Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Der Antrag der <strong>Klägerin</strong>, das Verfahren gemäß § 321 a ZPO<br />
fortzuführen, wird zurückgewiesen.<br />
Gründe:<br />
Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist unbegründet. Der Senat hat den<br />
Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör nicht verletzt.<br />
Vielmehr hat er ausweislich der Beschlüsse vom B. September 2010 und vom 13.<br />
Dezember 2010 sowohl den Tatsachenvortrag der <strong>Klägerin</strong> als auch die<br />
von ihr vertretenen Rechtsauffassungen zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus<br />
dem Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom 29. Dezember 2010 ergibt sich insoweit<br />
nichts anderes.<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Senat vorwirft, er habe verkannt, dass sie sich in einer<br />
besonderen Beweisnot befinde, weil sie zur Begründung der von ihr angenommenen<br />
Arglist der Verkäufer innere Tatsachen darlegen und beweisen müsse, wird<br />
klarstellend darauf hingewiesen, dass die von der <strong>Klägerin</strong> insoweit geltend<br />
gemachten Beweisschwierigkeiten jede Prozesspartei treffen, die innere Tatsachen<br />
behauptet. Die mit der Darlegung und dem Nachweis innerer Tatsachen verbundenen<br />
Besonderheiten hat der Senat berücksichtigt.<br />
Der Vorwurf der <strong>Klägerin</strong>, der Senat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da es<br />
den von ihr angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe, ist unbegründet. Art.<br />
103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, Beweis über Tatsachen zu<br />
erheben, denen es keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst. Da die<br />
Seite 3<br />
von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />
Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />
nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />
Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />
Ergänzend merkt der Senat an, dass-der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K la<br />
vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />
Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbährung von<br />
1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />
Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />
hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />
und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />
haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />
Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />
klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />
rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />
rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />
gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />
geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />
Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />
verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />
das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />
Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />
Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />
Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />
gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />
Dr. ...' ~`Z~ ….<br />
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin Oberlandesgericht Richterin<br />
am Oberlandesgericht<br />
Verfassungsbeschwerde<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
Schlossbezirk 3<br />
76131 Karlsruhe