Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Der Klägervertreter wies nach der Einführung in den Sach- und Streitstand und<br />
der rechtlichen Erörterung durch das Gericht darauf hin, dass er der Ansicht ist<br />
unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, dass hier von einer<br />
Beweislastumkehr auszugehen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem<br />
Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, sowohl vor Einholung des Gutachtens und<br />
nach Einholung des Gutachtens die außergerichtlich tätigen Sachverständigen als<br />
sachverständige Zeugen als Beweismittel anzubieten und damit den Gang der<br />
Beweisaufnahme sowie den Ausgang des Rechtsstreits zu beeinflussen. Indem er<br />
diese Möglichkeit nicht ergriffen habe, weder vor noch nach Einholung des<br />
Gutachtens, sei von einer Beweislastumkehr auszugehen.<br />
Im Hinblick auf die Kenntniserlangung des Mangels und der insoweit der<br />
Klägerseite aufgegebenen Substantiierung des Vortrages, wann die <strong>Klägerin</strong> von<br />
der Illegalität des ersten Brunnens erfahren habe, ob am 4.9.2001 am 27.11.2001<br />
oder erst 2002, erklärt der Klägervertreter, das werde noch einmal<br />
schriftsätzlich vorgetragen, er weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass es<br />
sich insoweit um einen dynamischen Prozess handele und es gerade die Aufgabe des<br />
Beklagten zu 1) gewesen wäre, anhand des gewechselten Schriftverkehrs mit der<br />
<strong>Klägerin</strong>, dies im Einzelnen durchzusprechen und den Kenntniserlangungszeitpunkt<br />
mit ihr zu erörtern.<br />
Der Klägervertreter wies weiterhin darauf hin, dass im Vorfeld der später<br />
erlassenen Verfüllungsverfügung hinsichtlich des Brunnens unterschiedliche<br />
Maßnahmen getroffen worden waren, um diese Verfüllungsanordnung zu verhindern.<br />
Insoweit würde diese Frage im Rahmen der Mitverursachung bzw. des<br />
Mitverschuldens zu erörtern sein, was der <strong>Klägerin</strong> an weiteren Möglichkeiten<br />
offengestanden und zumutbar ge-<br />
Seite 3<br />
wesen wäre, insbesondere, ob und inwieweit ein Widerspruchsverfahren oder ein<br />
verwaltungsgerichtliches Verfahren in Betracht gekommen wäre.<br />
Die Beklagtenvertreterin zu 1) trägt ihrerseits vor, dass ihr Vortrag darauf<br />
abziele, dass bereits keine Pflichtverletzung vorliege durch den Beklagten zu<br />
1), weil eine Anfechtung ergebnislos verlaufen wäre, also.keine Aussicht auf<br />
Erfolg geboten hätte. Dies gelte auch für mögliche weitere Anfechtungsgründe,<br />
die möglicherweise, was bestritten wird, später bekannt geworden sei,<br />
insbesondere im Hinblick auf die Illegalität des Brunnens könne von einem<br />
arglistigen Verhalten der Verkäufer nicht ausgegangen werden, da, wie bereits<br />
vorgetragen, in der Klageerwiderung noch 1995 an eine der Verkäuferinnen die<br />
Aufforderung von der Stadt gegangen ist, eine entsprechende Wasseruhr<br />
anzubringen.<br />
Der Beklagtenvertreter zu 2) erklärt, er halte es für prozessökonomischer,<br />
letztlich auch im Hinblick auf anfallende Kosten, dass die<br />
Prozessrechtsverhältnisse nicht getrennt werden.<br />
Der Klägervertreter regte, wie bereits im Schriftsatz vorgetragen, an, dass sich<br />
die Kammer selbst einen Eindruck vom Objekt verschafft im Wege einer<br />
Inaugenscheinnahme.<br />
Das Gericht wies darauf hin, dass es nach derzeitiger Aktenlage keinen<br />
Erkenntnisgewinn von einem Ortstermin für die anstehenden Fragen sieht, ob und<br />
inwieweit der Beklagte zu 2) die Befund- und Anknüpfungstatsachen möglicherweise<br />
falsch ermittelt hat oder die zugrunde zu legenden methodischen und<br />
wissenschaftlichen Grundsätze verletzt haben könnte. Das Gericht wird der<br />
Anregung des Klägervertreters jedoch noch einmal seine Aufmerksamkeit widmen.<br />
Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 30.10.2008 (BI.<br />
2 ff. d.A.).<br />
Die Beklagtenvertreterin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
Der Beklagtenvertreter zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.<br />
Siete 4<br />
Die Parteien baten übereinstimmend im Hinblick auf die umfangreichen<br />
Erörterungen im Termin um die Einräumung wechselseitiger großzügiger<br />
Stellungnahmefristen.<br />
Demzufolge wurde der Eintritt ins schriftliche Verfahren als das sachgemäße<br />
Vorgehen von den Parteivertretern erachtet.<br />
-<br />
1. Mit Zustimmung der Parteien wird gem. § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche<br />
Verfahren angeord<strong>net</strong>.