Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />
einzuholendes Sachverständigengutachten<br />
Dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, obwohl ihm von<br />
der <strong>Klägerin</strong> und weiteren Personen bei der Ortsbesichtigung mitgeteilt sowie durch<br />
Gerichtsakte und Augenschein erkennbar war, lässt auf eine besonders schwere<br />
Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit auf grobe Fahrlässigkeit,<br />
unseres Erachtens sogar auf vorsätzliches Handeln schließen.<br />
2.1.2 Anschlusskosten an die Trinkwasserversorgung/jährliche Betriebskosten<br />
In seinem Gutachten vom 16.02.2007 beziffert der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die Kosten der<br />
Anbindung des Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auf Seite 11 unzutreffend<br />
mit € 60.000,00. Auf Seite 15 zinst er diesen Betrag sogar noch ab, sodass er lediglich<br />
auf Kosten von DM 103.596,66 (entspricht rund € 53.000,00) kommt.<br />
Sowohl der Ansatz von nur € 60.000,00, als auch die Abzinsung dieses Betrags sind<br />
unzutreffend.<br />
Wir verweisen insoweit auf die nachvollziehbare Kostenermittlung des<br />
Sachverständigen Richard in dessen Stellungnahme vom 20.04.2007 (Anlage K 25),<br />
dort Seite 10, in dem dieser auf € 160.000,00 Kosten für die Anbindung des<br />
Grundstücks an die Wasserversorgung kommt.<br />
Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />
Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />
Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />
einzuholendes Sachverständigengutachten<br />
Eine Abzinsung, etwa aus dem Grund, weil die <strong>Klägerin</strong> die Kosten für den Anschluss<br />
an die Wasserversorgung bisher nicht aufgebracht hat, ist unzutreffend. Denn ein<br />
Käufer, der im Kaufzeitpunkt 1994 über die widerrechtliche Wasserversorgung des<br />
Grundstücks durch den Tiefenbrunnen Kenntnis erlangt hätte, hätte den Anschluss an<br />
die Trinkwasserversorgung sofort durchführen müssen und die hierfür entstehenden<br />
Kosten daher unmittelbar in seine Kaufpreisabwägungen einbezogen.<br />
Da der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nur einen Wertabschlag von rund € 53.000,00 vorgenommen