Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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kommen bei arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die Verkäufer.<br />
In diesem Zusammenhang macht die <strong>Klägerin</strong> geltend, dass die Verkäufer sie über eine fehlende Zufahrtsmöglichkeit,<br />
einen unzulässigen Anschluss des Kamins, eine Illegalität der durch einen Brunnen erfolgenden Wasserversorgung, eine<br />
fehlende Ausbaumöglichkeit sowie fehlende Genehmigung für Schwimmbad und Sauna arglistig getäuscht hätten.<br />
Eine auf diese Umstände gestützte Anfechtung gemäß § 123 BGB wäre indes nicht erfolgreich gewesen, da die<br />
darlegungs- und beweisbelastete <strong>Klägerin</strong> das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne von § 123 BGB nicht<br />
schlüssig dargelegt hat bzw. eine Anfechtung nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht mehr möglich<br />
war.<br />
18<br />
Hinsichtlich des Anschlusses des Kamins hat die <strong>Klägerin</strong> ein arglistiges Handeln<br />
der Verkäufer nicht schlüssig dargelegt.<br />
Ein Täuschungswille kann nur vorliegen, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Bei einer<br />
Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens<br />
für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rech<strong>net</strong> und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler<br />
nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. statt<br />
vieler Staudinger, BGB, § 123 Rdnr. 28).<br />
Der für das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> zuständige Bezirksschornsteinfegermeister<br />
Mathias stellte den fehlerhaften Anschluss des Kamins anlässlich einer Feuerstättenschau erstmals am 22.05.2001 fest<br />
und bemängelte dies (vgl. Anlage K 8), obwohl er das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> bereits seit 1991 betreut. Demnach ist<br />
nicht ersichtlich, dass die Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Jahre 1994 Kenntnis davon<br />
hatten, dass der offene Kamin in unzulässiger. Weise an den Heizungsschornstein angeschlossen und der Betrieb des<br />
Kamins daher nicht möglich ist.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> hat eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer durch Verschweigen der fehlenden Ausbaubarkeit des<br />
Dachgeschosses nicht hinreichend substantiiert dargetan.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verkäufer eines Grundstücks den Käufer über solche<br />
Mängel aufklären, die für den Entschluss des Käufers zum Kauf von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Mängel<br />
der Verkäufer kennt oder im Sinne einer billigenden Inkaufnahme mit ihnen rech<strong>net</strong>; nicht aufklären muss indessen der<br />
Verkäufer über solche Eigenschaften und Mängel des Grundstücks, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich<br />
sind.<br />
Die Frage, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht, kann offenbleiben — richtet sich dies doch auch bei<br />
einer Lage im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet nach den Umständen des Einzelfalles, wie sich<br />
insbesondere aus § 35 BauGB ergibt —, denn die <strong>Klägerin</strong> hat eine entsprechende Aufklärungspflicht der Verkäufer<br />
ebenso wenig schlüssig vorgetragen wie ein arglistiges Handeln der Verkäufer.<br />
19<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> in diesem Zusammenhang auf das Expose des Maklerbüros<br />
Schön verweist, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des<br />
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dessen Urteil vom 02.03.2006<br />
(3 U 47/05) an. Dort heißt es: „Über- diesen Umstand mussten die Beklagten<br />
<strong>Klägerin</strong> — wenn sie selbst diesen Umstand 1994 bereits gekannt haben sollten - ungefragt nur dann aufklären, wenn er<br />
für die <strong>Klägerin</strong> erkennbar wichtig war. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn die <strong>Klägerin</strong> bei<br />
Vertragsschluss eine andere Bebauung oder bauliche Veränderung ausdrücklich als von ihr beabsichtigt bezeich<strong>net</strong><br />
hätte. Die <strong>Klägerin</strong> trägt aber in der Berufungsbegründung nicht vor, dass sie bei den Vertragsverhandlungen mit den<br />
Beklagten erklärt habe, sie wolle bauliche Veränderungen vornehmen. Soweit im Kurzexposee der Firma Schön von<br />
einer Erweiterungsmöglichkeit bezüglich des Fachgeschosses und des<br />
Wintergartens die Rede ist, so ist § 14 des notariellen Kaufvertrages so zu verstehen,<br />
dass etwaige Zusagen von Maklerbüros vorliegend keinerlei Rechtswirkungen entfalten sollten. Die <strong>Klägerin</strong> trägt<br />
im Übrigen auch nicht vor, bei den Vertragsverhandlungen<br />
habe sie irgendein Interesse an einem Ausbau des Dachgeschosses<br />
oder an dem Bau eines Wintergartens geäußert".<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> vorträgt, die Verkäufer hätten ihr bei dem Kaufgespräch und bei Besichtigung des Hauses<br />
versichert, dass der sehr flach zulaufende und daher<br />
niedrige Dachstuhl ohne nennenswerte Wohnfläche durch Anhebung des Kniestocks insgesamt angehoben und damit<br />
ein vollwertiges Wohngeschoss entstehen<br />
könne, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich. Dies gilt in gleicher<br />
Weise für die Behauptung, die Verkäufer hätten von einer fehlenden Ausbaumöglichkeit<br />
gewusst. Denn in dem Ausgangsprozess haben die Verkäufer als damalige Beklagte unwidersprochen<br />
vorgetragen, dass Herr Sohn 1 Cesar vor dem Verkauf beabsichtigt habe, das Haus auszubauen. Hierzu seien auch schon<br />
Vorgespräche mit dem Bauamt geführt worden, das mitgeteilt habe, ein Ausbau des Daches sei ohne weiteres möglich,<br />
es könnten sogar Dachgauben aufgesetzt werden.<br />
Auch bezüglich der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines arglistigen Handelns<br />
der Verkäufer. Zwar hat der Bürgermeister der Gemeinde Schlangenbad mit Schreiben vom 25.10.2000 (Anlage K 7)<br />
mitgeteilt, dass die von der <strong>Klägerin</strong> gewünschte Erlaubnis zum Befahren des Waldweges hinter dem klägerischen<br />
Grundstück nicht erteilt werden könne. Es ist indes