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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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weshalb es fachlich unzutreffend gewesen ist, die Pflanzungen des Grundstücks<br />

zusätzlich als Außenanlage zu bewerten. So handelt es sich bei Gehölzen und<br />

Grünanpflanzungen weder im Sinne der Wertermittlungsverordnung, noch nach<br />

herrschender Meinung um Außenanlagen, sondern um sonstige Anlagen im Sinne des<br />

§ 21 Absatz 4 WertV.<br />

Beweis: wie vor<br />

Die sonstigen Anlagen sind aber, soweit sie lage- und ortsüblich sind, im Bodenwert<br />

mit abgegolten.<br />

Insbesondere weil das zu bewertende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt und<br />

hieraus eine Beibehaltung des wald- und forstwirtschaftlichen Charakters gefordert<br />

wird, ist eine umfangreiche Kultivierung des Grundstücks z. B. als Parkfläche oder<br />

Nutzgarten überhaupt nicht möglich; Die vorhandenen Bäume und Ziergehölze sind<br />

schon rechtlich nicht als außergewöhnlich bzw. besonders zu würdigen.<br />

Beweis: wie vor<br />

Vor allen Dingen besteht im Außenbereich auch keinerlei Bedürfnis nach einer<br />

pflegeintensiven parkartigen Gartenanlage; Man muss sich einmal vergegenwärtigen,<br />

dass das zu bewertende Grundstück von Natur umgeben ist, also „mitten im Grünen“<br />

liegt. Man kann sogar ohne Übertreibung davon sprechen, dass das Grundstück der<br />

<strong>Klägerin</strong> „mitten im Wald“ liegt, denn unmittelbar neben und hinter ihrem Grundstück<br />

beginnt von Wanderwegen durchzogener Wald.<br />

Beweis: Augenschein<br />

Ein vernünftiger Kaufinteressent – wie auch die Gutachter vor dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 –<br />

sehen eine solche Konstellation eher als nachteilig.<br />

Der Sachverständige Richard kommt daher auf Seite 13 seiner Stellungnahme<br />

(Anlage K 25) zu dem Ergebnis, dass wegen der hohen Reglementierung im<br />

Landschaftsschutzgebiet bei kritischer Betrachtung des Grundstücks im Vergleich zu<br />

den in dem Gutachten des SV Bach vergleichend herangezogenen hochwertigen<br />

Wohnlagen von Wiesbaden eher ein Abschlag angemessen sein dürfte.

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