05.02.2013 Aufrufe

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

verweisen, dass darin der Abriss des Schwimmbeckens im Zusammenhang mit dem<br />

baulichen Zustand, nicht aber mit der Genehmigungsfrage erwähnt wird,<br />

Bezüglich des Verkaufs des Nachbarhauses ist zu erwähnen, dass dieses doppelt<br />

soviel Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 Quadratmeter mehr<br />

Wohnfläche, als der Gutachter Bach in seinem Gutachten angibt. Desweiteren sind<br />

die 1000 Quadratmeter mehr Grund, die das Grundstück der Kägerin hat, Wald und<br />

stellen somit einen geringen Wert dar, Die beiden Objekte sind folglich nicht zu<br />

vergleichen. Aber genau damit begründet der Gutachter Bach seine erhebliche<br />

Abweichung zu den anderen Gutachten.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz umfangreichen Vortrag, das<br />

Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und das Mandatsverhältnis der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten betreffend hält; wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in I, Instanz<br />

gehalten wurde.<br />

Aus dem Vortrag ergibt sich im Übrigen auch nichts Erhebliches, was einen<br />

früheren Kenntnisnahmezeitpunkt und damit eine Verfristung der<br />

Täuschungsanfechtung begründen könnte.<br />

Unzutreffend ist insbesondere, dass die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten mitgeteilt haben<br />

soll, dass zuvor schon andere Rechtsanwälte die Anfechtung wegen Verfristung als<br />

aussichtslos eingestuft hätten. Dieser Vortrag ist frei erfunden, Verspätung<br />

dieses erstmals in II, Instanz gehaltenen Vortrags wird zudem gerügt.<br />

Zu Anlage B 10 und B 11 hatten wir erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.<br />

Für ungehörig und peinlich halten wir es, dass der Beklagte sich nicht zu schade<br />

ist, der <strong>Klägerin</strong> in ihrer objektiv bedauernswerten Situation zu unterstellen,<br />

sie würde den nachweislich verfüllten — Brunnen auch heute noch nutzen. Auf die<br />

<strong>Klägerin</strong> wirkt dies verhöhnend. Dieser törichten Behauptung auch noch dadurch<br />

Gewicht zu verleihen, dass der Beklagte über nicht näher genannte Quellen<br />

schwadroniert, offenbart seine wahre Geisteshaltung,<br />

Seite 9<br />

Wir bitten um richterliche Hinweise, auch hinsichtlich der Antragstellung; die<br />

von dem Beklagten behaupteten erstinstanzlichen Hinweise zur Antragstellung sind<br />

weder erfolgt, noch protokolliert.<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!