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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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und Weg die den Verkäufern bekannt waren,hartnäckig ignorieren kann nicht als<br />

Fehler angesehen werden und ist nur mit deren Befangenheit zu erklären.Es stellt<br />

sich heraus<br />

• das die Richter deutlich zu Gunsten des Beklagten entscheiden.Als letztes<br />

möchte ich Ihnen mitteilen dass ich diese Art der Behandlung durch die Richter<br />

als entwürdigend und diskriminierend empfinde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Antwort (12.11.2010) auf Beschluss OLG vom 08.09.2010<br />

Bornemann-von Loeben - Rechsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenr<br />

Werner .Bornemann-von Loeben Rechtsanwalt 1 Bankkaufmann<br />

Kai Roland Spirgath Rechtsanwalt<br />

Jörg Ebenrecht Rechtsanwalt<br />

Uwe Krieger<br />

Rechtsanwalt 1 Bankkaufinann<br />

Oberer Gaisbergweg 19-21<br />

69115 Heidelberg<br />

An das<br />

Oberlandesgericht<br />

Zell 42 .<br />

60313 Frankfurt a. Main<br />

12. Nov. 2010<br />

Vorab per Telefax 069/1367-2976<br />

Heidelberg, den 12.11.2010<br />

Unser Zeichen: 2008/00375-KS/Dg (bitte stets angebeni)<br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt Spirgath<br />

E-Mail:Spirgeth@kanzJel-bomemann.de<br />

Sekretariat Frau<br />

Durchwahl (06221) 60 74-37 Telefax: (0 82 21) 60 74-36<br />

Aktenzeichen: 1 U 199/09<br />

2 Abschriften anbei<br />

In dem Rechtsstreit<br />

gegen<br />

RA Dr. Jung<br />

antworten wir auf den Anhörungsbeschluss des Senats vom 08.09.2010:<br />

Die Antwort erfolgt im Hinblick auf die mit Beschluss vom 25.10.2010 gesetzte<br />

Frist zur Fristwahrung. Wir gehen davon aus, dass zuerst über den<br />

Befangenheitsantrag. der <strong>Klägerin</strong> entschieden wird; dieser hat sich nicht<br />

dadurch erledigt, dass wir uns nun in der Sache äußern.<br />

Wir sehen entgegen der Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel<br />

an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen und der<br />

rechtlichen Bewertung des Landgerichts begründen und damit zu einem falschen<br />

Urteil geführt<br />

Seite 2<br />

haben.<br />

Wir bitten daher höflich darum, den Hinweisbeschluss vom 08.09.2010 unter<br />

Beachtung der nachfolgenden Ausführungen zu überdenken und einen Termin zur<br />

mündlichen<br />

Verhandlung anzuberaumen.<br />

Vorbemerkung<br />

Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit Ist von grundsätzlicher Bedeutung,

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