner des Hauses 14 Jahre<br />
ohne Wasser gewesen.<br />
Unstreitig ist vielmehr, dass die Verkäuferfamilie Cesar den Brunnen heimlich<br />
von 20 m auf 120 m vertieft hatte und dass Frau Heidi Cesar darüber hinaus die<br />
Behörde über den Umfang der Wasserentnahme getäuscht hatte.<br />
Zu den Ausführungen auf Seite 5 erster Abschnitt: Das Heilquellenschutzgebiet<br />
dient dem Schutz der Heilquellen und sagt nichts über die Trinkwasserqualität<br />
aus. Beim Verschließen des Brunnens stellte die Firma Wasser fest dass der<br />
Brunnen zur Förderung von Trinkwasser ungeeig<strong>net</strong> war. Heilquellenwasser Ist