Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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hinsichtlich des Kaminanschlusses „lückenhaft und damit unzutreffend"<br />
wiedergegeben, indem er lediglich ihren Hinweis auf die die Zugehörigkeit der<br />
Verkäufer zu einer Bauunternehmerfamilie erwähnt habe, übersieht sie, dass der<br />
Senat durch die Verwendung des Wortes „insbesondere" klargestellt hat, dass<br />
weder die von der <strong>Klägerin</strong> erstinstanzlich dargelegten Umstände noch die von ihr<br />
im Berufungsverfahren betonte Zugehörigkeit der Verkäufer zu einer<br />
Bauunternehmer-<br />
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familie auf deren Arglist hinsichtlich einer etwaigen Unzulässigkeit eines<br />
Kaminanschlusses schließen lassen.<br />
b. Der Senat hat bei seiner rechtlichen Würdigung auch die Situation der<br />
<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />
Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1994 als auch an dem von dem beklagten<br />
Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess, mit der sie eine Rückabwicklung des<br />
Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />
Beweisnot der <strong>Klägerin</strong><br />
hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />
c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />
ihres Grundstücks durch den von ihr übernommenen Brunnen kann auf die<br />
Darlegungen im Beschluss vom 8.September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />
Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Der Schriftsatz der <strong>Klägerin</strong> vom<br />
12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat<br />
sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />
Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />
Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf, dass der<br />
Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt, gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong><br />
nicht. .<br />
d. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen<br />
Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />
Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, ein früherer, auf den Abschluss<br />
eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />
lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />
streitgegenständlichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />
Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />
Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />
zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />
die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />
bereit.<br />
e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />
Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8.Sep-<br />
Seite 4<br />
tember 2010 und die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts und<br />
stellt nochmals klar, dass er dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zum Baujahr der<br />
Außenanlagen aus den bereits ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche<br />
Bedeutung beimisst.<br />
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof ,<br />
hat die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln der<br />
Kaufsäche durch den Verkäufer bereits geklärt (vgl. etwa den Beschluss vom B.<br />
Dezember 2006, NJW 2007, S. 835 ff., juris Rn. 8 und 9 mit weiteren Nachweisen).<br />
Die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze, denen der Senat folgt,<br />
waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden; hierzu hatte der<br />
Senat zu prüfen, ob die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände auf ein bedingt<br />
vorsätzliches täuschendes Verhalten der Verkäufer schließen lassen. Auch die<br />
insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung bezieht sich ausschließlich auf den<br />
vorliegenden Einzelfall. Unter diesen Umständen erfordern die Fortbildung des<br />
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung<br />
des Berufungsgerichts nicht.<br />
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.<br />
4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1. GKG.<br />
• Dr. ...<br />
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht<br />
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