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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Wir bitten darum, dem Streitverkündeten eine Abschrift der Klageschrift nebst allen<br />

Anlagen zuzustellen.<br />

Die Streitverkündung wird am Ende der Klageschrift begründet.<br />

1. Streitgegenstand<br />

Begründung der Klage:<br />

I. Sachverhalt<br />

Die <strong>Klägerin</strong> nimmt den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 1 wegen Schlechterfüllung eines mit ihm<br />

geschlossenen Anwaltsvertrags, den Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 aus der Anspruchsgrundlage<br />

des § 839b BGB in Anspruch.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 1 sollte für die <strong>Klägerin</strong> die Rückabwicklung eines<br />

Grundstückkaufvertrags gerichtlich durchsetzen. Dabei verletzte er das aus dem<br />

Anwaltsvertrag entspringende Gebot des sichersten Wegs, indem er das<br />

Rückabwicklungsbegehr der <strong>Klägerin</strong> nur auf eine von zwei möglichen<br />

Anspruchsgrundlagen stützte. Desweiteren unterliefen ihm im Gerichtsverfahren (Az: 7<br />

O 50/02) erhebliche Fehler, die mitursächlich zum Prozessverlust führten.<br />

Der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 erstattete dem LG Wiesbaden in dem Rückabwicklungsprozess<br />

(Az: 7 O 50/02) zwei grob fahrlässig unrichtige Verkehrswertgutachten, so dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> in dem auf die Anspruchsgrundlage der sittenwidrigen Überteuerung des<br />

Kaufpreises (§§ 138, 812 BGB) gestützten Prozess unterlag.<br />

2. Grund des ursprünglichen Rechtsstreits<br />

Mit Kaufvertrag vom 25.07.1994 erwarb die <strong>Klägerin</strong> ein Einfamilienhaus in<br />

Schlangenbad, Strasse . Verkäufer war eine Familie Cesar, genauer Heidi Cesar, Sohn 1<br />

Cesar, Thorsten Cesar und Frau MariaTochter Cesar, geborene Cesar. Der Kaufpreis<br />

betrug DM 1.700.000,00.<br />

Beweis: Kaufvertrag vom 25.07.1994 (Anlage K 1)<br />

Zwischen Oktober 2000 und November 2001, also sechs bis sieben Jahre nach Kauf,<br />

stellte die <strong>Klägerin</strong> fest, dass das im Außenbereich und im Landschafts- und<br />

Heilquellenschutzgebiet liegende Grundstück mit erheblichen Sach- und Rechtsmängeln<br />

behaftet war, die ihr die Verkäufer verschwiegen hatten.

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