Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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weshalb es fachlich unzutreffend gewesen ist, die Pflanzungen des Grundstücks<br />
zusätzlich als Außenanlage zu bewerten. So handelt es sich bei Gehölzen und<br />
Grünanpflanzungen weder im Sinne der Wertermittlungsverordnung, noch nach<br />
herrschender Meinung um Außenanlagen, sondern um sonstige Anlagen im Sinne des<br />
§ 21 Absatz 4 WertV.<br />
Beweis: wie vor<br />
Die sonstigen Anlagen sind aber, soweit sie lage- und ortsüblich sind, im Bodenwert<br />
mit abgegolten.<br />
Insbesondere weil das zu bewertende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt und<br />
hieraus eine Beibehaltung des wald- und forstwirtschaftlichen Charakters gefordert<br />
wird, ist eine umfangreiche Kultivierung des Grundstücks z. B. als Parkfläche oder<br />
Nutzgarten überhaupt nicht möglich; Die vorhandenen Bäume und Ziergehölze sind<br />
schon rechtlich nicht als außergewöhnlich bzw. besonders zu würdigen.<br />
Beweis: wie vor<br />
Vor allen Dingen besteht im Außenbereich auch keinerlei Bedürfnis nach einer<br />
pflegeintensiven parkartigen Gartenanlage; Man muss sich einmal vergegenwärtigen,<br />
dass das zu bewertende Grundstück von Natur umgeben ist, also „mitten im Grünen“<br />
liegt. Man kann sogar ohne Übertreibung davon sprechen, dass das Grundstück der<br />
<strong>Klägerin</strong> „mitten im Wald“ liegt, denn unmittelbar neben und hinter ihrem Grundstück<br />
beginnt von Wanderwegen durchzogener Wald.<br />
Beweis: Augenschein<br />
Ein vernünftiger Kaufinteressent – wie auch die Gutachter vor dem Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 –<br />
sehen eine solche Konstellation eher als nachteilig.<br />
Der Sachverständige Richard kommt daher auf Seite 13 seiner Stellungnahme<br />
(Anlage K 25) zu dem Ergebnis, dass wegen der hohen Reglementierung im<br />
Landschaftsschutzgebiet bei kritischer Betrachtung des Grundstücks im Vergleich zu<br />
den in dem Gutachten des SV Bach vergleichend herangezogenen hochwertigen<br />
Wohnlagen von Wiesbaden eher ein Abschlag angemessen sein dürfte.