Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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lässt hier aus dem Vermerk über die Äußerung der Verkäuferin,die entscheidende<br />
Stelle:"ausschließlich zur Trinkwasserversorgung" weg und stellt anschließend<br />
fest,dass aus dem Vermerk der Zweck und die Menge der Wasserentnahme nicht<br />
hervorgehe.Doch die Aussage "ausschließlich zur Trinkwasserversorgung"bestimmt<br />
unstrittig den von der Verkäuferin vorgetäuschten Zweck .Während die Aussage die<br />
Bohrung "reiche gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />
Sohn"bestimmt unstrittig die von der Verkäuferin vorgetäuschte Menge.Die<br />
Schlussfolgerung des Senates letzter Satz aus dem Abs.2-ANLAGE 19 verletzt meine<br />
Menschenwürde weil ich das Recht auf eine unverfälschte Wiedergabe des zitierten<br />
Textes beanspruche.Der Senat zitiert eine zweckmäßig gekürzte Wiedergabe des Textes,<br />
dieses deutet auf seine Befangenheit hin.<br />
Nichtgewährung von rechtlichem Gehör bezüglich der Prozessfehler:<br />
Gerichtlicher Sachverständiger Frank:<br />
Der 1. gerichtliche Sachverständige Frank kam in seinem Gutachten auf einen<br />
sittenwidrigen Betrag.Der Beklagte Rechtsanwalt Dr. Jung hat zwei Jahre nach der<br />
Erstellung dieses Gutachtens eine private Stellungnahme von diesem Sachverständigen<br />
verlangt.Darauf haben die Prozessgegner( die Verkäufer) den Gutachter als befangen<br />
erklärt. Sein Gutachten wurde vom Gericht (Vorprozess) nur als Privatgutachten in dem<br />
Prozess berücksichtigt.Hier liegen zwei Fehler des Beklagten vor.Er hätte erstens keine<br />
private Stellungnahme verlangen dürfen und hätte zweitens keinesfalls die fehlerhafte<br />
Befangenheitserklärung durch das Gericht (Vorprozess) hinnehmen müssen.Denn die<br />
private Stellungnahme zwei Jahre nach der Erstellung des Gutachtens hatte keinen<br />
Einfluss auf das Gutachten.Das Gericht (Haftungsklage) und der Senat (Haftungsklage)<br />
sehen diesbezüglich keinen Fehler des Beklagten und begründen dieses damit dass der<br />
Gerichtliche Sachverständige Frank vom Gericht (Vorprozess) als Privatgutachter<br />
berücksichtigt wurde.Diese Aussage ist falsch denn das Gericht (Vorprozess) erwähnt den<br />
Gutachter Frank nur namentlich,eine Berücksichtigung seines Gutachtens erfolgt jedoch<br />
nicht im Geringsten.Denn bezüglich der Ansprüche aus der Arglistigen Täuschung<br />
bescheinigt das Gutachten Frank eine Illegalität der Bauten.Bezüglich der Ansprüche<br />
wegen Sittenwidrigkeit weist das Gutachten Frank einen sittenwidrigen Betrag auf.Zur<br />
Entscheidungsfindung des Landgerichtes (Vorprozess) ist das Gutachten Frank in keiner<br />
Weise berücksichtigt worden. Das Gericht (Haftungsklage)missachtet auch in diesem<br />
Bezug unseren Vortrag.Denn wir haben erstens vorgetragen dass private Gutachter von<br />
Gerichten im Gegensatz zu gerichtlichen Gutachtern eine geringe Berücksichtigung<br />
finden.Zweitens haben wir vorgetragen dass das Landgericht (Vorprozess) in seinem Urteil<br />
vom 13.01.2005 sich auf das Gutachten Bach stützt und die Nichtberücksichtigung des<br />
Gutachtens Frank gerade mit dessen Befangenheit begründet -ANLAGE 10 Urteil vom<br />
13.01.2005-Seite 5 und 6.<br />
Nichteinklagen von Zinsen<br />
Wir haben vorgetragen dass der Beklagte die Zinsen die mir im Falle einer<br />
Rückabwicklung des Kaufvertrages zustehen würden nur ab dem Jahre 2000 statt 1994<br />
bei den Verkäufern eingeklagt hat.Dieses ist ein vorsätzliches Handeln welches weder<br />
vom Landgericht (Haftungsklage) noch von dem Senat (Haftungsklage) mit einer Silbe<br />
Erwähnung findet.<br />
Vorsätzliche Schädigung<br />
Unsere Klage stützt sich auch auf §826 BGB.Die Fehler des Beklagten sind so<br />
schwerwiegend,dass jeder einzelne auch als Vorsatz gesehen werden kann.Zusätzlich ist<br />
auch das übermäßige Auftreten von Fehlern ein Zeichen für vorsätzliches Handeln.Auch<br />
auf diesen Anklagepunkt geht weder das Landgericht(Haftungsklage) noch der<br />
Senat(Haftungsklage) im Einzelnen ein.Die Gerichte missachten den Summationseffekt<br />
.Analog zu den Verkehrsdelikten wo auch eine gewisse Anzahl und Gewichtigkeit der