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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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kommen bei arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die Verkäufer.<br />

In diesem Zusammenhang macht die <strong>Klägerin</strong> geltend, dass die Verkäufer sie über eine fehlende Zufahrtsmöglichkeit,<br />

einen unzulässigen Anschluss des Kamins, eine Illegalität der durch einen Brunnen erfolgenden Wasserversorgung, eine<br />

fehlende Ausbaumöglichkeit sowie fehlende Genehmigung für Schwimmbad und Sauna arglistig getäuscht hätten.<br />

Eine auf diese Umstände gestützte Anfechtung gemäß § 123 BGB wäre indes nicht erfolgreich gewesen, da die<br />

darlegungs- und beweisbelastete <strong>Klägerin</strong> das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes im Sinne von § 123 BGB nicht<br />

schlüssig dargelegt hat bzw. eine Anfechtung nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht mehr möglich<br />

war.<br />

18<br />

Hinsichtlich des Anschlusses des Kamins hat die <strong>Klägerin</strong> ein arglistiges Handeln<br />

der Verkäufer nicht schlüssig dargelegt.<br />

Ein Täuschungswille kann nur vorliegen, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Bei einer<br />

Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens<br />

für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rech<strong>net</strong> und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler<br />

nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. statt<br />

vieler Staudinger, BGB, § 123 Rdnr. 28).<br />

Der für das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> zuständige Bezirksschornsteinfegermeister<br />

Mathias stellte den fehlerhaften Anschluss des Kamins anlässlich einer Feuerstättenschau erstmals am 22.05.2001 fest<br />

und bemängelte dies (vgl. Anlage K 8), obwohl er das Anwesen der <strong>Klägerin</strong> bereits seit 1991 betreut. Demnach ist<br />

nicht ersichtlich, dass die Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Jahre 1994 Kenntnis davon<br />

hatten, dass der offene Kamin in unzulässiger. Weise an den Heizungsschornstein angeschlossen und der Betrieb des<br />

Kamins daher nicht möglich ist.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer durch Verschweigen der fehlenden Ausbaubarkeit des<br />

Dachgeschosses nicht hinreichend substantiiert dargetan.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Verkäufer eines Grundstücks den Käufer über solche<br />

Mängel aufklären, die für den Entschluss des Käufers zum Kauf von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Mängel<br />

der Verkäufer kennt oder im Sinne einer billigenden Inkaufnahme mit ihnen rech<strong>net</strong>; nicht aufklären muss indessen der<br />

Verkäufer über solche Eigenschaften und Mängel des Grundstücks, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich<br />

sind.<br />

Die Frage, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht, kann offenbleiben — richtet sich dies doch auch bei<br />

einer Lage im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet nach den Umständen des Einzelfalles, wie sich<br />

insbesondere aus § 35 BauGB ergibt —, denn die <strong>Klägerin</strong> hat eine entsprechende Aufklärungspflicht der Verkäufer<br />

ebenso wenig schlüssig vorgetragen wie ein arglistiges Handeln der Verkäufer.<br />

19<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> in diesem Zusammenhang auf das Expose des Maklerbüros<br />

Schön verweist, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des<br />

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dessen Urteil vom 02.03.2006<br />

(3 U 47/05) an. Dort heißt es: „Über- diesen Umstand mussten die Beklagten<br />

<strong>Klägerin</strong> — wenn sie selbst diesen Umstand 1994 bereits gekannt haben sollten - ungefragt nur dann aufklären, wenn er<br />

für die <strong>Klägerin</strong> erkennbar wichtig war. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn die <strong>Klägerin</strong> bei<br />

Vertragsschluss eine andere Bebauung oder bauliche Veränderung ausdrücklich als von ihr beabsichtigt bezeich<strong>net</strong><br />

hätte. Die <strong>Klägerin</strong> trägt aber in der Berufungsbegründung nicht vor, dass sie bei den Vertragsverhandlungen mit den<br />

Beklagten erklärt habe, sie wolle bauliche Veränderungen vornehmen. Soweit im Kurzexposee der Firma Schön von<br />

einer Erweiterungsmöglichkeit bezüglich des Fachgeschosses und des<br />

Wintergartens die Rede ist, so ist § 14 des notariellen Kaufvertrages so zu verstehen,<br />

dass etwaige Zusagen von Maklerbüros vorliegend keinerlei Rechtswirkungen entfalten sollten. Die <strong>Klägerin</strong> trägt<br />

im Übrigen auch nicht vor, bei den Vertragsverhandlungen<br />

habe sie irgendein Interesse an einem Ausbau des Dachgeschosses<br />

oder an dem Bau eines Wintergartens geäußert".<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> vorträgt, die Verkäufer hätten ihr bei dem Kaufgespräch und bei Besichtigung des Hauses<br />

versichert, dass der sehr flach zulaufende und daher<br />

niedrige Dachstuhl ohne nennenswerte Wohnfläche durch Anhebung des Kniestocks insgesamt angehoben und damit<br />

ein vollwertiges Wohngeschoss entstehen<br />

könne, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich. Dies gilt in gleicher<br />

Weise für die Behauptung, die Verkäufer hätten von einer fehlenden Ausbaumöglichkeit<br />

gewusst. Denn in dem Ausgangsprozess haben die Verkäufer als damalige Beklagte unwidersprochen<br />

vorgetragen, dass Herr Sohn 1 Cesar vor dem Verkauf beabsichtigt habe, das Haus auszubauen. Hierzu seien auch schon<br />

Vorgespräche mit dem Bauamt geführt worden, das mitgeteilt habe, ein Ausbau des Daches sei ohne weiteres möglich,<br />

es könnten sogar Dachgauben aufgesetzt werden.<br />

Auch bezüglich der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines arglistigen Handelns<br />

der Verkäufer. Zwar hat der Bürgermeister der Gemeinde Schlangenbad mit Schreiben vom 25.10.2000 (Anlage K 7)<br />

mitgeteilt, dass die von der <strong>Klägerin</strong> gewünschte Erlaubnis zum Befahren des Waldweges hinter dem klägerischen<br />

Grundstück nicht erteilt werden könne. Es ist indes

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