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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Öltank und das Nebenhaus seien illegal errichtet und müssten wieder entfernt<br />

werden, das Dachgeschoss dürfe nicht ausgebaut werden, ebenso dürfe ein<br />

Wintergarten nicht errichtet werden. Die Beklagten hätten der <strong>Klägerin</strong><br />

verschwiegen, .dass das Grundstück. im Landschaftsschutzgebiet liege, dessen<br />

Zufahrt nicht ordnungsgemäß, sondern nur geduldet, erschlossen sei und auf dem<br />

keine weiteren baulichen Maßnahmen mehr möglich seien. Die bei Kaufvertrag<br />

bestehende Zuwegung über das Grundstück der Beklagten zu 2) sei jetzt<br />

verschlossen. Ein Brunnen auf dem Grundstück fördere hygienisch nicht<br />

einwandfreies Wasser und müsse verfüllt werden, der Abzug des offenen Kamins sei<br />

unzulässig mit dem Kamin der Ölheizung verbunden und müsse stillgelegt werden.<br />

Sie verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrages. Eine Anrechnung der gezogenen<br />

Nutzungen scheide wegen der höheren Erhaltungsaufwendungen aus.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 1.03., 29.05-.,<br />

2.07., 27.08.2002, 30.05., 21.07., 28.07.2003, 9.02., 26.02., 18.10., 3.12. und<br />

29.12.2004 (BI.1 ff., 78 ff., 94 ff., 104 ff., 180 f., 236 ff., 248, 298 ff.,<br />

329 f., 410 ff., 435 ff., 472 ff. d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im<br />

Anlagenband Bezug genommen.<br />

= Die <strong>Klägerin</strong> beantragt,<br />

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 869.196,20 Zug um<br />

Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des<br />

Amtsgerichts Bad Schwalbach von Schlangenbad, Band Blatt , Gemarkung<br />

Schlangenbad, Flur , Flurstück , Hof- und Gebäudefläche , …... qm groß, nebst 5<br />

% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.02.2002 zu zahlen.<br />

Die Beklagten beantragen,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen vor, die <strong>Klägerin</strong> versuche, die<br />

Rückabwicklung des Vertrages zu erreichen, weil sich ihre Hoffnung, die Gemeinde<br />

werde das Gebiet aus Bauland ausweisen, nicht erfüllt habe. Auf das Exposee des<br />

Maklers könne sich die <strong>Klägerin</strong> nicht berufen, weil der Makler am Zustandekommen<br />

des Kaufvertrags<br />

nicht mitgewirkt habe. Dass die <strong>Klägerin</strong> geschäftlich nicht unerfahren sei,<br />

zeige, dass sie von einer Preisvorstellung von DM 2.100.000,- einen Nachlass von<br />

DM 400.000,- heruntergehandelt habe. Die Erweiterungsbauten Schwimmbad, Sauna<br />

und Nebenhaus stammten aus-dem Jahr 1965 und genössen Bestandsschutz. Soweit der<br />

Bezirksschornsteinfegemeister erst am 28.05.2001 den Kamin beanstandet habe,<br />

könne die <strong>Klägerin</strong> diese nachträglich eingetretene Veränderungen nicht als zum<br />

Zeitpunkt des Kaufvertrages bestehende Mängel darstellen. Die Erschließung sei<br />

sichergestellt, seit 50 Jahren werde das Grundstück über den Waldweg<br />

erschlossen. Mängel hätten zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht vorgelegen.<br />

Hilfsweise seien die von der <strong>Klägerin</strong> gezogenen Nutzungen höher anzusetzen.<br />

Der in Gebrauch befindliche Brunnen gewährleiste die Wasserversorgung des<br />

Grundstücks.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.04.2002,<br />

17.04., 16.06.2003, 13.02., 28.09.2004 und 4.01.2005 (BI.40 ff., 169, 194 ff.,<br />

320 ff., 400 f. 482 ff.d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im Anlagenband Bezug<br />

genommen.<br />

Die Beklagte zu 2) trägt vor, die <strong>Klägerin</strong> habe das Grundstück nach<br />

ausführlicher Besichtigung ohne Beteiligung eines Maklers erworben. Dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> geschäftlich nicht unerfahren sei, zeige, dass sie den Kaufpreis um DM<br />

400.000,-gedrückt habe. Die Errichtung eines Wintergartens und der Dachausbau<br />

könnten ohne Genehmigung vorgenommen werden. Das Schwimmbad sei mit Duldung der<br />

Gemeinde erstellt worden. Ein zum Rand des Grundstücks gelegener Brunnen sei<br />

1976 verschlossen worden. Das auf dem Grundstück benutzte Wasser sei hygienisch<br />

einwandfrei. Die Bewertungen der von der <strong>Klägerin</strong> vorgelegten Gutachten seien<br />

unzutreffend, das.Geschäft sei nicht sittenwidrig gewesen, Mängel hätten nicht<br />

vorgelegen.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3.05.2002, 9.04.,<br />

17.06., 21.07.2003, 27.09., 2.11. und 2004 (BI.65 ff., 159 ff., 219 ff., 243 f.,<br />

395,422 f., d.A.) nebst Anlagen in der Akte und im Anlagenband Bezug genommen.<br />

Der Beklagte zu 4) trägt vor, die <strong>Klägerin</strong> habe sich bereits bei den<br />

Vertragsverhandlungen kritisch und selbstbewusst geäußert, sie könne daher nicht<br />

geschäftlich unerfahren sein. Das verkaufte Grundstück habe zum Zeitpunkt des<br />

Verkaufs mindestens den Wert des vereinbarten Kaufpreises gehabt. Ein<br />

Interessent habe sogar mehr als die <strong>Klägerin</strong> dafür geboten. Der Makler .. habe

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