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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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lässt hier aus dem Vermerk über die Äußerung der Verkäuferin,die entscheidende<br />

Stelle:"ausschließlich zur Trinkwasserversorgung" weg und stellt anschließend<br />

fest,dass aus dem Vermerk der Zweck und die Menge der Wasserentnahme nicht<br />

hervorgehe.Doch die Aussage "ausschließlich zur Trinkwasserversorgung"bestimmt<br />

unstrittig den von der Verkäuferin vorgetäuschten Zweck .Während die Aussage die<br />

Bohrung "reiche gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn"bestimmt unstrittig die von der Verkäuferin vorgetäuschte Menge.Die<br />

Schlussfolgerung des Senates letzter Satz aus dem Abs.2-ANLAGE 19 verletzt meine<br />

Menschenwürde weil ich das Recht auf eine unverfälschte Wiedergabe des zitierten<br />

Textes beanspruche.Der Senat zitiert eine zweckmäßig gekürzte Wiedergabe des Textes,<br />

dieses deutet auf seine Befangenheit hin.<br />

Nichtgewährung von rechtlichem Gehör bezüglich der Prozessfehler:<br />

Gerichtlicher Sachverständiger Frank:<br />

Der 1. gerichtliche Sachverständige Frank kam in seinem Gutachten auf einen<br />

sittenwidrigen Betrag.Der Beklagte Rechtsanwalt Dr. Jung hat zwei Jahre nach der<br />

Erstellung dieses Gutachtens eine private Stellungnahme von diesem Sachverständigen<br />

verlangt.Darauf haben die Prozessgegner( die Verkäufer) den Gutachter als befangen<br />

erklärt. Sein Gutachten wurde vom Gericht (Vorprozess) nur als Privatgutachten in dem<br />

Prozess berücksichtigt.Hier liegen zwei Fehler des Beklagten vor.Er hätte erstens keine<br />

private Stellungnahme verlangen dürfen und hätte zweitens keinesfalls die fehlerhafte<br />

Befangenheitserklärung durch das Gericht (Vorprozess) hinnehmen müssen.Denn die<br />

private Stellungnahme zwei Jahre nach der Erstellung des Gutachtens hatte keinen<br />

Einfluss auf das Gutachten.Das Gericht (Haftungsklage) und der Senat (Haftungsklage)<br />

sehen diesbezüglich keinen Fehler des Beklagten und begründen dieses damit dass der<br />

Gerichtliche Sachverständige Frank vom Gericht (Vorprozess) als Privatgutachter<br />

berücksichtigt wurde.Diese Aussage ist falsch denn das Gericht (Vorprozess) erwähnt den<br />

Gutachter Frank nur namentlich,eine Berücksichtigung seines Gutachtens erfolgt jedoch<br />

nicht im Geringsten.Denn bezüglich der Ansprüche aus der Arglistigen Täuschung<br />

bescheinigt das Gutachten Frank eine Illegalität der Bauten.Bezüglich der Ansprüche<br />

wegen Sittenwidrigkeit weist das Gutachten Frank einen sittenwidrigen Betrag auf.Zur<br />

Entscheidungsfindung des Landgerichtes (Vorprozess) ist das Gutachten Frank in keiner<br />

Weise berücksichtigt worden. Das Gericht (Haftungsklage)missachtet auch in diesem<br />

Bezug unseren Vortrag.Denn wir haben erstens vorgetragen dass private Gutachter von<br />

Gerichten im Gegensatz zu gerichtlichen Gutachtern eine geringe Berücksichtigung<br />

finden.Zweitens haben wir vorgetragen dass das Landgericht (Vorprozess) in seinem Urteil<br />

vom 13.01.2005 sich auf das Gutachten Bach stützt und die Nichtberücksichtigung des<br />

Gutachtens Frank gerade mit dessen Befangenheit begründet -ANLAGE 10 Urteil vom<br />

13.01.2005-Seite 5 und 6.<br />

Nichteinklagen von Zinsen<br />

Wir haben vorgetragen dass der Beklagte die Zinsen die mir im Falle einer<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages zustehen würden nur ab dem Jahre 2000 statt 1994<br />

bei den Verkäufern eingeklagt hat.Dieses ist ein vorsätzliches Handeln welches weder<br />

vom Landgericht (Haftungsklage) noch von dem Senat (Haftungsklage) mit einer Silbe<br />

Erwähnung findet.<br />

Vorsätzliche Schädigung<br />

Unsere Klage stützt sich auch auf §826 BGB.Die Fehler des Beklagten sind so<br />

schwerwiegend,dass jeder einzelne auch als Vorsatz gesehen werden kann.Zusätzlich ist<br />

auch das übermäßige Auftreten von Fehlern ein Zeichen für vorsätzliches Handeln.Auch<br />

auf diesen Anklagepunkt geht weder das Landgericht(Haftungsklage) noch der<br />

Senat(Haftungsklage) im Einzelnen ein.Die Gerichte missachten den Summationseffekt<br />

.Analog zu den Verkehrsdelikten wo auch eine gewisse Anzahl und Gewichtigkeit der

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