Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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parallel führenden Entwässerungsgraben und Entwässerungsquerrinnen ist für<br />
Forstverkehr und KFZ befahrbar. Dieser Weg könnte von seinem Eigentümer nicht<br />
für die Zufahrt zu dem Bewertungsgrundstück gesperrt werden, da das Notwegerecht<br />
nach § 917 BGB gilt. Die Zufahrt über diesen Waldweg ist daher gesichert. (Siehe<br />
Punkt 5 des Beweisbeschlusses).<br />
Die Straße ist eine asphaltierte Anliegerstraße mit asphaltierter Fahrbahn und<br />
Entwässerung. Die ortsüblichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse für Kanalisation<br />
und elektrischen Strom für das Bewertungsgrundstück sind vorhanden. Allerdings<br />
führen die entsprechende Zu- und Ableitungen ab der straße über das<br />
Fremdgrundstück Flurstück Nr. 4/23. Dieses Fremdgrundstück gehörte bis zum<br />
Bewertungsstichtag dem gleichen Eigentümer Cesar, dem auch das zu bewertende<br />
Grundstück gehörte. Seit der Veräußerung des Bewertungsgrundstücks befindet sich<br />
das Grundstück, über das die Leitungen geführt werden und das<br />
Bewertungsgrundstück nicht mehr in der Hand ein und desselben Eigentümers. Da<br />
über die Benutzung des Leitungsgrundstücks zwischen den Eigentümern keine<br />
Regelung getroffen wurde, gilt auch hier das Notwegerecht nach § 917 BGB. Auf<br />
Ermittlung der dem Eigentümer zustehenden Geldrente wird verzichtet, da diese<br />
durch den geringen Waldbodenpreis sehr gering und im Rahmen dieser Bewertung<br />
vernachlässigbar ist.<br />
Dipl.-Ing./Dipl.-Wirtsch.-Ing. Bach, Straße , Wiesbaden