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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Der Klägervertreter wies nach der Einführung in den Sach- und Streitstand und<br />

der rechtlichen Erörterung durch das Gericht darauf hin, dass er der Ansicht ist<br />

unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, dass hier von einer<br />

Beweislastumkehr auszugehen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem<br />

Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, sowohl vor Einholung des Gutachtens und<br />

nach Einholung des Gutachtens die außergerichtlich tätigen Sachverständigen als<br />

sachverständige Zeugen als Beweismittel anzubieten und damit den Gang der<br />

Beweisaufnahme sowie den Ausgang des Rechtsstreits zu beeinflussen. Indem er<br />

diese Möglichkeit nicht ergriffen habe, weder vor noch nach Einholung des<br />

Gutachtens, sei von einer Beweislastumkehr auszugehen.<br />

Im Hinblick auf die Kenntniserlangung des Mangels und der insoweit der<br />

Klägerseite aufgegebenen Substantiierung des Vortrages, wann die <strong>Klägerin</strong> von<br />

der Illegalität des ersten Brunnens erfahren habe, ob am 4.9.2001 am 27.11.2001<br />

oder erst 2002, erklärt der Klägervertreter, das werde noch einmal<br />

schriftsätzlich vorgetragen, er weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass es<br />

sich insoweit um einen dynamischen Prozess handele und es gerade die Aufgabe des<br />

Beklagten zu 1) gewesen wäre, anhand des gewechselten Schriftverkehrs mit der<br />

<strong>Klägerin</strong>, dies im Einzelnen durchzusprechen und den Kenntniserlangungszeitpunkt<br />

mit ihr zu erörtern.<br />

Der Klägervertreter wies weiterhin darauf hin, dass im Vorfeld der später<br />

erlassenen Verfüllungsverfügung hinsichtlich des Brunnens unterschiedliche<br />

Maßnahmen getroffen worden waren, um diese Verfüllungsanordnung zu verhindern.<br />

Insoweit würde diese Frage im Rahmen der Mitverursachung bzw. des<br />

Mitverschuldens zu erörtern sein, was der <strong>Klägerin</strong> an weiteren Möglichkeiten<br />

offengestanden und zumutbar ge-<br />

Seite 3<br />

wesen wäre, insbesondere, ob und inwieweit ein Widerspruchsverfahren oder ein<br />

verwaltungsgerichtliches Verfahren in Betracht gekommen wäre.<br />

Die Beklagtenvertreterin zu 1) trägt ihrerseits vor, dass ihr Vortrag darauf<br />

abziele, dass bereits keine Pflichtverletzung vorliege durch den Beklagten zu<br />

1), weil eine Anfechtung ergebnislos verlaufen wäre, also.keine Aussicht auf<br />

Erfolg geboten hätte. Dies gelte auch für mögliche weitere Anfechtungsgründe,<br />

die möglicherweise, was bestritten wird, später bekannt geworden sei,<br />

insbesondere im Hinblick auf die Illegalität des Brunnens könne von einem<br />

arglistigen Verhalten der Verkäufer nicht ausgegangen werden, da, wie bereits<br />

vorgetragen, in der Klageerwiderung noch 1995 an eine der Verkäuferinnen die<br />

Aufforderung von der Stadt gegangen ist, eine entsprechende Wasseruhr<br />

anzubringen.<br />

Der Beklagtenvertreter zu 2) erklärt, er halte es für prozessökonomischer,<br />

letztlich auch im Hinblick auf anfallende Kosten, dass die<br />

Prozessrechtsverhältnisse nicht getrennt werden.<br />

Der Klägervertreter regte, wie bereits im Schriftsatz vorgetragen, an, dass sich<br />

die Kammer selbst einen Eindruck vom Objekt verschafft im Wege einer<br />

Inaugenscheinnahme.<br />

Das Gericht wies darauf hin, dass es nach derzeitiger Aktenlage keinen<br />

Erkenntnisgewinn von einem Ortstermin für die anstehenden Fragen sieht, ob und<br />

inwieweit der Beklagte zu 2) die Befund- und Anknüpfungstatsachen möglicherweise<br />

falsch ermittelt hat oder die zugrunde zu legenden methodischen und<br />

wissenschaftlichen Grundsätze verletzt haben könnte. Das Gericht wird der<br />

Anregung des Klägervertreters jedoch noch einmal seine Aufmerksamkeit widmen.<br />

Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 30.10.2008 (BI.<br />

2 ff. d.A.).<br />

Die Beklagtenvertreterin zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.<br />

Der Beklagtenvertreter zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.<br />

Siete 4<br />

Die Parteien baten übereinstimmend im Hinblick auf die umfangreichen<br />

Erörterungen im Termin um die Einräumung wechselseitiger großzügiger<br />

Stellungnahmefristen.<br />

Demzufolge wurde der Eintritt ins schriftliche Verfahren als das sachgemäße<br />

Vorgehen von den Parteivertretern erachtet.<br />

-<br />

1. Mit Zustimmung der Parteien wird gem. § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche<br />

Verfahren angeord<strong>net</strong>.

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