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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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2. Die <strong>Klägerin</strong> kann bis zum 29.5.2009 vortragen, beide Beklagten können ihrerseits<br />

vortragen bis zum 3.7.2009.<br />

3. Der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wird<br />

festgesetzt auf Freitag, den 10. Juli 2009.<br />

4. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird demnach bestimmt auf Mittwoch,<br />

den 26. August 2009, 12.00 Uhr, Saal A 202<br />

im Hinblick auf den Jahresurlaub der Beisitzerin.<br />

Dr.... ...,<br />

zugl, f. d. Richtigkeit d. Tonbandübertragung<br />

28. APR. 2009<br />

Urteil Landgericht Wiesbaden Abweisung Klage Dr. Jung<br />

Landgericht Wiesbaden Aktenzeichen: 5 0 267/08<br />

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben<br />

Verkündet am:<br />

26.08.2009<br />

Justizfachangestellte<br />

Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle<br />

Im Namen des Volkes<br />

Urteil<br />

In dem Rechtsstreit<br />

Anna, Str.X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong>,<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bornemann-von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19-21, 69115 Heidelberg<br />

Geschäftszeichen: 2008/00375-Ks/KSP<br />

gegen<br />

Rechtsanwalt Dr. Franz Josef Jung,<br />

<strong>Beklagter</strong>,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.,<br />

str.,<br />

ZP 11 - Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_CU_00.DOT) — (05.95)2<br />

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden<br />

durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. ...Richterin am Landgericht ...<br />

Richterin am Landgericht Dr. .. --im<br />

schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10.07.2009<br />

für Recht erkannt:<br />

Die Klage wird abgewiesen.<br />

Die Kosten des Rechtsstreits hat die <strong>Klägerin</strong> zu tragen.<br />

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig<br />

vollstreckbar.<br />

Tatbestand<br />

Die <strong>Klägerin</strong> begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung<br />

eines Anwaltsvertrages.<br />

Mit Kaufvertrag vom 25.07.1994 erwarb die <strong>Klägerin</strong> unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ein<br />

Einfamilienhaus in der Str.X in Schlangenbad von den Verkäufern Heidi, Sohn 1 und Torsten Cesar sowie Maria<br />

Tochter Cesar zu einem Kaufpreis von 1.700.000,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag<br />

vom 25.07.1994 Bezug genommen (K 1, BI. 1 ff. des Anlagenbandes). In einem Kurzexposee des Maklers Schön<br />

Immobilien (K 9a, BI. 35 des Anlagenbandes) lautet es unter anderem: „Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich im<br />

Dachgeschoss, das bereits für den Ausbau vorbereitet ist`. Die Wasserversorgung des Grundstücks erfolgte seit 1960<br />

über einen Brunnen auf dem Anwesen. 1973 bohrten die Verkäufer einen weiteren<br />

Brunnen, dessen Nutzung nach behördlicher Stilllegungsverfügung und Verfüllungsanordnung 1976 eingestellt worden<br />

ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich und in einem Heilquellenschutzgebiet. Die Verkäufer verweigern nach<br />

Kaufvertragsschluss der <strong>Klägerin</strong> als Folge von Unstimmigkeiten ein Überfahrrecht über ihr angrenzendes Grundstück.<br />

Seitdem nutzt die <strong>Klägerin</strong> den rückwärtigen Waldweg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.<br />

3<br />

Mit Schreiben vom 25.10.2000 (K 7, BI. 32 des Anlagenbandes) teilte der Bürgermeister der Gemeinde Schlangenbad

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