Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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verweisen, dass darin der Abriss des Schwimmbeckens im Zusammenhang mit dem<br />
baulichen Zustand, nicht aber mit der Genehmigungsfrage erwähnt wird,<br />
Bezüglich des Verkaufs des Nachbarhauses ist zu erwähnen, dass dieses doppelt<br />
soviel Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 Quadratmeter mehr<br />
Wohnfläche, als der Gutachter Bach in seinem Gutachten angibt. Desweiteren sind<br />
die 1000 Quadratmeter mehr Grund, die das Grundstück der Kägerin hat, Wald und<br />
stellen somit einen geringen Wert dar, Die beiden Objekte sind folglich nicht zu<br />
vergleichen. Aber genau damit begründet der Gutachter Bach seine erhebliche<br />
Abweichung zu den anderen Gutachten.<br />
Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz umfangreichen Vortrag, das<br />
Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und das Mandatsverhältnis der<br />
<strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten betreffend hält; wird Verspätung gerügt. Es<br />
ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in I, Instanz<br />
gehalten wurde.<br />
Aus dem Vortrag ergibt sich im Übrigen auch nichts Erhebliches, was einen<br />
früheren Kenntnisnahmezeitpunkt und damit eine Verfristung der<br />
Täuschungsanfechtung begründen könnte.<br />
Unzutreffend ist insbesondere, dass die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten mitgeteilt haben<br />
soll, dass zuvor schon andere Rechtsanwälte die Anfechtung wegen Verfristung als<br />
aussichtslos eingestuft hätten. Dieser Vortrag ist frei erfunden, Verspätung<br />
dieses erstmals in II, Instanz gehaltenen Vortrags wird zudem gerügt.<br />
Zu Anlage B 10 und B 11 hatten wir erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.<br />
Für ungehörig und peinlich halten wir es, dass der Beklagte sich nicht zu schade<br />
ist, der <strong>Klägerin</strong> in ihrer objektiv bedauernswerten Situation zu unterstellen,<br />
sie würde den nachweislich verfüllten — Brunnen auch heute noch nutzen. Auf die<br />
<strong>Klägerin</strong> wirkt dies verhöhnend. Dieser törichten Behauptung auch noch dadurch<br />
Gewicht zu verleihen, dass der Beklagte über nicht näher genannte Quellen<br />
schwadroniert, offenbart seine wahre Geisteshaltung,<br />
Seite 9<br />
Wir bitten um richterliche Hinweise, auch hinsichtlich der Antragstellung; die<br />
von dem Beklagten behaupteten erstinstanzlichen Hinweise zur Antragstellung sind<br />
weder erfolgt, noch protokolliert.<br />
Kai Spirgath Rechtsanwalt