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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, obwohl ihm von<br />

der <strong>Klägerin</strong> und weiteren Personen bei der Ortsbesichtigung mitgeteilt sowie durch<br />

Gerichtsakte und Augenschein erkennbar war, lässt auf eine besonders schwere<br />

Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit auf grobe Fahrlässigkeit,<br />

unseres Erachtens sogar auf vorsätzliches Handeln schließen.<br />

2.1.2 Anschlusskosten an die Trinkwasserversorgung/jährliche Betriebskosten<br />

In seinem Gutachten vom 16.02.2007 beziffert der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 die Kosten der<br />

Anbindung des Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auf Seite 11 unzutreffend<br />

mit € 60.000,00. Auf Seite 15 zinst er diesen Betrag sogar noch ab, sodass er lediglich<br />

auf Kosten von DM 103.596,66 (entspricht rund € 53.000,00) kommt.<br />

Sowohl der Ansatz von nur € 60.000,00, als auch die Abzinsung dieses Betrags sind<br />

unzutreffend.<br />

Wir verweisen insoweit auf die nachvollziehbare Kostenermittlung des<br />

Sachverständigen Richard in dessen Stellungnahme vom 20.04.2007 (Anlage K 25),<br />

dort Seite 10, in dem dieser auf € 160.000,00 Kosten für die Anbindung des<br />

Grundstücks an die Wasserversorgung kommt.<br />

Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast:<br />

Sachverständiges Zeugnis der Gutachter Emil, Ulrich, Volker, Walter,<br />

Frank und Richard, alle bereits benannt.<br />

einzuholendes Sachverständigengutachten<br />

Eine Abzinsung, etwa aus dem Grund, weil die <strong>Klägerin</strong> die Kosten für den Anschluss<br />

an die Wasserversorgung bisher nicht aufgebracht hat, ist unzutreffend. Denn ein<br />

Käufer, der im Kaufzeitpunkt 1994 über die widerrechtliche Wasserversorgung des<br />

Grundstücks durch den Tiefenbrunnen Kenntnis erlangt hätte, hätte den Anschluss an<br />

die Trinkwasserversorgung sofort durchführen müssen und die hierfür entstehenden<br />

Kosten daher unmittelbar in seine Kaufpreisabwägungen einbezogen.<br />

Da der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nur einen Wertabschlag von rund € 53.000,00 vorgenommen

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