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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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1951 (nicht 1960-1969) berücksichtigt sind.<br />

Beweis: wie vor<br />

Das Ansetzen eines „fiktiven Baujahrs“ ohne ersichtlichen Grund lässt insbesondere vor<br />

dem Hintergrund, dass der Gutachter hier einen deutlichen „Hebel“ in der Bewertung<br />

erzeugen kann, zwanglos auf vorsätzliche Falschbewertung schließen.<br />

2.4 Zusammenfassung und Zwischenergebnis<br />

Es ist davon auszugehen, dass der vom Sachverständigen Richard ermittelte<br />

Verkehrswert von DM 765.000,00 zum Stichtag 25.07.1994 zutreffend ist.<br />

3. Vorsatz/Grobe Fahrlässigkeit<br />

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße<br />

außer Acht lässt. Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn naheliegende<br />

Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedem hätte<br />

einleuchten müssen.<br />

Wir haben an den jeweiligen Unterpunkten dargestellt, dass das Fehlverhalten des<br />

Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 jeweils auf grobe Fahrlässigkeit – wenn nicht sogar auf Vorsatz –<br />

zurückgeführt werden muss; insbesondere die Masse der begangenen Fehler und der<br />

Umstand, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 sich auch nicht durch die signifikant niedrigeren<br />

Feststellungen der anderen Gutachter veranlasst sah, erkennbare<br />

Plausibilitätskontrollen bereits in den beiden erstatteten Gutachten durchzuführen, lässt<br />

den „roten Faden“ einer systematisch zu hohen Bewertung erkennen, was unseres<br />

Erachtens ohne weiteres auf Vorsatz schließen lässt.<br />

Die Wertermittlung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 stellt sich daher nicht mehr als Ergebnis<br />

einer zulässigen Ausübung von Beurteilungsspielraum, sondern als Ergebnis<br />

vorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Fehlverhaltens dar.<br />

4 Kausaler Schaden/Schadenshöhe<br />

Da der wahre Verkehrswert im Erwerbszeitpunkt über 50% weniger als der von der<br />

<strong>Klägerin</strong> gezahlte Kaufpreis betrug, hätte sie bei einer zutreffenden<br />

Verkehrswertberechnung durch den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 den auf die Anspruchsgrundlage<br />

der sittenwidrigen Überteuerung gestützten Rückabwicklungsprozess gewonnen. So

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