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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Der Antrag der <strong>Klägerin</strong>, das Verfahren gemäß § 321 a ZPO<br />

fortzuführen, wird zurückgewiesen.<br />

Gründe:<br />

Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist unbegründet. Der Senat hat den<br />

Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör nicht verletzt.<br />

Vielmehr hat er ausweislich der Beschlüsse vom B. September 2010 und vom 13.<br />

Dezember 2010 sowohl den Tatsachenvortrag der <strong>Klägerin</strong> als auch die<br />

von ihr vertretenen Rechtsauffassungen zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus<br />

dem Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom 29. Dezember 2010 ergibt sich insoweit<br />

nichts anderes.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> dem Senat vorwirft, er habe verkannt, dass sie sich in einer<br />

besonderen Beweisnot befinde, weil sie zur Begründung der von ihr angenommenen<br />

Arglist der Verkäufer innere Tatsachen darlegen und beweisen müsse, wird<br />

klarstellend darauf hingewiesen, dass die von der <strong>Klägerin</strong> insoweit geltend<br />

gemachten Beweisschwierigkeiten jede Prozesspartei treffen, die innere Tatsachen<br />

behauptet. Die mit der Darlegung und dem Nachweis innerer Tatsachen verbundenen<br />

Besonderheiten hat der Senat berücksichtigt.<br />

Der Vorwurf der <strong>Klägerin</strong>, der Senat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da es<br />

den von ihr angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe, ist unbegründet. Art.<br />

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, Beweis über Tatsachen zu<br />

erheben, denen es keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst. Da die<br />

Seite 3<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />

Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />

nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />

Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />

Ergänzend merkt der Senat an, dass-der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K la<br />

vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />

Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbährung von<br />

1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />

hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />

und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />

haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />

Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />

klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />

rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />

rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />

gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />

geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />

Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />

verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />

das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />

Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />

Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />

Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />

gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />

Dr. ...' ~`Z~ ….<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin Oberlandesgericht Richterin<br />

am Oberlandesgericht<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

Schlossbezirk 3<br />

76131 Karlsruhe

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